Ein- und Rückreise
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Aktuell
Vor dem Hintergrund der auch in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens nach wie vor problematischen Infektionslage sollen neue Infektionseinträge aus dem Ausland unbedingt verhindert werden. Dies gilt umso mehr, als epidemiologische Erkenntnisse darauf hindeuten, dass die in Großbritannien aufgetretene Mutation B.1.1.7 deutlich infektiöser ist, als das in Deutschland bisher bekannte Virus. Es gibt hinsichtlich der neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften.
Die Einreise-Verordnung des Bundes sieht generell bei Einreisen aus Ländern, die als Verbreitungsgebiet problematischer Virusvarianten eingestuft werden, strengere Auflagen für die Beförderer von Reisenden sowie verschärfte Test- und Quarantänepflichten vor.
In § 3 der Einreise-Verordnung des Bundes wird zwischen normalen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten unterschieden.
- (Normale) Risikogebiete sind Gebiete, die im Sinne des § 2 Nr.17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-als Risikogebiet eingestuft und durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht worden sind.
- Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
- Virusvarianten-Gebiete sind Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.
Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite.
Pflichten für alle Ein- und Rückreisenden nach Deutschland
Alle Einreisenden
aus einem Risikogebiet (egal welcher Art) sind dazu verpflichtet, sich vor der Einreise anzumelden. Die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme
mit dem Gesundheitsamt ist von den Reisenden über ein digitales Meldesystem zu
erfüllen: www.einreiseanmeldung.de
Diese Daten
werden dann ihrem Gesundheitsamt zur Verfügung stehen.
Nach erfolgreicher
Anmeldung erhalten die Reisenden eine Bestätigung, die sie bei der Einreise mit
sich zu führen haben und auf Aufforderung dem Beförderer oder der mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde
vorzulegen haben.
Soweit die digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen aufgrund fehlender
technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war,
ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte schriftliche Ersatzanmeldung mit
sich zu führen und ggfs. vorzuzeigen.
Bitte achten Sie auf Vollständigkeit Ihrer Angaben sowie Ihrer Kontaktdaten!
Ausnahme:
Ausgenommen
von der Anmeldepflicht sind – sofern sie sich nicht in einem
Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben – Personen, die:
- durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten
- nur durch die Bundesrepublik Deutschland durchreisen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
- beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte (gilt nicht für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten)
- als Teil von offiziellen Delegationen zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
2) Testpflicht
Reisende, die aus einem Risikogebiet, auf dem Land-, See-, oder Luftweg einreisen, müssen einen Nachweis nach § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV (negatives Testergebnis) vorlegen können.
Die Testkosten müssen dabei selbst getragen werden.
Wie kann die Testpflicht erfüllt werden?
Zur Erfüllung der Testpflicht genügt es, dass das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 spätestens 48 Stunden nach der Einreise aus einem (normalen) Risikogebiet vorliegt. Als Nachweis gilt ein Schnell- oder PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2, dessen Abstrichnahme frühestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein darf.
Achtung: Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten oder aus Virusvariantengebieten muss der Nachweis schon bei der Einreise vorliegen. Wenn man einen Beförderer beauftragt, muss diesem der Nachweis sogar schon vor der Einreise vorgelegt werden.
Ausnahmen:
Kinder unter 6 Jahren sind generell von der Test- und Nachweispflicht befreit, unabhängig davon, ob es sich um ein (normales) Risiko-, Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet handelt.
Ausnahmen für (normales) Risikogebiet:
Ausgenommen von der Test- und Nachweispflicht sind unter anderem Personen, die
- von der Anmeldepflicht ausgenommen sind (s.o.),
- Verwandte besuchen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden,
- tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger.
Ausnahmen für Hochinzidenzgebiet:
Folgende Einreisende aus Hochinzidenzgebieten sind von der für sie
festgelegten Test- und Nachweispflicht, also den Nachweis bei Einreise bei sich
zu führen, insoweit ausgenommen, dass es ausreichend ist, über einen Nachweis
spätestens 48 Stunden nach Einreise zu verfügen:
- Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet ohne Zwischenaufenthalt durchreisen,
- Personen, die lediglich die Bundesrepublik Deutschland durchreisen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte,
- Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Ausnahmen für Virusvarianten-Gebiet:
Für Reisende aus Virusvarianten-Gebiete gibt es keine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht.
