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Denkmalschutz

Allgemeines
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, unser kulturelles Erbe zu bewahren und zu pflegen. Zu den schützenwerten Denkmälern zählen aber nicht nur herausragende Kirchen und Schlösser, sondern auch die baulichen Zeugnisse, die das alltägliche Leben jeder Bevölkerungsschicht widerspiegeln. Dazu gehören Bürger- und Bauernhäuser aber auch technische Denkmäler, wie Mühlen, Handwerksbetriebe und frühindustrielle Fabrikanlagen. Ebenso sind historische Stadt- und Ortskerne, Plätze und Grünanlagen wichtige Zeugnisse unserer Vergangeheit und sollen erhalten werden
Im Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen, das 1981 erlassen worden ist, wird im § 2 geregelt, wann es sich bei einem Bauwerk um ein Denkmal handelt. Danach sind
"Denkmäler ... Sachen, Mehrheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte oder Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen".
Das LWL- Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen prüft, ob ein Gebäude nach den genannten Kriterien ein Baudenkmal darstellt. Wenn es sich danach um ein Baudenkmal handelt, muss es von der Unteren Denkmalbehörde eingetragen werden.
Erlaubnispflicht
Für jede Maßnahme, die an einem Baudenkmal vorgenommen werden soll, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich (§ 9 DSchG NRW), auch für solche Maßnahmen, die nur Reparaturen darstellen, wie beispielsweise ein Neuanstrich, der Austausch von Fenstern oder Türen, neue Dacheindeckung etc..
Die denkmalrechtliche Erlaubnis wird von der Unteren Denkmalbehörde erteilt. Diese ist bei den Städten und Gemeinden angesiedelt. Die Untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege in Münster.
Die Liste der Ansprechpartner finden Sie weiter unten. Bei einigen Städten und Gemeinden war eine Verlinkung nur auf die Startseite möglich.
Für eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Denkmalbehördt ein formloser Antrag zu stellen. Zu dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- genaue Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten,
- bei Baumaßnahmen wie Nutzungsänderungen etc. auch Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten),
- Fotos des Istzustandes bezogen auf die geplante Maßnahme
Obere Denkmalbehörde
Die Obere Denkmalbehörde berät und unterstützt die Städte und Gemeinden sowie die Eigentümer von Baudenkmälern in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sie wird in der Regel zu den Ortsterminen mit den Unteren Denkmalbehörden und dem LWL- Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur hinzugezogen.
Weiter ist die Obere Denkmalbehörde zuständig für die Erteilung von Grabungserlaubnissen.
Weiterführende Informationen
- Altenberge (Herr Rövekamo 02505/8246)
- Emsdetten (Herr Schäckel 02572/922-514)
- Greven (Herr Hannemann 02571/920-287)
- Hörstel (Herr Enseling 05454/911-160)
- Hopsten (Herr Baumert 05458/932-560)
- Horstmar (Herr Möllers 02558/79-28)
- Ibbenbüren (Herr Overberg 05451/931-632)
- Ladbergen (Herr Moysich-Kirchner 05485/81-50)
- Laer (Herr Thüning 02554/910-320)
- Lengerich (Herr Hart 05481/33-513)
- Lienen (Herr Glose 05483/7396-24)
- Lotte (Frau Lauxtermann 05404/889-53)
- Metelen (Frau Schmies 02556/89-41)
- Mettingen (Frau Triebel 05452/52-69)
- Neuenkirchen (Herr Wewers 05973/926-61)
- Nordwalde (Frau Dobusch 02573/929-114)
- Ochtrup (Frau Hartmann 02553/73-148)
- Recke (Herr Schmitz 05453/910-63)
- Rheine (Herr Grüner 05971/939.437)
- Saerbeck (Frau Schulting 02574/89-202)
- Steinfurt (Frau Sextro 02552/925-228)
- Tecklenburg (Herr Käller 05482/73-39)
- Westerkappeln (Herr Brockmeyer 05404/887-124)
- Wettringen (Herr Roling 02557/78-33)


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