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Hebammenwesen
Gesetzliche Regelung
Durch das „Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger - Landeshebammengesetz (PDF; 22 kB) LHebG NRW wurde im Jahre 2002 erstmals eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen, die die Berufsausübung von Hebammen und Entbindungspflegern, die Nachprüfung und Aufsicht der Tätigkeit der Hebammen und Entbindungspfleger im Zusammenhang mit der Durchführung von Hausgeburten, von ambulanten Geburten in Geburtshäusern und generell die Förderung des Hebammenwesens durch die unteren Gesundheitsbehörden regelt.
Nach § 3 LHebG-NRW führen die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Gesundheitsbehörden die Aufsicht über die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger und fördern das Hebammenwesen.
Auf der Grundlage des § 1 Landeshebammengesetz - LHebG NRW - wurde eine Berufsordnung (PDF; 37kB) für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) erlassen, die für alle Hebammen und Entbindungspfleger, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben, gilt. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorübergehend in Nordrhein-Westfalen tätig sind.
Auch die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sieht vor (§ 9), dass die Hebammen und Entbindungspfleger der Aufsicht der Kreise und kreisfreien Städte als Untere Gesundheitsbehörden unterliegen.
Haftpflichtversicherungspflicht
Aufgrund einer Änderung der Hebammen-Berufsordnung NRW zum 7.12.2007 sind gem. § 8 Nr. 2 freiberuflich tätige Hebammen verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern und die Gesundheitsämter über Einzelheiten zu informieren. In diesem Zusammenhang ist bei der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) eine Fotokopie der Haftpflichtversicherungspolice einzureichen.
Fortbildungspflicht
Weiterhin schreibt die Berufsordnung (§ 7) vor, dass sich die Hebammen und Entbindungspfleger beruflich fortzubilden haben. Bei der Erfüllung der Fortbildungspflicht sind landeseinheitliche Vorgaben zu beachten.
Meldepflicht
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will, hat gem § 18 des Gesetztes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst GÖGD die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird. Die untere Gesundheitsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens und zur Führung von Berufsbezeichnungen zu überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
Gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit der Berufsordnung sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, sich mit ihrer freiberuflichen Arbeit beim Gesundheitsamt anzumelden und abzumelden. Gleiches gilt für Arbeitgeber, die Hebammen oder Entbindungspfleger beschäftigen.
Die Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger im Kreis Steinfurt kann formlos oder mittels Vordruck erfolgen.
Staatsangehörigkeitsnachweis
Gem. § 2 der Durchführungsverordnung über das Meldewesen (DVMeld-ÖGDG-NRW) hat die freiberuflich tätige Hebamme darüberhinaus der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) als Nachweis über die Staatsangehörigkeit eine beglaubigte Kopie des Personalausweises bzw. des Reispasses vorzulegen.
Ihr Kontakt bei uns im Kreishaus
Kontakte:
Heinz Lücken
- Telefon:
- 0 25 51/69 28 48
- E-Mail:
- heinz.luecken@kreis-steinfurt.de
- Adresse:
- Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
Dr. Detlef Schmeer
- Telefon:
- 0 25 51/69 28 43
- Telefax:
- 02551/ 12843
- E-Mail:
- dr.detlef.schmeer@kreis-steinfurt.de
- Adresse:
- Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt


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