Veranstaltungen

Im Kreis Steinfurt ist was los! Verschaffen Sie sich im Veranstaltungskalender, der uns freundlicherweise vom Münsterland e.V. zur Verfügung gestellt wird, einen Überblick über die vielfältigen Veranstaltungen im Kreis.

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Ansprechpersonen

/ Fliegende Bauten

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind nach der Definition des § 79 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte u. v. m.

Sie bedürfen einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen) sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m².

Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn seine Aufstellung der Untere Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich angezeigt ist. Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baues rechtzeitig (mind. 3 Tage) vorher dem Kreisbauamt unter Vorlage des Prüfbuches und - soll der Fliegende Bau in unmittelbarer Nähe einer baulichen Anlage oder Grundstücksgrenze aufgestellt werden - eines Lageplanes schriftlich anzeigen.

Das Kreisbauamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt, erforderliche Abstandsflächen zu vorhandenen baulichen Anlagen oder Grundstücksgrenzen eingehalten werden und ob eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wird. Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baues untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
 
Bei der Gebrauchsabnahme selbst wird geprüft, ob
  • der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt,
  • die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist,
  • der Fliegende Bau betriebssicher ist,
  • die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden,
  • Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden:
  • kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte über 25.000 Einwohner verfügen über eine eigene Untere Bauaufsichtsbehörde
  • für die übrigen Städte und Gemeinden sind die Kreise als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig
Ermitteln Sie bitte in Abhängigkeit von der Stadt oder Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, Ihre persönliche Ansprechperson.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Gebrauchsabnahme bzw. die Anzeige der Aufstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Schriftliche Anzeige zur Aufstellung eines Fliegenden Baues,
  • Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung und
  • ggf. Lageplan mit Darstellung des Aufstellungsortes und geplanten Abständen zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 3.1.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10,00 und 300,00 EUR.

Sind für die Aufstellung des Fliegenden Baus Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Rechtsgrundlage

 

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