Ein- und Rückreise
Hotline 02551 69-7101
Montag bis Sonntag von 10 bis 15 Uhr
Aktuell
Anmeldepflicht für Einreisende aus Risikogebieten
Alle Einreisenden
aus einem Risikogebiet sind dazu verpflichtet, sich vor der Einreise anzumelden. Die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme
mit dem Gesundheitsamt ist von den Reisenden über ein digitales Meldesystem zu
erfüllen: www.einreiseanmeldung.de
Diese Daten
werden dann ihrem Gesundheitsamt zur Verfügung stehen.
Nach erfolgreicher
Anmeldung erhalten die Reisenden eine Bestätigung, die sie bei der Einreise mit
sich zu führen haben und auf Aufforderung dem Beförderer oder der mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde
vorzulegen haben.
Soweit die digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen aufgrund fehlender
technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war,
ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte schriftliche Ersatzanmeldung mit
sich zu führen und ggfs. vorzuzeigen.
Bitte achten Sie auf Vollständigkeit Ihrer Angaben sowie Ihrer Kontaktdaten!
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind – sofern sie sich nicht in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben – Personen, die:
- durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten
- nur durch die Bundesrepublik Deutschland durchreisen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
- beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte (gilt nicht für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten)
- als Teil von offiziellen Delegationen zurückreisen und
sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Pflichten für Einreisende aus einem Risikogebiet, das kein Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet ist
Reisende,
die aus einem Risikogebiet, auf dem Land-, See-, oder Luftweg einreisen, müssen
spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise einen Nachweis nach § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV
(negatives Testergebnis) vorlegen können. Als Nachweis gilt ein Schnell- oder
PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2, dessen Abstrichnahme frühestens 48 Stunden
vor der Einreise vorgenommen worden sein darf.
Die Testkosten müssen dabei selbst getragen werden.
Einreisende
nach NRW sind zudem verpflichtet, sich abzusondern, wenn sie sich nicht vor der
Einreise einer Testung unterzogen haben. Wenn eine Testmöglichkeit nicht
unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24
Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Der Test kann dann in den
vorhandenen Testzentren oder den Hausarzt-Praxen durchgeführt werden.
Bis zur Vornahme des Tests ist der Kontakt mit anderen Personen soweit wie
möglich zu unterlassen. Diejenigen, die die Testpflicht nicht durch einen Schnelltest,
sondern durch einen PCR-Test erfüllen, haben sich bis zum Erhalt des Ergebnisses
in Quarantäne zu begeben.
Sollten sich die Reisenden keiner Einreisetestung unterziehen, müssen sie sich
unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 10 Tagen (gerechnet ab
dem Tag der Ausreise aus dem Risikogebiet) absondern.
Durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests, der jederzeit
nach der Einreise erfolgen kann, wird die Absonderung beendet.
Ausgenommen von der Absonderung sowie der Test- und Nachweispflicht sind unter anderem Personen, die
- von der Anmeldepflicht ausgenommen sind,
- Verwandte besuchen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden,
- tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger
- Kinder unter 6 Jahren.
Informationen für Einreisende aus Virusvarianten- bzw. Hochinzidenzgebieten (Quarantänepflicht)
Die Einstufung als besonderes Risikogebiet mit einem besonders hohen Infektionsrisiko durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat erfolgt, da in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet) oder weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet). Ob das Gebiet als solches eingestuft ist, wird auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Pflichten für Einreisende aus einem Risikogebiet, welches Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet ist
Reisende,
die aus einem Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet, auf dem Land-, See-,
oder Luftweg einreisen, müssen bei ihrer
Einreise einen Nachweis nach § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV (negatives
Testergebnis) vorlegen
können. Als Nachweis gilt ein Schnell- oder PCR-Test auf das Coronavirus
SARS-CoV-2, dessen Abstrichnahme frühestens 48 Stunden vor der Einreise
vorgenommen worden sein darf.
Die Testkosten müssen dabei selbst getragen werden.
Einreisende nach NRW, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind zudem verpflichtet, sich umgehend nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben sowie den Nachweis unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn das Ergebnis eines erneuten Schnell- oder PCR-Tests, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden darf, negativ ausfällt. Die Testung muss von den Betroffenen selbst gezahlt werden.
Sollten binnen zehn Tagen nach Einreise trotz eines negativen Ergebnisses typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und erneut ein Test durchzuführen
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Sofern betroffene Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, sind sie in folgenden Fällen von der
Quarantänepflicht befreit:
- Durchreisende durch das Land Nordrhein-Westfalen. Sofern Sie dabei mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, haben Sie durchgängig eine Alltagsmaske zu tragen, ansonsten bei jedem Verlassen ihres Transportmittels. Auch diese Personen müssen bei der Einreise die Testpflicht erfüllen. Jedoch müssen sie den Nachweis nicht dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich und unaufgefordert vorlegen.
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
- Bei Vorlage eines negativen Test-Nachweises kann die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist.
Kinder unter 6 Jahren sind generell von der Quarantänepflicht befreit.
Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht
Für Reisende aus Virusvarianten-Gebiete gibt es keine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht.
Folgende Einreisende aus Hochinzidenzgebieten sind von der für sie
festgelegten Test- und Nachweispflicht, also den Nachweis bei Einreise bei sich
zu führen, insoweit ausgenommen, dass es ausreichend ist, über einen Nachweis spätestens
48 Stunden nach Einreise zu verfügen:
- Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet ohne Zwischenaufenthalt durchreisen,
- Personen, die lediglich die Bundesrepublik Deutschland durchreisen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
- Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben
- Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat
Kinder unter 6 Jahren sind generell von der Test- und Nachweispflicht befreit, unabhängig davon, ob es sich um ein Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet handelt.