Impfen im Kreis Steinfurt
Impfzentrum Kreis SteinfurtÖffnungszeiten Imfpzentrumab dem 1. Mai
| +++ GESCHLOSSEN +++
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ImpfstoffeHinweis: Die Impfung sowie die Impfberatung erfolgen durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.
Was?
| Für wen?
| Allgemine Hinweise
| Die finale Entscheidung über die Impfung trifft der beratende Impfarzt bzw. die beratende Impfärztin im Einvernehmen mit der zu impfenden Person. Bei Personen zwischen 5 und 15 Jahren muss immer das Einverständnis eines Sorgeberechtigten vorliegen.
Die STIKO empfiehlt Personen, die bisher nur eine einmalige Impfung mit einem der nicht in der EU zugelassenen inaktivierten Ganzvirusimpfstoffe (CoronaVac, Covilo und Covaxin) oder dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V erhalten haben, eine erneute Impfserie (Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfung) mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff. Für Personen, die andere als die o.g. nicht in der EU zugelassenen Impfstoffe erhalten haben, gilt weiterhin die Empfehlung einer erneuten Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff.
| Novavax (Nuvaxovid)
| -
Erstimpfungen
für Personen, die über 18 Jahre alt und nicht schwanger sind bzw.
stillen
- Zweitimpfungen
erfolgen im Abstand von drei Wochen/ 21 Tagen. Der Abstand ist zwingend
einzuhalten.
| Biontech/Pfizer (Comirnaty) für 5- 11-Jährige
| - Erstimpfungen für Personen, die zwischen 5 und 11 Jahre alt sind
- Zweitimpfungen erfolgen
im Abstand von drei Wochen/21 Tagen. Der Abstand ist zwingend einzuhalten. Vorher kann eine
Zweitimpfung nicht erfolgen
- 1. Auffrischungsimpfung nur bei Kindern mit Immundefizienz (3 Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung) oder einzelner Vorerkrankungen (6 Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung)
Diese Impfungen sollen wegen der individuellen Bewertung in Bezug auf eine Auffrischungsimpfung nach Möglichkeit bei den behandelnden Ärzten erfolgen. - 1. Auffrischungsimpfung
für Personen, die eine vollständige Grundimmunisierung oder eine
Grundimmunisierung plus eine Auffrischungsimpfung mit einem der nicht in
der EU zugelassenen inaktivierten-Ganzvirusimpfstoffe (CoronaVac, Covilo und
Covaxin) oder dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V erhalten haben
- im Abstand von ≥ 3 Monaten zur vorangegangenen
Impfstoffdosis
- im Abstand von frühestens 3 Monaten nach Ende
der Infektion, wenn die Personen eine Grundimmunisierung mit einem der o.g.
Impfstoffe erhalten haben und danach eine labordiagnostisch gesicherte
SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben
Hinweis: Die nicht in der EU zugelassenen Impfstoffe werden
bei der rechtlichen Einordnung bzgl. des Status des vollständigen Impfschutzes
gem. § 22a IfSG nicht berücksichtigt.
| Biontech/Pfizer (Comirnaty)
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- Generell gilt: Impfungen mit Comirnaty sind für Personen ab 12 Jahren empfohlen.
- Ersttermine
- Zweittermine, wenn die Erstimpfung erfolgt ist:
- mit
Comirnaty (BioNTech/Pfizer), Impfabstand: 3- 6 Wochen
- mit
COVID-19-Vaccine Jansen (Johnson& Johnson), Impfabstand: 4 Wochen
- mit
Spikevax (Moderna): Nur bei Personen zwischen 12 und 29 Jahren oder
Schwangeren. Personen, die über 30 Jahre alt sind, erhalten wiederholt den
Impfstoff von Moderna. Impfabstand: 4 Wochen
- 1.
Auffrischungsimpfung (3 Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung)
- 1. Auffrischungsimpfung
für Personen, die eine vollständige Grundimmunisierung oder eine
Grundimmunisierung plus eine Auffrischungsimpfung mit einem der nicht in
der EU zugelassenen inaktivierten-Ganzvirusimpfstoffe (CoronaVac, Covilo und
Covaxin) oder dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V erhalten haben
- im Abstand von ≥ 3 Monaten zur vorangegangenen
Impfstoffdosis
- im Abstand von frühestens 3 Monaten nach Ende
der Infektion, wenn die Personen eine Grundimmunisierung mit einem der o.g.
Impfstoffe erhalten haben und danach eine labordiagnostisch gesicherte
SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben
Hinweis: Die nicht in der EU zugelassenen Impfstoffe werden
bei der rechtlichen Einordnung bzgl. des Status des vollständigen Impfschutzes
gem. § 22a IfSG nicht berücksichtigt.
- 2. Auffrischungsimpfung für Personen,
- ab dem Alter von 70 Jahren
- die
in Pflegeeinrichtungen wohnen oder betreut werden
- mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- mit Immundefizienz
Die 2. Auffrischungsimpfung wird mit einem
Abstand von mindestens 3 Monaten zur letzten Auffrischungsimpfung empfohlen.
