Navigation:
Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft
Viele Vorhaben, wie beispielsweise der Bau von Straßen oder Gebäuden, sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Solche Eingriffe können z. B. die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden, den Wasserhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Deshalb wird die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt eingeschaltet, die zunächst prüft, ob der Eingriff vermeidbar ist. Andernfalls sorgt sie dafür, dass die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst gering bleiben. Dazu kann auch ein ökologischer Ausgleich oder Ersatz notwendig sein (sogenannte Eingriffs-Ausgleichs-Regelung). Die Naturschutzstiftung des Kreises unterstützt bei der Umsetzung derartiger Maßnahmen. Eine fehlende Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann im Bereich der Landwirtschaft auch Auswirkungen auf die Prämienzahlung der EU haben (Cross Compliance).
Welche Vorhaben einen Eingriff darstellen, können Sie dem § 4 Landschaftsgesetz NRW oder dem § 14 Bundesnaturschutzgesetz entnehmen.
Bei allen Eingriffen ist neben der Eingriffsregelung auch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die europarechtlich geschützten Arten vorzunehmen.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung verschiedener Vorhaben:
- Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan
- Bauen im Außenbereich
- Straßen-, Wege- und Schienenbau
- Teich- und Gewässerausbauten
- Leitungsbau
- Abgrabungen von Bodenschätzen
- Umwandlung von Wald
- Beseitigung von Gehölzen
- Anlage von Weihnachtsbaumkulturen
Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan
Wenn Städte oder Gemeinden Flächennutzungs- oder Bebauungspläne aufstellen, sind die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in einem separaten Umweltbericht zu ermitteln. Dieser wird der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Neben der Versiegelung von Boden können beispielsweise Gehölze, Gewässer oder Lebensräume bestimmter Tierarten beeinträchtigt werden.
Als Ausgleich für diese Beeinträchtigungen werden dann z. B. Pflanzvorschriften für das Baugebiet festgeschrieben. Wenn dies als Ausgleich nicht ausreicht, müssen Maßnahmen auf externen Flächen erfolgen.
Bauen im Außenbereich
Als Außenbereich wird das Gebiet außerhalb bebauter Ortsteile oder außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen bezeichnet. Die Bebauung findet dort meistens auf Ackerböden statt. Häufig werden aber auch wertvolle Vegetationsbereiche wie Grünland oder Gehölzbestände in Anspruch genommen. Durch die Bebauung wird der Boden vollständig versiegelt und auch das Landschaftsbild kann beeinträchtigt werden. Hier kommen als Ausgleich zum Beispiel Anpflanzungen in Frage, die das Gebäude eingrünen.
Straßen-, Wege- und Schienenbau
Diese Baumaßnahmen wirken sich in der Regel negativ auf das Landschaftsbild sowie durch die Versiegelung nachteilig auf den Boden und das Grundwasser aus. Außerdem können Tier- und Pflanzenarten durch Verlust oder Zerschneidung ihrer Lebensräume beeinträchtigt werden.
Durch Wahl eines möglichst konfliktarmen Trassenverlaufs kann ein Straßenbauvorhaben in seinen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gemildert werden. Ebenso können Wildbrücken oder sonstige Tierquerungshilfen die Zerschneidungswirkung mindern. Neubepflanzungen können die Einbindung in das Landschaftsbild verbessern sowie positive Effekte auf die Bindung von Staub, den Lärmschutz und den Ausgleich von Temperaturen erzielen.
Teich- und Gewässerausbauten
Auch bei der Neuanlage oder Änderungen von Teichen und anderen Gewässern (z. B. Vertiefung von Gräben, Begradigungen, Wasserentnahme) müssen die ökologischen Belange berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen dazu gibt es im Bereich Wasserwirtschaft.
Leitungsbau
Versorgungsleitungen wie Strom-, Gas-, Trinkwasser- und Abwasserleitungen sowie Telekommunikationskabel, die oberirdisch oder unterirdisch in der freien Landschaft verlegt werden, haben nachteilige Folgen für Natur und Landschaft. Insbesondere können das Landschaftsbild, das direkte Trassenumfeld (z. B. durch notwendige Freihaltungsmaßnahmen) sowie bestimmte Tierarten (Stromtod von Vögeln, Zerschneidungswirkung) beeinträchtigt werden.
