Personen
mit einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) sind
verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem
Weg in Isolation (Quarantäne) zu begeben. Infizierte Personen sind zudem
verpflichtet, ihre engen Kontaktpersonen der letzten vier Tage vor Durchführung
des Tests zu informieren, dass sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Im Kreis Steinfurt werden die betreffenden
Personen zusätzlich auch weiterhin vom Gesundheitsamt kontaktiert und bereits
mündlich in Isolation (Quarantäne) versetzt. Der schriftliche Bescheid über die
Isolation (Quarantäne) wird von der jeweils zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörde erlassen. Die Isolation (Quarantäne) endet frühestens nach
zehn Tagen. Voraussetzung hierfür ist, dass seit mindestens 48 Stunden vor regulärem
Isolationsende keine Krankheitssymptome mehr erkennbar sind. Wenn
Krankheitssymptome vorliegen, verlängert sich die Isolation (Quarantäne). Die Aufhebung der Isolation (Quarantäne) erfolgt in
Absprache mit dem Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt durch die zuständige
örtliche Ordnungsbehörde.
Positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen sind auch weiterhin
verpflichtet, dem Gesundheitsamt Auskunft über die Personen zu geben, mit denen
sie 48 Stunden vor Durchführung des Abstrichs bzw. Symptombeginn engeren Kontakt
hatten. Haushaltsangehörige von Infizierten müssen sich unverzüglich nach
Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in
Quarantäne begeben. Sie und weitere Kontaktpersonen des Infizierten erhalten
hierüber einen schriftlichen Bescheid der für sie zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde.
Falls während der Quarantäne
Symptome auftreten, müssen sie umgehend Kontakt zum Gesundheitsamt aufnehmen.
Die Quarantäne dauert 14 Tage, kann aber auf zehn Tage verkürzt werden, wenn
die in Quarantäne befindliche Person zu diesem Zweck eine Testung mittels eines
PCR-Tests oder Coronaschnelltests vornehmen lässt und ein nachweislich
negatives Ergebnis vorlegen kann. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne darf
frühestens zehn Tage nach Testung des positiv getesteten Haushaltsangehörigen
bzw. bei anderen Kontaktpersonen nach Beginn der angeordneten Quarantäne
erfolgen. Der schriftliche Nachweis über das negative Ergebnis ist der zuständigen
örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Coronaschnelltests
zur Entquarantänisierung werden jedoch nur anerkannt, wenn sie von ärztlichem
Personal oder zumindest hierfür ärztlich geschultem Personal durchgeführt
wurden.
Ein vor Ablauf der zehn Tage durchgeführter Test
verkürzt die Quarantänezeit nicht – selbst bei negativem Ergebnis. Das Risiko,
dass die Infektion noch ausbricht, ist in diesen Fällen zu groß. Falls das
Gesundheitsamt im Quarantäneverlauf auf eigene Veranlassung eine PCR-Testung
durchführt, geht es hierbei nicht um eine Verkürzung der Quarantäne, sondern
darum, bei einem positiven Ergebnis frühzeitig gegebenenfalls vorhandene weitere
Kontaktpersonen zu ermitteln. Hierdurch soll die schnellstmögliche
Unterbrechung von Infektionsketten gewährleistet werden.
Wer sich einem PCR-Test unterzogen hat, weil er
Erkältungssymptome aufweist oder mit einem Schnelltest positiv getestet worden
ist, muss bis zum Vorliegen des PCR-Ergebnisses in Quarantäne verbleiben. Die
Regelungen der Quarantäne sind hierbei strikt einzuhalten. Nur so kann
verhindert werden, dass das Coronavirus möglicherweise an andere Personen
weitergegeben wird. Personen, die sich in Quarantäne befinden, dürfen keinen
Besuch empfangen und sollten den Kontakt mit Personen, auf deren Unterstützung
sie angewiesen sind, auf ein Minimum beschränken. Können diese Kontakte nicht
ganz vermieden werden, sollte von allen Beteiligten eine FFP-2 Maske getragen
werden. Die vorstehend benannte Quarantäne endet mit der Mitteilung eines
negativen PCR-Abstrichergebnisses.