- 2.
Auffrischungsimpfung für Personen, die in
medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind.
Die 2.
Auffrischungsimpfung wird in der Regel mit einem Abstand von 6 Monaten zur
letzten Auffrischungsimpfung empfohlen.
| Moderna (Spikevax)
| - Generell gilt: Impfungen mit Spikevax (Moderna) sind für
Personen ab 30 Jahren empfohlen. Der Impfstoff soll nicht an Schwangere
verimpft werden. Nach ärztlicher Aufklärung und Risikoakzeptanz der zu
impfenden Person, kann eine Impfung auch bei Personen unter 30 Jahren erfolgen.
- Erst-
und Zweittermine, Impfabstand: 4-6 Wochen
- 1.
Auffrischungsimpfung (3 Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung
- 1. Auffrischungsimpfung
für Personen, die eine vollständige Grundimmunisierung oder eine
Grundimmunisierung plus eine Auffrischungsimpfung mit einem der nicht in
der EU zugelassenen inaktivierten-Ganzvirusimpfstoffe (CoronaVac, Covilo und
Covaxin) oder dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V erhalten haben
- im Abstand von ≥ 3 Monaten zur vorangegangenen
Impfstoffdosis
- im Abstand von frühestens 3 Monaten nach Ende
der Infektion, wenn die Personen eine Grundimmunisierung mit einem der o.g.
Impfstoffe erhalten haben und danach eine labordiagnostisch gesicherte
SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben
Hinweis: Die nicht in der EU zugelassenen Impfstoffe werden
bei der rechtlichen Einordnung bzgl. des Status des vollständigen Impfschutzes
gem. § 22a IfSG nicht berücksichtigt.
- 2.
Auffrischungsimpfung für Personen
- ab
dem Alter von 70 Jahren
- die
in Pflegeeinrichtungen wohnen oder betreut werden
- mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- mit Immundefizienz
Die 2. Auffrischungsimpfung wird mit einem
Abstand von 3 Monaten zur letzten Auffrischungsimpfung empfohlen.
- 2.
Auffrischungsimpfung für Personen, die in medizinischen und pflegerischen
Einrichtungen tätig sind.
Die 2. Auffrischungsimpfung wird in der Regel
mit einem Abstand von 6 Monaten zur letzten Auffrischungsimpfung empfohlen.
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Einrichtungsbezogene ImpfpflichtKreis Steinfurt öffnet
Online-Meldeportal für Pflegeheime, Krankenhäuser und weitere
Einrichtungen im GesundheitswesenDurchsetzung der Corona-Impfpflicht durch das Gesundheitsamt nach Ablauf der Meldefrist am 31. März
Ab dem 16. März gilt deutschlandweit
die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in medizinischen
und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen. Nach § 20a
Infektionsschutzgesetz sind die jeweiligen Einrichtungsleitungen dazu
verpflichtet, Beschäftigte (dazu zählt auch das Leitungspersonal), die
nicht über den erforderlichen Corona-Impf- oder Genesenenstatus
verfügen, an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dazu stellt ihnen
der Kreis Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de/meldung-corona-impfpflicht
ein datenschutzkonformes Online-Meldeportal zur Verfügung, mit denen
die Einrichtungsleitungen ihrer Meldeverpflichtung nachkommen können.
Eine entsprechende Übermittlungsbestätigung wird nach erfolgter Meldung
automatisch per Mail an die Einrichtungsleitung versandt.
Gemäß dem Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
des Landes Nordrhein-Westfalen muss die Meldung betroffener
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Onlineportal im Zeitraum
zwischen dem 16. und 31. März 2022 erfolgen. Nach Ablauf der Meldefrist
beginnt das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt mit der Durchsetzung
der Impfpflicht. Wenn keine medizinischen Ursachen gegen eine
Corona-Impfung der betroffenen Person sprechen, sieht das
Infektionsschutzgesetz die Verhängung von Bußgeldern vor. In einem
weiteren Schritt können auch Betretungs- und Tätigkeitsverbote
ausgesprochen werden, sofern Mitarbeitende innerhalb einer angemessenen
Frist einen entsprechenden Impf- oder Genesenenstatus weiterhin nicht
nachweisen. Pressemitteilungen zum Thema "Impfen"
Pressemitteilung von Donnerstag, 21. April 2022: Geringe Nachfrage: Kreis Steinfurt schließt Ende April
sein Impfzentrum am FMO | Impfungen bei der niedergelassenen Ärzteschaft
weiterhin möglich
Kreis Steinfurt. Am Samstag, 30. April, bietet der Kreis
Steinfurt vorerst zum letzten Mal Coronaschutzimpfungen in seinem Impfzentrum
am Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) an. Ab Sonntag, 1. Mai, bleibt das
Impfzentrum geschlossen. Impfungen bei den niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzten sind selbstverständlich weiterhin möglich. Hintergrund der Schließung
ist, dass der Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen an alle Kreise und
kreisfreien Städte, umfangreiche Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung
anzubieten, an diesem Tag endet. Die Nachfrage nach Coronaschutzimpfungen aus
der Bevölkerung ist aktuell nur noch sehr gering. Die Koordinierende Covid-Impfeinheit (KoCI) des Kreises
Steinfurt bleibt dagegen auch über den 30. April hinaus bestehen. Sie bietet dann
Coronaschutzimpfungen für schwer erreichbare Menschen oder für Menschen, die in
prekären Verhältnissen leben, an und ist für das Monitoring der Impfungen in
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie
vergleichbaren Institutionen zuständig. Darüber hinaus unterstützt sie im
Bedarfsfall Aktivitäten im Rahmen der Ukraine-Hilfe. Wer noch vor der Schließung eine Coronaschutzimpfung im
Impfzentrum des Kreises am FMO erhalten möchte, hat dazu noch am 22., 23., 29.
