Hilfen beim Schulbesuch (Integrationshelfer)

/ Hilfen zur angemessenen Schulbildung (Integrationshelfer)

Leistungsbeschreibung

Zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehört unter anderem auch die Bereitstellung von Integrationshelfern.

Integrationshelfer werden eingesetzt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der jeweiligen Schulform, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicher zu stellen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn die Art der Behinderung so weit über das übliche Maß der Beschulung hinaus geht, dass auch die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann.

Der Einsatz eines Integrationshelfers kommt an Regel- oder auch Förderschulen in Betracht.

Der Helfer hat jedoch keine pädagogische, pflegerische oder therapeutische Funktion. Für diese Hilfen sind die Schulen und andere Träger wie zum Beispiel die Kranken- und Pflegekassen zuständig.

Die Anträge können über die Schulen, Beratungsstellen oder auch direkt beim Kreis Steinfurt gestellt werden.

Der Einsatz eines Integrationshelfers ist einkommens- und vermögensunabhängig.

Der Kreis Steinfurt stellt die Anspruchsvoraussetzungen fest und entscheidet über die Leistung.

Für Kinder, bei denen eine sogenannte rein seelische (psychische) Behinderung besteht, entscheidet das zuständige Jugendamt über den Antrag.

Gabriele Lohaus

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Tel.: 02551 69-1666
Fax: 02551 69-91666
gabriele.lohaus@kreis-steinfurt.de

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Claudia Weigt

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