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Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung nach dem 9. und 12. Sozialgesetzbuch (SGB IX und XII)

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB IX und XII bietet ein umfangreiches und vielfältiges Spektrum an Leistungen.

Hilfen können grundsätzlich die Personen erhalten, die nicht nur vorübergehend (= länger als 6 Monate) körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind.

Der Kreis Steinfurt ist im Rahmen der Sozialhilfe für die links in der Navigation aufgeführten ambulanten Hilfen zuständig.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LINK!) ist darüber hinaus unter anderem zuständig für stationäre Hilfen und die Werkstätten für Behinderte.

Leistungen für behinderte Menschen werden in der Bundesrepublik von zahlreichen verschiedenen Stellen gewährt. Grundsätzlich kommen z.B. in Frage:
- ihre Krankenkasse
- ihre Pflegeversicherung
- die Agentur für Arbeit
- ihr Renten- und Unfallversicherungsträger

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Trägern bestehen.

Außerdem sind zahlreiche Leistungen nach dem SGB XII einkommens- und vermögensabhängig. Daher wird auch vor der Gewährung von Eingliederungshilfe grundsätzlich im konkreten Einzelfall geprüft, ob bzw. inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zuzumuten ist.

Kontakt

Stephanie Winking
Telefon:
0 25 51/69 22 38
Kreishaus Steinfurt
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt

Gabriele Lohaus
Telefon:
0 25 51/69 22 96
Kreishaus Steinfurt
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt

Kathleen Schmidt
Telefon:
0 25 51/69 22 32
Kreishaus Steinfurt
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt
 

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