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Gebäudeeinmessungspflicht

Was Sie über die Gebäudeeinmessungspflicht wissen sollten

 

Warum müssen Sie Ihr Gebäude einmessen lassen?

Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies schreibt das Vermessungs- und Katastergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) seit 1972 vor. Das Gesetz regelt die Landesvermessung und die Führung des LIegenschaftskatasters. Das Liegenschaftskataster wird in Nordrhein-Westfalen  bei den Katasterämtern der Kreise und kreisfreien Städte geführt. Hier werden alle wichtigen Grundstücksdaten registriert und fortlaufend aktualisiert. Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist für die Verwaltung und die Stadt- und Landesplanung von Bedeutung, ebenso für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) und den privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken). In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind.

Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

Gebäude im Sinne des VermKatG NRW sind bauliche Anlagen

  • mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standfest sind.

Wenn Sie ein solches Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert haben, unterliegt es der Einmessungspflicht. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die keinen Einfluss auf den Grundriss haben, sind nicht einmessungspflichtig. Gleiches gilt für Gebäude oder Anbauten von geringer Grundrissfläche unter 10 . Einmessungspflichtig sind Wintergärten, unterkellerte Terrassen und Stahlbeton-Fertiggaragen.

Wann entsteht die Einmessungspflicht?

Sobald die Baumaßnahme fertiggestellt ist haben Sie als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r die Einmessung des Gebäudes selbständig zu beantragen. Die Kreis-, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen sind gehalten den Bauscheinen entsprechende Merkblätter beizulegen, um über die Gebäudeeinmessungspflicht zu informieren. Eine besondere Aufforderung muss nicht erfolgen. Die Einmessungsverpflichtung besteht  kraft Gesetzes automatisch. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung allein des Bauherren. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, das noch nicht eingemessen ist, verkauft, geht die Einmessungspflicht an die/den neue/n Eigentümer/in über. Etwaige anderweitige Vereinbarungen bedürfen der privatrechtlichen Klärung. Der Übergang der Verpflichtung erfolgt so oft und so lange, bis die Einmessungspflicht erfüllt ist.

Welche Unterlagen können zur Fortführung des Liegenschaftskatasters genutzt werden?

Für den amtlichen Nachweis eines Gebäudes im Kataster benötigt das Katasteramt des Kreises Steinfurt eine Vermessung nach der Fertigstellung. Baupläne und Lagepläne reichen als Nachweis nicht aus!

Wer darf die Einmessungen vornehmen?

Anträge zur Gebäudeeinmessung können sowohl bei mir als auch bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kurz ÖbVI genannt) gestellt werden. Die Anschriften der ÖbVI finden Sie in den örtlichen Telefonbüchern bzw. in den "Gelben Seiten" unter dem Stichwort "Vermessungsbüros" oder im Internet. Erteilen Sie den Einmessungsauftrag immer schriftlich mit dem Hinweis, das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Steinfurt hiervon in Kenntnis zu setzen.

Wer trägt die Kosten der Einmessung?

Die Kosten der Einmessung hat laut § 16 VermKatG NRW der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks zu tragen. Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen Gebührentarif festgelegt. Die Grundgebühr bemisst sich nach den Normalherstellungskosten 2000 der baulichen Anlage.
Wurde das Gebäude oder der Gebäudeteil vor dem 01.08.1972, d.h. vor Inkrafttreten des VermKatG NRW, errichtet, wird die Einmessung zu gegebener Zeit von Amts wegen ohne die Erhebung von Kosten durchgeführt.

Warum kommen Aufforderungen so spät oder unbegründet?

Oft erfahre ich erst nach Jahren durch einen Vergleich von Karte und Örtlichkeit, dass Gebäudeeinmessungen nicht durchgeführt wurden. In anderen Fällen geht aus den Informationen der Bauaufsicht nicht konkret hervor, ob Ihr Bauvorhaben tatsächlich einmessungspflichtig ist. Ebenso kann ich nicht in jedem Einzelfall wissen, ob Sie Ihr geplantes Bauvorhaben tatsächlich durchgeführt bzw. bereits fertiggestellt haben. In derartigen Fällen bitte ich um eine telefonische Mitteilung.

Was ist bei Eigentümergemeinschaften zu beachten?

In den folgenden Fällen sollte unbedingt mit dem Verwalter oder den betroffenen Miteigentümern Verbindung aufgenommen werden:
- Sie sind vom Vermessungs- und Katasteramt auf die Gebäudeeinmessung hingewiesen worden, obwohl ein/e andere/r Miteigentümer/in das Gebäude errichtet hat und Nutzungsberechtigte/r des Gebäudes ist.
- Auf dem Grundstück sind mehrere Gebäude einzumessen, die von verschiedenen Miteigentümern genutzt werden (z.B. Mehrfamilienhaus, Garagenhöfe).
Es  ist unter den betroffenen Miteigentümern abzuklären, wer die Kosten der Gebäudeeinmessung trägt oder wie diese aufzuteilen sind.
Es genügt ein Antrag zur Einmessung der/s Gebäude/s.

Was ist noch zu beachten?

Sollten sich nach dem 01.08.1972 errichtete und noch nicht eingemessene Gebäude auf Ihrem Grundstück befinden, empfiehlt es sich, diese der ausführenden Vermessungsstelle zur Mitvermessung in Auftrag zu geben. Dies führt in der Regel zu spürbaren Kostenersparnissen gegenüber einer weiteren Vermessung. Bei einer gemeinsamen Einmessung von Gebäuden auf aneinanderliegenden Grundstücken ermäßigt sich die Gebühr um 20 Prozent, wobei die höchste Gebühr um 20 Prozent der zweithöchsten Gebühr ermäßgt wird. Bei mehreren gemeinsam ausgeführten Gebäudeeinmessungen mit identischer Gebühr, werden alle Gebühren um 20 Prozent ermäßigt.

Welche Kosten entstehen?

Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen Gebührentarif festgelegt. Die Grundgebühr bemisst sich nach den Normalherstellungskosten 2000 (mittlere Ausstattung, Baujahrsklasse 2000, kurz NHK 2000). Der Grundgebühr ist die gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Wieviel Zeit liegt zwischen der Fertigstellung meines neu errichteten Gebäudes und der aktualisierten Liegenschaftskarte?

Die Gebäudeeinmessung ist unmittelbar nach der Fertigstellung eines Gebäudes zu beantragen. Geschieht dies nicht, fordere ich nach 3 Monaten den Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf, dieses innerhalb einer Frist von einem Monat zu tun. Andernfalls wird die Einmessung auf Kosten des Eigentümers oder Erbbauberechtigten veranlaßt.
Die beauftragte Vermessungsstelle hat innerhalb von 5 Monaten nach Antragstellung der Katasterbehörde die Ergebnisse der Vermessung vorzulegen. Die Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt dem Eigentümer aktualisierte Flurkartenauszüge zur Verfügung.

Auszug aus dem VermKatG NRW

§ 6
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.

§ 16
Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1) Die Eigentümerin und der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und die Vermessung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich ist.
(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen.
(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 11) auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.
Stand: März 2005

Haben Sie noch Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter: Die Ansprechpartner für die Gebäudeeinmessungspflicht.

Antrag zum Ausdrucken und Ausfüllen

Einen Antrag auf Einmessung Ihres Gebäudes erhalten Sie hier:

 

 

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