Navigation:
Leistungen für Wehrübende
USG für Wehrübende
Für Wehrübende können zur Deckung Ihrer Einnahmeausfälle Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in Betracht kommen, wenn Sie zu einer Wehrübung einberufen werden:
Als Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft
erhalten Sie eine Verdienstausfallentschädigung, wenn Ihnen durch die Einberufung zu einer Wehrübung das Arbeitsentgelt entfällt.
Als Verdienstausfallentschädigung wird das entfallende Nettoeinkommen, dass Ihnen für die Zeit der Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubes zugestanden hätte, bis zu einer Höchstgrenze von 184,00 Euro je Wehrdiensttag für Verheiratete und 153,50 Euro für Ledige gezahlt.
Haben Sie kein Einkommen oder können Sie einen Verdienstausfall nicht nachweisen, wird Ihnen die sogenannte Mindestentschädigung gezahlt, die sich nach dem Dienstgrad, dem Familienstand und der Zahl der Kinder richtet.
Als Selbständiger
erhalten Sie zur Fortführung Ihres Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit während der Wehrübung die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an Ihrer Stelle tätig wird, bis zu 307,00 Euro je Wehrdiensttag ersetzt.
Wenn Sie aus nicht selbst zu vertretenden Gründen Ihren Betrieb nicht fortsetzen können, der Betrieb also ruht, erhalten Sie eine Entschädigung für die entfallenden Einkünfte.
Als solche Gründe kommen in Betracht:
- Auf dem Arbeitsmarkt stehen geeignete Kräfte nicht zur Verfügung und die Übertragung der Aufgaben an Betriebsangehörige ist nicht möglich.
- Ihnen kann die Fortführung des Betriebes durch eine Ersatzkraft oder einen Betriebsangehörigen nicht zugemutet werden. Diese Feststellung ist aus Sicht eines unbeteiligten Dritten zu beurteilen und hängt vom Einzelfall ab.
Für das Vorliegen der o.a. Gründe sind Sie beweispflichtig.
Die Entschädigung beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 Ihrer Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (nach dem letzten Steuerbescheid), höchstens jedoch 307,00 Euro.
Daneben werden die Miete für die Betriebsstätte und sonstige Betriebsausgaben erstattet, sofern entsprechende Verpflichtungen für die Dauer der Wehrübung bestehen.
Als Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
entfällt die Zahlung dieser Leistungen während der Wehrübung. Für die Dauer der Wehrübung erhalten Sie Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Wie erhalte ich Leistungen nach dem USG?
Leistungen nach dem USG werden nur auf Antrag gewährt. Stellen Sie den Antrag bitte spätestens 3 Wochen vor Antritt der Wehrübung.
Sind Sie Arbeitnehmer, fügen Sie möglichst die ausgefüllte und unterschriebene Arbeitgeberbescheinigung über Ihren Verdienstausfall bei.
Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung der Wehrübung.
Die Leistungen beantragen Sie bei der Unterhaltssicherungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes. Für die Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt also beim:
Kreis Steinfurt
Amt für Unterhaltssicherung
Landrat-Schultz-Str. 1
49545 Tecklenburg
Hier finden Sie die wichtigsten Formulare zu diesem Bereich:
- Unterhaltssicherung - Antrag Auslandsverwendung PDF
- Unterhaltssicherung - § 13 Wehrübende, Antrag PDF
- Unterhaltssicherung - § 13 Wehrübung, Arbeitgeberbescheinigung PDF
Antragsvordrucke gibt es auch in allen Rathäusern im Kreis Steinfurt.
Kontakt
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie persönliche Beratung, so können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Unterhaltssicherung des Kreises Steinfurt wie folgt erreichen:
Telefon: 0 54 82 / 70 35 11 bis 70 35 18
Den zuständigen Sachbearbeiter für Ihren Wohnort im Kreis Steinfurt finden Sie HIER (pdf; 101 KB)
Fax: 0 54 82 / 70 37 71
E-Mail: post@kreis-steinfurt.de
Bürozeiten: montags bis freitags in der Zeit von 8 - 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags von 14 bis 16 Uhr
in 49545 Tecklenburg, Landrat-Schultz-Str. 1 Anfahrtsskizze


Seitenanfang