Schule und KitaFAQ – (Schul-,Kita-) Kind in Quarantäne1. Mein Kind steht unter
Quarantäne? Dürfen andere Familienmitglieder das Haus verlassen? Familienangehörige mit
einer quarantänisierten Person im Haushalt stehen selbst nicht unter
Quarantäne. Sie dürfen das Haus frei verlassen und z.B. zur Kita, zur Schule
oder zur Arbeit fahren. Falls Sie als Elternteil in einem sensiblen Bereich
arbeiten (z.B. Pflegeheim /Krankenhaus / Schule / Kindertagesbetreuung),
kontaktieren Sie vorher Ihren Arbeitgeber. Kontaktieren Sie auch in allen anderen Fällen Ihren Arbeigeber, Schulen, etc. Es wird unterschiedliche Reaktionen
auf diese Information geben. Ein offener Umgang und eine gute
Kommunikation sind daher für alle Beteiligten wichtig und hilfreich, um das
weitere Vorgehen zu besprechen.
Bitte tragen Sie Sorge,
dass ihr quarantänisiertes Kind – über das absolut notwendige Betreuungsmaß
hinausgehend - keinen direkten Kontakt mit anderen Familienangehörigen hat,
damit es niemanden anstecken kann. Übertragen Sie die Betreuung möglichst nur
einem Familienangehörigen. Sollte sich beim quarantänisierten Kind im Verlauf
eine SARS-CoV-2 Infektion herausstellen, wird mindestens die Betreuungsperson
im Haushalt selbst zur Kontaktperson und somit quarantänepflichtig. Um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern ist es ratsam, dass
die Familienmitglieder, die weiterhin Außenkontakt haben, möglichst wenig
Kontakt zum quarantänisierten Kind haben bzw. die Außenkontakte soweit wie
möglich einschränken. Bitte nehmen Sie Mahlzeiten
nicht mehr gemeinsam als Familie ein. Ihr Kind darf das Grundstück nicht
verlassen, kann Balkon und Garten aber alleine oder mit der Betreuungsperson
nutzen. 2. Ich/ Wir müssen arbeiten
gehen. Was tun wir jetzt? Sie sind für die Betreuung Ihres quarantänisierten Kindes verantwortlich
(s. Frage 3).
Bei Bekanntwerden der Quarantäne sollten Sie innerhalb Ihres Hausstandes
prüfen, wie Sie sich die Betreuung ggf. mit Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin
aufteilen können.
Bei der Kontaktaufnahme mit Ihrem Arbeitgeber, den Sie auf jeden Fall über den
Quarantänestatus informieren sollten, gilt es dann zu klären, wie sich die
nächsten 14 Tage gestalten können. Ein Elternteil muss ggf. für die Betreuung
freigestellt werden, auch wenn auf Ihren Namen keine Ordnungsverfügung
ausgestellt wurde (vgl. Frage 5) 3. Dürfen
auch Dritte neben den Eltern auf das sich in Quarantäne befinden Kind
aufpassen?
Nein, niemand außerhalb ihres Haushaltes
darf Kontakt zu dem quarantänisierten Kind haben!
4. Habe
ich einen Verdienstausfall?
Aufgrund der
Schließung der Kindertageseinrichtung haben erwerbstätige Eltern einen Anspruch
auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz über den Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, soweit sie keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind
sicherstellen können. Bei Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber für längstens
sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung
auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag
erstattet.
5. Was
braucht mein Arbeitgeber von mir und wie komme ich da dran?
Nach der ersten Ankündigung der
Quarantäne, die meist telefonisch oder per Mail geschieht, bekommen Sie nach
einigen Tagen noch eine offizielle Ordnungsverfügung für ihr Kind, die durch
die jeweilige Kommune postalisch zugestellt wird. Diese können Sie dem Arbeitgeber
einreichen.
6. Muss
ich mein Kind vom Rest der Familie separieren?
Natürlich müssen Sie ihrer elterlichen
Sorge weiterhin nachkommen.
Da es sich um (Klein-)Kinder handelt, ist eine Separierung des Kindes weder möglich
noch erlaubt. Ihr Ansteckungsrisiko steigt dadurch erheblich – ja. Dies sollte
jedoch als Auswirkung die Reduzierung Ihrer Außenkontakte, nicht aber des
Kontaktes zum Kind haben.
