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Denkmalschutz

                                                                                                                        Haus Cappeln in Westerkappeln         Villa aus der Gründerzeit in Mesum

Allgemeines

Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege  ist es, unser kulturelles Erbe zu bewahren und zu pflegen. Zu den schützenwerten Denkmälern zählen aber nicht nur herausragende Kirchen und Schlösser, sondern auch die baulichen Zeugnisse, die das alltägliche Leben jeder Bevölkerungsschicht widerspiegeln. Dazu gehören Bürger- und Bauernhäuser aber auch technische Denkmäler, wie Mühlen, Handwerksbetriebe und frühindustrielle  Fabrikanlagen. Ebenso sind  historische Stadt- und Ortskerne, Plätze und Grünanlagen wichtige Zeugnisse unserer Vergangeheit und sollen erhalten werden

Im Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen, das 1981 erlassen worden ist, wird im § 2 geregelt, wann es sich bei einem Bauwerk um ein Denkmal handelt. Danach sind

"Denkmäler ... Sachen, Mehrheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte oder Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen".

Das LWL- Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen prüft, ob ein Gebäude nach den genannten Kriterien ein Baudenkmal darstellt. Wenn es sich danach um ein Baudenkmal handelt, muss es von der Unteren Denkmalbehörde eingetragen werden.

Erlaubnispflicht

Für jede Maßnahme, die an einem Baudenkmal vorgenommen werden soll, ist eine  denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich (§ 9 DSchG NRW), auch für solche Maßnahmen, die nur Reparaturen darstellen, wie beispielsweise ein Neuanstrich, der Austausch von Fenstern oder Türen, neue Dacheindeckung etc..

Die denkmalrechtliche Erlaubnis wird von der Unteren Denkmalbehörde erteilt. Diese ist bei den Städten und Gemeinden angesiedelt. Die Untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege in Münster.  

Die Liste der Ansprechpartner finden Sie weiter unten. Bei einigen Städten und Gemeinden war eine Verlinkung nur auf die Startseite möglich.

Für eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Denkmalbehördt ein formloser Antrag zu stellen. Zu dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • genaue Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten,
  • bei Baumaßnahmen wie Nutzungsänderungen etc. auch Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten),
  • Fotos des Istzustandes bezogen auf die geplante Maßnahme

Obere Denkmalbehörde

Die Obere Denkmalbehörde berät und unterstützt die Städte und Gemeinden sowie die Eigentümer von Baudenkmälern in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sie wird in der Regel zu den Ortsterminen mit den Unteren Denkmalbehörden und dem LWL- Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur hinzugezogen.

Weiter ist die Obere Denkmalbehörde zuständig für die  Erteilung von Grabungserlaubnissen.

Weiterführende Informationen

 

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