Veranstaltungen

Im Kreis Steinfurt ist was los! Verschaffen Sie sich im Veranstaltungskalender, der uns freundlicherweise vom Münsterland e.V. zur Verfügung gestellt wird, einen Überblick über die vielfältigen Veranstaltungen im Kreis.

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Ansprechpersonen

/ Zinssenkungsantrag

Leistungsbeschreibung

Die NRW.Bank schreibt die Eigentümer von geförderten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen.

Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, ist abhängig von der Einkommenssituation des geförderten Haushaltes.
 
Allgemeine Hinweise zur Verzinsung gewährter Förderdarlehen

Die Förderung selbst genutzten Wohneigentums ist ein Schwerpunktziel der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen. Das Land fördert den Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum für Familien und Haushalte mit geringerem Einkommen, die ohne diese Förderung kaum die Möglichkeit hätten Wohneigentum zu erlangen. Die Förderung erfolgt in Form von zinsvergünstigten Darlehen für Familien oder Haushalte, die die vom Land vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten.

Das Land sieht in den Förderrichtlinien vor, dass nach bestimmten Fristen die Zinsvergünstigung ausläuft und die Zinsen der Förderdarlehen angehoben werden können. Die aus der Zinsanhebung eingenommenen Mittel werden erneut für Förderprogramme verwendet.

Bei der Verzinsung wird stets die individuelle Einkommenssituation eines jeden Darlehensnehmers berücksichtigt. Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen können die Mehrbelastungen aus der Verzinsung befristet gesenkt werden.

Um den Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten in NRW immer mit angemessenen Förderinstrumenten begegnen zu können, gab es seit Bestehen der Wohnraumförderung regelmäßige Änderungen in den Fördervorschriften, welche auch zu unterschiedlichen Ausgestaltungen von Darlehensverträgen geführt haben.

Wie werden die Darlehen verzinst, die in den Jahren 1970 bis 2001 bewilligt wurden?

Die Darlehen sind zunächst unverzinslich. Nach einer Sperrfrist von 10 Jahren werden die Darlehen mit 6 % verzinst. Über die Zinsanhebung werden die Darlehensnehmer zwei Monate vor dem Zinsbeginn schriftlich informiert.

Eine Senkung der Belastung aus der Verzinsung auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten Beträge ist möglich, wenn die angegebene Über- oder Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW zutrifft.

Gesamteinkommen aller zum Haushalt
rechnenden Personen
bezogen auf die Einkommensgrenze
nach § 13 WFNG NRW
Belastung aus der Verzinsung höchstens
jährlich (Kappungsbetrag)
   
  bis 2 % Tilgung    über 2 % Tilgung*
Unterschreitung um 25 % oder mehr      0 Euro       0 Euro
Unterschreitung um 15 % oder mehr   600 Euro    300 Euro
 Einhaltung oder Unterschreitung um weniger als 15% 1.200 Euro    600 Euro
 Überschreitung bis 15% 1.800 Euro    900 Euro
 Überschreitung bis 25% 2.400 Euro  1.200 Euro

* Bei einer vertraglich vereinbarten Tilgung über 2% ist gemäß § 36 WFNG NRW die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge zu begrenzen.Tilgung und Zinsen dürfen zusammen jährlich 8 % nicht übersteigen.

Ein Antrag auf Zinssenkung erübrigt sich, falls die im Zinsanhebungsschreiben genannte Belastung aus der Verzinsung geringer ist als der in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Jahresbetrag für die jeweils zutreffende Einkommensstufe.

Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich.

Wie werden die Darlehen verzinst, die in den Jahren 2002 bis 2005 bewilligt wurden?

Ab dem Jahr 2002 gilt als Rechtsgrundlage der Wohnraumförderung das Wohraumförderungsgesetz (WoFG). Durch Nutzung von Übergangsregelungen konnten im Jahr 2002 und zum Teil auch im Jahr 2003 Bewilligungen auch noch auf der alten Rechtsgrundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) erteilt werden. Sofern in den Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage der Förderung das II. WoBauG angegeben ist, gelten für diese Verträge die aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen im Zeitraum 1970 bis 2001. Ist in den Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage das WoFG angegeben, so gelten die nachfolgend aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen ab dem Jahr 2002.

Bei Bewilligungen ab 2002 ist das Baudarlehen im Typ 1 zinsfrei, im Typ 2 mit 1,0% und im Typ 3 mit 2,0% zu verzinsen. Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5 % angehoben. Eine Senkung erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 30% übersteigt. Die Zinsen können dann auf den Anfangszinssatz gesenkt werden. Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Ein erneuter Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden.

Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB, mindestens 3,5 % und höchstens 6 % erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren beträgt die Verzinsung 6 %. Eine weitere Zinssenkung kann beantragt werden, wenn die gültige Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 % überschritten wird.

Wie werden die Darlehen verzinst, die ab 2006 bewilligt wurden?

Als Rechtsgrundlage der Darlehen des Bewilligungszeitraums ab 2006 gelten das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

Förderungen ab Bewilligung 2006 bis 2010 : Das Baudarlehen ist im Modell A zinsfrei und im Modell B mit 2,0% zu verzinsen.

Förderungen mit Bewilligung 2011: Das Baudarlehen ist zinsfrei. Für den Erwerb vorhandenen Wohnraums und das Kombimodell beträgt der Zinssatz abweichend hiervon 0,5 %.

Förderungen ab Bewilligung 2012 : Das Baudarlehen ist mit 0,5 % zu verzinsen.

Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5 % angehoben. Eine Senkung erfolgt auf Antrag, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW um nicht mehr als 40 % übersteigt. Die Zinsen können dann auf den Anfangszinssatz gesenkt werden. Die Zinssenkung ist auf 5 Jahre befristet. Ein erneuter Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden.

Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen gemäß den Darlehensverträgen bzw. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Höhe von 2 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB, mindestens 3,5 % und höchstens 6 % erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren beträgt die Verzinsung 6 %. Eine weitere Zinssenkung kann beantragt werden, wenn die gültige Einkommensgrenze um nicht mehr als 25 % überschritten wird.
 

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