7. Ab
wann beginnt die Quarantäne?
Sobald Sie die Information erhalten
haben, haben Sie sich in Quarantäne zu begeben. In der Ordnungsverfügung beginnt die
Quarantäne einen Tag, nachdem das letzte Mal ein Kontakt zu der positiv
getesteten Person stattgefunden hat und dauert von da an 14 Tage.
8. Die Corona-Tests meines
Kindes sind negativ. Endet damit die Quarantäne? Nein! Die Quarantäne endet erst 14
Tage nach dem letzten Kontakt zu der erkrankten Person. Den genauen Zeitraum
der Quarantäne finden Sie in der Ordnungsverfügung Ihres Kindes. Diese wird
Ihnen per Post zugeschickt.
Der Grund für die definitiv 14tägige Quarantäne ist die Inkubationszeit für
eine COVID-19 Erkrankung, die bis zu zwei Wochen lang sein kann. Man kann also
noch eine COVID-19 Erkrankung entwickeln, auch wenn erste Tests ein negatives
Ergebnis angezeigt haben.
Dies führt gelegentlich zu
Unverständnis, da ein negatives Testergebnis bei Reiserückkehrern ausreicht.
Der Unterschied liegt darin begründet, dass es sich bei Reiserückkehrern um ein
hypothetisches Risiko handelt. Bei einem direkten Kontakt Ihres Kindes zu einer
an COVID-19 erkrankten Person ist das Risiko deutlich höher, dass es
tatsächlich zu einer Ansteckung kam, so dass die 14 Tage Quarantäne nicht durch
negative Testergebnisse verkürzt werden können.
9. Mein quarantänisiertes Kind
braucht einen Arzt Wichtige, nicht aufschiebbare ärztliche
Behandlungen dürfen während der Quarantäne unter Schutzmaßnahmen wahrgenommen
werden. Es muss vorher jedoch unbedingt der Arzt kontaktiert werden, um
Absprachen zu den Schutzvorkehrungen zu treffen!
10. Ich
werde zur Testung einberufen. Wie komme ich dorthin?
Die Testungen können an
unterschiedlichen Standorten stattfinden. Ob und wo die Testung für Ihr Kind
stattfindet, wird Ihnen vom Gesundheitsamt mitgeteilt. Liegt der Standort in
unmittelbarer Nähe zu Ihrem Wohnort, dürfen Sie mit Ihrem Kind dorthin laufen oder
mit dem Fahrrad fahren, solange Sie dies auf dem direkten Weg tun.
Hierbei dürfen Sie natürlich keinerlei Kontakt zu anderen Passanten aufnehmen
und müssen definitiv auf ausreichend Abstand achten. Sie und das Kind (wenn
altersbedingt möglich) sollten eine Schutzmaske tragen. Sollte ihr Kind schon
Symptome entwickelt haben, kontaktieren Sie bitte vorab das Gesundheitsamt.
Liegt der Standort der Testung weiter
entfernt (z.B. das Testzentrum in Steinfurt) dürfen Sie diesen Weg nur mit dem
Auto zurücklegen.
Wenn Sie kein Auto zur Verfügung haben, gibt es die Möglichkeit, dass Sie ein
Testpaket nach Hause gebracht bekommen und den Test selber durchführen. In
diesen Fällen nehmen Sie bitte ebenfalls Kontakt zum Gesundheitsamt auf. Kontaktdaten sollten Ihnen in einem Elternbrief oder einer E-Mail bekanntgegeben werden.
11. An
wen wende ich mich bei Rückfragen?
Alle Fragen rund um die Quarantäne
kann Ihnen das Gesundheitsamt beantworten (Kontaktdaten sollten Ihnen in einem Elternbrief oder einer E-Mail bekanntgegeben werden.).
Bitte überlegen Sie, ob sich die Fragen auch anderweitig klären lassen
oder Fragen mit denen anderer Eltern gebündelt werden können!
Die Gesundheitsämter sind derzeit extrem überlastet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor
Ort werden sich schneller um Ihre wichtige Anliegen kümmern können, wenn
Rückfragen dosiert gestellt werden. Bei Fragen zu Ihrem Verdienst ist,
wie in Frage 4 beschrieben, ist der LWL zuständig. |