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Sicherung des Lebensunterhaltes
Sicherung des Lebensunterhaltes
Wer sich nicht selbst ausreichend helfen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen (z.B. dem Arbeitsamt, dem Jobcenter, der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträger) erhält, hat Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese unterteilen sich in Hilfen zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und werden im Sozialgesetzbuch XII geregelt.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Jeder, der auf Grund von Alter oder Krankheit dauerhaft nicht erwerbsfähig ist, hat einen Anspruch auf Leistungen der sogenannten „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Bei dieser besonderen Form der Sozialhilfe werden Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt für den hilfesuchenden Angehörigen herangezogen, soweit ihr Einkommen unter 100.000 € im Jahr beträgt.
- Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ausreichend selbst sicherzustellen kann einen Antrag auf Leistungen der „Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen.
Ansprechpartner - Die eigene Kommune
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden sind im Kreis Steinfurt für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuständig.
Zur Antragstellung oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Wohnortes. Die betreffende Verwaltung ist leicht über die Seite "Städte und Gemeinden" zu erreichen.
Ein Vordruck zur Beantragung von Leistungen ist als Download hinterlegt.
- Antrag auf Sozialhilfe (PDF; 838 KB)
- Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (PDF; 482 KB)
- Folgeantrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (PDF; 148 KB)


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