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Übersicht Kommunalrecht

Übersicht Kommunalrecht

 

Satzungen/Rechtsverordnungen

Die Kreise können gemäß § 5 der Kreisordnung (KrO NW) ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden.

Jeder Kreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist.

Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Satzungen des Kreises Steinfurt

 

Ordnungsbehördliche Verordnungen

Ordnungsbehördliche Verordnungen können vom Kreis Steinfurt oder von der Bezirksregierung Münster erlassen werden. Die Ermächtigung dazu ergibt sich aus § 25 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW). Solche Verordnungen können Gebote oder Verbote enthalten und haben Wirkungen wie Gesetze und Rechtsverordnungen.

Die untenstehenden Verordnungen können Sie online einsehen. Die Verordnungen sind noch nicht vollzählig, werden aber laufend erweitert.

Soweit die Verordnungen nicht vom Kreis Steinfurt, sondern von der Bezirksregierung Münster erlassen wurden, ergibt sich das aus dem Text am Ende der Verordnung. Für Verordnungen, die von der Bezirksregierung erlassen wurden, liegt die Verantwortung für den Inhalt bei der Bezirksregierung Münster.

Ordnungsbehördliche Verordnungen des Kreises Steinfurt beziehungsweise der Bezirksregierung Münster

Entwürfe Ordnungsbehördlicher Verordnungen des Kreises Steinfurt beziehungsweise der Bezirksregierung Münster

  • Zurzeit gibt es keine Entwürfe.

 

Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen (§ 35 VwVfG -Begriff des Verwaltungsaktes-).

Im Gegensatz dazu grenzt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) den Verwaltungsakt als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ab, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Allgemeinverfügung des Kreises Steinfurt

 

 

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