Bei solchen Leitungen muss eine möglichst natur- und landschaftsverträgliche Trasse und eine schonende Arbeitsweise bei der Bauausführung gewählt werden. So ist es heute möglich, mit Hilfe moderner Bohrpress- und Bohrlenkverfahren ganze Baumreihen, Einzelbäume, Hecken oder Feldgehölze zu unterkreuzen, ohne die Gehölze zu beeinträchtigen. Zudem sind Schutzmaßnahmen für Vögel gegen den Stromtod zu beachten.
Abgrabungen von Bodenschätzen
Die Gewinnung von Bodenschätzen ist deutlich als Eingriff in die umgebende Landschaft zu erkennen. Im Kreis Steinfurt werden Kalk- und Sandstein, Tonschiefer oder Steinkohle abgebaut. Durch Abgrabungen werden oft größere Bereiche der natürlich vorkommenden Lebensgemeinschaften zerstört sowie der Naturhaushalt und das Landschaftbild verändert. Daher sind sowohl Trockenabgrabungen (ohne Freilegung von Grundwasser) als auch Nassabgrabungen (mit Freilegung von Grundwasser) genehmigungs- bzw. planfeststellungspflichtig. Größere Abgrabungen sind abschnittweise zu rekultivieren.
Umwandlung von Wald
Soll Wald beseitigt werden, muss er an anderer Stelle ersetzt werden. Dazu ist die Beantragung eines Waldumwandlungsverfahrens beim Regionalforstamt notwendig. Es muss zumindest die gleiche Fläche wieder aufgeforstet werden. Aus Naturschutzsicht ist aber häufig eine größere Fläche erforderlich, weil eine Neuanpflanzung viele Jahre benötigt, bis sie die Aufgabe eines alten Waldbestandes erfüllen kann. Ersatzaufforstungen werden im Kreis Steinfurt mit heimischen Laubgehölzen durchgeführt.
Beseitigung von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen)
Diese Gehölzbestände sind in der ausgeräumten Landschaft häufig die letzten Rückzugsgebiete sowie bedeutende Verbreitungswege für viele Tiere und Pflanzen. Insbesondere alte Streuobstwiesen beherbergen eine große Artenvielfalt und viele seltene Arten, wie den Steinkauz.
Alleen, Baumreihen, Wallhecken, Hecken und Streuobstwiesen dürfen daher nicht beseitigt werden. Sollte dies dennoch beabsichtigt werden, ist ein Eingriffsverfahren bei der Unteren Landschaftsbehörde zu durchlaufen. Darüber hinaus sind hier Schutzvorschriften zu beachten. Im Fall von Wallhecken ist ein Umwandlungsverfahrens beim Regionalforstamt und eine Befreiung bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen.
Zudem gibt es für Hecken, Wallhecken und Gebüsche eine Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September. In dieser Zeit dürfen auch keine Pflegemaßnahmen, wie das Beschneiden oder „auf den Stock setzen", durchgeführt werden.
Anlage von Weihnachtsbaumkulturen
Für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes ist eine Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde erforderlich. Dabei sind ökologisch wertvolle Flächen sowie bestimmte Örtlichkeiten (z. B. in Talauen, in Ortsrandnähe oder inselartig inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen) zu meiden. Ein ökologischer Ausgleich kann in Form von Hecken- oder Obstbaumpflanzungen erfolgen. Als Genehmigungsauflagen können auch Anwendungsverbote für Herbizide, zeitliche Anbaubeschränkungen und Verbote der Ballenentnahme erfolgen.
| Gebietsbezogene Ansprechpartner | Ort |
|---|---|
| Bernd Heine Telefon 0 54 82 / 70 33 18 Telefax 0 54 82 / 70 1 33 18 | Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen, Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Steinfurt, Wettringen |
| Reinhold Klesse Telefon 0 54 82 / 70 33 19 Telefax 0 54 82 / 70 1 33 19 | Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Lotte, Mettingen, Recke, Rheine, Westerkappeln |
| Ulla Holwitt Telefon 0 54 82 / 70 33 16 Telefax 0 54 82 / 70 1 33 16 | Greven, Saerbeck, Tecklenburg Ladbergen, Lengerich, Lienen |
| Gerfried Dänekas Telefon 0 54 82 / 70 33 20 Telefax 0 54 82 / 70 1 33 20 | Emsdetten |
Um eine persönliche Rücksprache mit ihrem Ansprechpartner zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, einen Termin zu vereinbaren.
Ihr Kontakt bei uns im Kreishaus
Kontakte:
Hermann Holtmann
- Telefon:
- 0 54 82/70 33 21
- E-Mail:
- hermann.holtmann@kreis-steinfurt.de
- Adresse:
- Landrat-Schultz-Straße 1, 49545 Tecklenburg


Seitenanfang