und 30. April jeweils zwischen 13 und 18 Uhr die Möglichkeit. Der Kreis bietet
dann Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen an. Eine Terminvereinbarung ist
nicht notwendig.
Pressemitteilung von Mittwoch, 9. März 2022: Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Kreis Steinfurt öffnet
Online-Meldeportal für Pflegeheime, Krankenhäuser und weitere Einrichtungen im
Gesundheitswesen Durchsetzung der Corona-Impfpflicht durch das Gesundheitsamt
nach Ablauf der Meldefrist am 31. März
Kreis Steinfurt. Ab dem 16. März gilt deutschlandweit die
einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in medizinischen und
pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen. Nach § 20a Infektionsschutzgesetz
sind die jeweiligen Einrichtungsleitungen dazu verpflichtet, Beschäftigte (dazu
zählt auch das Leitungspersonal), die nicht über den erforderlichen
Corona-Impf- oder Genesenenstatus verfügen, an das zuständige Gesundheitsamt zu
melden. Dazu stellt ihnen der Kreis Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de/meldung-corona-impfpflicht
ein datenschutzkonformes Online-Meldeportal zur Verfügung, mit denen die
Einrichtungsleitungen ihrer Meldeverpflichtung nachkommen können. Eine
entsprechende Übermittlungsbestätigung wird nach erfolgter Meldung automatisch
per Mail an die Einrichtungsleitung versandt. Gemäß dem Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen
Impfpflicht des Landes Nordrhein-Westfalen muss die Meldung betroffener
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Onlineportal im Zeitraum zwischen dem
16. und 31. März 2022 erfolgen. Nach Ablauf der Meldefrist beginnt das Gesundheitsamt
des Kreises Steinfurt mit der Durchsetzung der Impfpflicht. Wenn keine
medizinischen Ursachen gegen eine Corona-Impfung der betroffenen Person
sprechen, sieht das Infektionsschutzgesetz die Verhängung von Bußgeldern vor.
In einem weiteren Schritt können auch Betretungs- und Tätigkeitsverbote
ausgesprochen werden, sofern Mitarbeitende innerhalb einer angemessenen Frist
einen entsprechenden Impf- oder Genesenenstatus weiterhin nicht nachweisen.
Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nimmt
das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt in Abstimmung mit den
Einrichtungsleitungen vor. Dabei werden drohende Ausfälle in der
Versorgungssicherheit von Patienten oder Pflegebedürftigen ebenso beachtet wie
der Schutz der vulnerablen Personengruppen vor Coronainfektionen und schweren
Krankheitsverläufen.
Unter die vom Bundestag beschlossene einrichtungsbezogene
Impfpflicht in Bezug auf das Coronavirus fallen unter anderem Mitarbeiter in
Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen. Weitere
Informationen dazu hat das Bundesministerium für Gesundheit unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
zusammengestellt. Am Impfzentrum des Kreises Steinfurt am Flughafen
Münster-Osnabrück in Greven besteht weiterhin für alle Interessierten die
Möglichkeit, sich während der Öffnungszeiten (freitags bis sonntags zwischen 13
und 18 Uhr) mit den mRNA-Impfstoffen der Firmen BioNTech oder Moderna sowie mit
dem Proteinimpfstoff der Firma Novavax kurzfristig impfen zu lassen. Eine
Terminvereinbarung ist dafür nicht mehr erforderlich. Weitere Informationen und
Hinweise zu den einzelnen Impfstoffen gibt es auf der Internetseite des Kreises
Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de/impfen.
Weitere
Informationen und Unterlagen zur Corona-Schutzimpfung
Impfen - Aufklärungsunterlagen in verschiedenen SprachenDie Aufklärungsunterlagen zum Impfen finden Sie in verschiedenen Sprachen auf den Seiten des Robert Koch-Instituts. (Albanisch,
Arabisch, Bulgarisch, Dari,
Englisch,
Französisch,
Kroatisch,
Kurdisch,
Paschtu,
Persisch,
Polnisch,
Rumänisch,
Russisch,
Serbisch,
Spanisch,
Tigrinisch,
Türkisch,
Urdu,
Vietnamesisch) |