Pflichten für Ein- und Rückreisende nach NRW (Quarantänepflicht)
1) Ein- und Rückreisende aus einem (normalen) Risiko- oder Hochinzidenzgebiet
Einreisende
nach NRW sind zudem verpflichtet, sich abzusondern, wenn sie sich nicht vor der
Einreise einer Testung unterzogen haben. Wenn eine Testmöglichkeit nicht
unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24
Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Der Test kann dann in den
vorhandenen Testzentren oder den Hausarzt-Praxen durchgeführt werden.
Bis zur Vornahme des Tests ist der Kontakt mit anderen Personen soweit wie
möglich zu unterlassen. Diejenigen, die die Testpflicht nicht durch einen
Schnelltest, sondern durch einen PCR-Test erfüllen, haben sich bis zum Erhalt
des Ergebnisses in Quarantäne zu begeben.
Sollten sich die Reisenden keiner Einreisetestung unterziehen, müssen sie sich
unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 10 Tagen (gerechnet ab
dem Tag der Ausreise aus dem Risikogebiet) absondern.
Durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests, der jederzeit
nach der Einreise erfolgen kann, wird die Absonderung beendet.
Ausnahmen für (normales) Risiko- oder Hochinzidenzgebiet:
Ausgenommen
von der Quarantänepflicht sind unter anderem Personen, die
- von der Anmeldepflicht ausgenommen sind,
- Verwandte besuchen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden,
- tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger,
- Kinder unter 6 Jahren.
2) Ein- und Rückreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet
Einreisende nach NRW, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind zudem verpflichtet, sich umgehend nach Einreise in eine vierzehntägige Quarantäne zu begeben sowie den Nachweis unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
Die
Quarantäne kann nicht vorzeitig beendet werden, endet aber im Fall der Ausreise aus dem Land Nordrhein-Westfalen
Sollten wähend der Quarantäne trotz eines negativen Ergebnisses typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und erneut ein Test durchzuführen.
Ausnahmen für Virusvarianten-Gebiet:
Sofern betroffene Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, sind sie in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht befreit:
- Durchreisende durch das Land Nordrhein-Westfalen. Sofern Sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben Sie durchgängig eine medizinische Maske zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Auch diese Personen müssen bei der Einreise die Testpflicht erfüllen. Jedoch müssen sie den Nachweis nicht dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich und unaufgefordert vorlegen.
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.
- Bei Vorlage eines negativen Test-Nachweises kann die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist.
Allgemeine Hinweise für Reisende
Innerdeutsche Reisen
Die
Landesregierung fordert alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen auf,
möglichst auf private Reisen auch im Inland wie auch auf tagestouristische
Ausflüge zu verzichten.
Übernachtungsangebote
sind seit dem 02.11.2020 nur für notwendige und nicht für touristische Zwecke
zulässig.
Reisen ins Ausland
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise.
Das Auswärtige Amt
schreibt hierzu:
Seit dem 1. Oktober 2020
gelten wieder umfassend differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise bzw.
Reisewarnungen für einzelne Länder. Sie lösen damit die pauschale Reisewarnung
für außereuropäische Länder ab, die bis zum 30. September bestand.
Als Grundregel gilt dabei im Hinblick auf COVID-19 für Ihre Reiseplanung:
- Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt grundsätzlich weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind.
- Für Länder, für die eine Einreise nur eingeschränkt möglich ist, eine Quarantäne nach Einreise vorgesehen ist oder die in einer Gesamtschau keinen uneingeschränkten Reiseverkehr zulassen, wird in der Regel von nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten.
- Für Länder, bei denen sowohl das Infektionsgeschehen gering ist als auch uneingeschränkte Reisemöglichkeiten bestehen und keine sonstigen Gründe dagegensprechen, wird die Reisewarnung aufgehoben und zu besonderer Vorsicht geraten.
Hilfreiche und weiterführende Informationen finden Sie vor allem hier: