Namensänderung
Wenn Sie sich für die Änderung Ihres Namens interessieren, haben Sie hier die Möglichkeit, sich einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen für eine Namensänderung zu verschaffen und Antragsformulare auszudrucken.
- Voraussetzungen für die Namensänderung
- Gebühren
- Hinweise für das Ausfüllen des Antragsformulars
- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Eine Änderung bedeutet jeden Namenswechsel, Hinzufügen oder Weglassen eines Namens oder Namensteiles oder der Änderung der Namensschreibweise.
1. Voraussetzungen für die Namensänderung
Grundsätzlich müssen Sie für die Namensänderung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens kommt nur in Frage, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Namensträger nicht zuzumuten ist, weiter mit dem bisherigen Namen zu leben (zum Beispiel Schwierigkeiten mit der Aussprache oder Schreibweise, bei Führung eines lächerlichen oder belastenden Namens).
- Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, Staatenloser oder Asylberechtigter.
- Der Antragsteller ist nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Der Antragsteller ist nicht erheblich oder wiederholt vorbestraft und es wird nicht wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt.
2. Gebühren
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,58 Euro betragen, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,65 Euro betragen. Für Standardfälle werden zum Beispiel die folgenden Gebühren erhoben:
Familiennamensänderung
- Scheidungskinder (Eltern sind sich einig) 125 Euro
- Scheidungskinder (Eltern sind sich nicht einig) 225 Euro
- nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 150 Euro
- Hof- oder Unternehmensnamen 600 Euro
- Sonstige Familiennamensänderung 300 Euro
Vornamensänderung
- nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 110 Euro
- Sonstige Vornamensänderung 220 Euro
Bei Bezug öffentlicher Leistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch 2 oder Sozialgesetzbuch 12) kommt eine Gebührenermäßigung in Frage. Die Gebühr wird auch dann ermäßigt, wenn die Namensänderung im öffentlichen Interesse liegt.
3. Hinweise für das Ausfüllen des Antragsformulars
Ehegatten und minderjährige Kinder, deren Namen mit den Eltern gemeinsam geändert werden soll, können in ein Antragsformular eingetragen werden. Für volljährige Geschwister oder volljährige Kinder sind jeweils eigene Antragsformulare auszufüllen. Den Antrag können Sie mit den unten aufgeführten Anlagen im Rathaus Ihres Wohnortes abgeben oder direkt an den Kreis Steinfurt, Ordnungsamt schicken.
Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können den Antrag noch nicht selbst stellen. Für sie müssen die gesetzlichen Vertreter die Namensänderung beantragen.
Bitte geben Sie mit dem Antrag auf Namensänderung die folgenden Unterlagen im Rathaus ab:
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages
- beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder des Heiratseintrages (falls der Antragsteller verheiratet ist oder war)
- Meldebescheinigung für die letzten fünf Jahre
- Staatsangehörigkeitsnachweis (Meldebescheinigung, Personalausweis, Einbürgerungsurkunde oder ähnliches) oder Nachweis über Asylberechtigung oder Staatenlosigkeit
- Führungszeugnis (bei Antragstellern über 14 Jahren)
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate für alle Familienmitglieder, die mit im Haushalt wohnen (Lohnabrechnungen, Gehaltsabrechnungen, Wohngeldbescheid, Erziehungsgeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid )
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse eines Hofes bzw. eines Unternehmens (soweit die Führung eines mit einem Hof oder Unternehmen verbundenen Namens beantragt wird)
Bei Namensänderungen für Minderjährige wird zusätzlich benötigt:
- Zustimmungserklärung oder Stellungnahme
- des Vaters (eventuell im Antrag enthalten)
- der Mutter (eventuell im Antrag enthalten)
- der Pflegeeltern (eventuell im Antrag enthalten)
- des Kindes (bei Kindern zwischen 14 und 16 Jahren)
- Heiratsurkunde der Eltern oder Auszug aus dem Familienbuch
- Scheidungsurteil und Beschluss über das Sorgerecht mit Rechtskraftvermerk (bei Kindern aus geschiedenen Ehen)
- Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (bei Antragstellung durch Vormund oder Pfleger)
- Anhörung durch das Vormundschaftsgericht (bei Kindern über 16 Jahren)
4. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Ihr Kontakt bei uns im Kreishaus
Kontakte:
Cornelia Vogel
- Telefon:
- 0 25 51/69 25 21
- E-Mail:
- cornelia.vogel@kreis-steinfurt.de
- Adresse:
- Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
Martin Lücker
- Telefon:
- 0 25 51/69 25 20
- E-Mail:
- martin.luecker@kreis-steinfurt.de
- Adresse:
- Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt


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