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/ Wohnberechtigungsschein

Leistungsbeschreibung

Wohnberechtigungsschein


Ein Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die zum Bezug einer mit öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Mitteln geförderten Wohnung berechtigt. Die Bescheinigung enthält Angaben über die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze sowie über die Wohnung, die bezogen werden darf.


Der Wohnberechtigungsschein ist vor Abschluss des Mietvertrages beim jeweiligen Vermieter vorzulegen.

 

Welche Kriterien sind bei einem Wohnberechtigungsschein wichtig?

  

  • Die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen
  • Die Höhe des Gesamteinkommens
  • Die Wohnungsgröße


Gibt es unterschiedliche Arten von Wohnberechtigungsscheinen?


Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht. Der gezielte Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.


Wer zählt zum Haushalt?

  • der Antragsteller
  • der Ehegatte
  • der Lebenspartner und
  • der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Kinder
  • Verwandte und Verschwägerte
  • Pflegekinder


Wie hoch darf das Einkommen sein?


Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. In bestimmten Fällen können Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Mit dem ermittelten Einkommen muss eine Einkommensgrenze eingehalten werden, die sich u. a. nach der Größe des Haushaltes richtet.


Einkommensgrenzen

Ab dem 01.01.2022 gelten folgende Einkommensgrenzen:


Haushalt mit Einkommensgrenze
einer Person 20.420 Euro
zwei Personen (ohne Kind) 24.600 Euro
zwei Personen (davon ein Kind) 25.340 Euro
drei Personen (davon ein Kind) 31.000 Euro
drei Personen (davon zwei Kinder) 31.740 Euro
vier Personen (davon zwei Kinder) 37.400 Euro
fünf Personen (davon drei Kinder) 43.800 Euro
sechs Personen (davon vier Kinder) 50.200 Euro


Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens:


Als Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen.


Entspricht das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von 12 Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Einkommensverhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen.


Maßgebliches Einkommen für die Einkommensberechnung ist die Summe der Jahreseinkommen (Brutto) aller haushaltsangehöriger Personen.


Vom Jahresbruttoeinkommen werden folgende Beträge abgezogen:


a.  Vom Einkommen jeder Person


  • 1.000 Euro jährlich als Werbungskostenpauschale bei Arbeitnehmern mit steuerpflichtigen Einkünften, im Einzelfall die nachgewiesenen und den Pauschbetrag übersteigenden Werbungskosten
  • pauschale Abzugsbeträge in Höhe von 12 % Steuern, 12 % Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und 12 % Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung vom um die Werbungskosten verminderten Bruttoeinkommens.


b.  Vom Gesamteinkommen des Haushaltes können u. a. folgende  Freibeträge abgesetzt werden:


  • 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der St. I oder jede schwerbeh. Person mit einem GdB von 50 bis unter 80 %
  • 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der St. II oder jede schwer behinderte Person mit einem GdB von 80 bis unter 100 %
  • 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der St. I oder II mit einem GdB von unter 80 %
  • 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person der St. III oder jede schwer behinderte Person mit einem GdB von 100 % sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem GdB von wenigstens 80 %
  • 4.000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG
  • bis zu 4.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist
  • bis zu 8.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für ein/e nicht zum Haushalt rechnende/r frühere/r oder dauernd getrennt lebende/r Ehegatte/in oder Lebenspartner/in
  • bis zu 4.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.


Das so reduzierte Einkommen aller haushaltsangehörigen Personen ist der Einkommensgrenze gegenüber zu stellen.


Beispielrechnung:

Arbeitnehmer-Haushalt mit zwei Kindern. Alter der Ehegatten: 27 und 29 Jahre, verheiratet. Es wird unterstellt, dass Steuern und Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Werbungskosten sind mit dem Pauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt.


Bruttoeinkommen (einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld) 63.000 Euro
Abzüglich Werbungskosten   1.000 Euro
Zwischensumme 62.000 Euro
12 % pauschaler Abzug für Steuern   7.440 Euro
12 % pauschaler Abzug für gesetzliche Kranken-
und Pflegeversicherung
  7.440 Euro
12 % Abzug für Rentenversicherung   7.440 Euro
Zwischensumme 39.680 Euro
Abzugsbetrag "Junges Ehepaar"   4.000 Euro
Anrechenbares Einkommen 35.680 Euro

 

Die maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 37.400 Euro wird eingehalten.


Wie groß darf die Wohnung sein?


In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:


  • für einen Alleinstehenden: 50 qm Wohnfläche
  • für einen Zwei-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
  • für einen Drei-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
  • für einen Vier-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche
  • Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.


Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?


Der Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu, innerhalb eines Jahres nach Erteilung eine Wohnung zu beziehen.

Wo ist der Wohnberechtigungsschein gültig?


Ein hier ausgestellter Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen gültig.

 

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