Amtsblatt
Inhalt
Das "Amtsblatt für den Kreis Steinfurt" ist das amtliche Bekanntmachungsorgan des Kreises Steinfurt. Es wird bedarfsabhängig veröffentlicht und enthält amtliche Mitteilungen zu folgenden Themen:
- Sitzungstermine einschließlich Tagesordnungen
- Bekanntmachung von Satzungen und Satzungsänderungen
- Bekanntmachung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vereinbarungen
- Öffentliche Zustellung von Ordnungsverfügungen und Bescheiden
In bestimmten Fällen veröffentlichen darüber hinaus die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, verschiedene Verbände und die Kreissparkasse Steinfurt diverse Bekanntmachungen im Amtsblatt für den Kreis Steinfurt.
Herausgeber ist der Landrat des Kreises Steinfurt.
Bezug
Einzelexemplare können im Büro des Landrates der Kreisverwaltung angefordert werden. Für den postalischen Bezug des Amtsblattes werden Gebühren erhoben. Die Bezugsgebühren betragen derzeit 0,10 € je Seite zuzüglich Portokosten. Der Versand per E-Mail ist kostenlos.
Darüber hinaus kann das Amtsblatt kostenlos per E-Mail abonniert werden.
Amtsblatt-Abo
Um das Amtsblatt für den Kreis Steinfurt zu abonnieren, senden Sie einfach eine formlose E-Mail an amtsblatt@kreis-steinfurt.de.
Leistungsbeschreibung
Hält ein Bauvorhaben die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze nicht ein, so kann die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche durch Abgabe einer Baulasterklärung auf ihr bzw. sein Grundstück übernehmen. Die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar muss dann auf ihrem bzw. seinem Grundstück neben der für ihr bzw. sein Bauvorhaben erforderlichen Abstandfläche zusätzlich die durch die Baulasterklärung übernommene Abstandfläche einhalten.
Erschließungsbaulast
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen, kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung mit Einräumung eines - je nach Bedarf - Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechtes beseitigt werden.
Stellplatznachweis
Ein notwendiger Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung errichtet werden. Dieser Stellplatz ist durch durch eine entsprechende Baulasterklärung für das Baugrundstück abzusichern.
Vereinigungsbaulast
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast baurechtlich zu einem Grundstück vereinigt wurden. Durch diese Vereinigungsbaulast wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.
An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Lageplan
Hinweis zum Lageplan
Für die Eintragung einer Erschließungs- oder Abstandflächenbaulast sowie einer Baulast, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken bezieht, ist ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.Sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, muss dieser amtlich sein. Ein amtlicher Lageplan wird von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt.
Ansonsten reicht ein einfacher Lageplan.
Damit jedoch auch die Bauherrin oder der Bauherr, die jeweilige Stadt/Gemeinde und ggf. auch die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten können, wird die Vorlage von 4 bzw. 5 Ausfertigungen des Lageplanes empfohlen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung und Löschung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auskünften.
Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Tarifstelle 3.1.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
Tarifstelle 3.1.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
Tarifstelle 3.1.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück
Tarifstelle 3.1.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück
Rechtsgrundlage
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)