Eingliederungshilfe
Die gemeinsame Anlaufstelle informiert:Die gemeinsame Anlaufstelle ist eine neue, ämterübergreifende Arbeitsgruppe, die für die Eingliederungshilfe für Menschen mit (drohender) Behinderung zuständig ist. Sie besteht aus Fachkräften des Jugendamtes und des Amtes für Soziales und Pflege.
Leistungen der Eingliederungshilfe werden in verschiedenen Sozialgesetzbüchern geregelt. Die gesetzliche Grundlage richtet sich nach der Art der Beeinträchtigung. Die gemeinsame Anlaufstelle ist zuständig für die Entscheidung und Planung von Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl nach dem § 35a Sozialgesetzbuch VIII für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung als auch für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung nach den §§ 90 ff Sozialgesetzbuch IX. Die körperliche und/oder geistige Behinderung kann auch zusätzlich zu einer seelischen Behinderung bestehen. Ziel der Eingliederungshilfe ist die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Leistungen für Menschen mit Behinderung werden in Deutschland von verschiedenen Reha-Trägern gewährt. Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern bestehen.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist, dass die Beeinträchtigung die betreffende Person am Leben der Gesellschaft hindert oder eine solche Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Antragstellung löst daher eine umfassende Bedarfsermittlung zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung aus. Die Mitwirkung der anspruchsberechtigten Person - und bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten bzw. die rechtlichen Vertreter- ist dabei erforderlich. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und gesetzlichen GrundlagenEingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a Sozialgesetzbuch VIIIIm Rahmen dieser gesetzlichen Grundlage ist die gemeinsame Anlaufstelle zuständig für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige ab Schuleintritt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Kreisjugendamtsbezirk Steinfurt wohnen. Für die Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine wenden sich antragsberechtigte Personen bitte an das örtlich zuständige Jugendamt. Antragsberechtigt sind sorgeberechtigte Personen, Jugendliche nach Vollendung des 15. Lebensjahres und junge Volljährige selbst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder deren rechtliche Vertreter bzw. Betreuer mit entsprechendem Wirkungskreis.
Tipp Vereinbaren Sie schon vor der Antragstellung ein Beratungsgespräch mit Ihrer Ansprechperson. Diese informiert Sie eingehend über die Voraussetzungen, das Antragsverfahren, mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe, erforderliche Unterlagen, das Hilfeplanverfahren, Ihre Rechte und Pflichten und eine mögliche Kostenbeteiligung bei (teil-)stationären Leistungen.
Wenn Sie Ihre Ansprechperson noch nicht kennen, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der gemeinsamen Anlaufstelle: Marion Hölscher Tel.: 02551 69-2375
Kinder und Jugendliche haben gem. § 35a SGB VIII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ob eine psychische Störung vorliegt, muss von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und/oder –psychotherapie oder einem Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten mit besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen festgestellt werden. Für die Bearbeitung des Antrages ist eine fachärztliche Diagnose erforderlich. Diese sollte nicht älter als 6 Monate sein. Bei jungen Volljährigen sollten mindesten Befunde zum Intelligenzniveau, sowie zur seelischen und körperlichen Gesundheit vorliegen. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft und somit eine (drohende) seelische Behinderung besteht, erfolgt durch die pädagogischen Fachkräfte. Dazu werden mit den anspruchsberechtigten Personen Informationen über die Entwicklung und Bedarfe des jungen Menschen in den für Kinder und Jugendliche relevanten Lebensbereichen erhoben. Entscheidend ist, ob und in wieweit die seelische Störung die Teilhabe beeinträchtigt. Typische Merkmale einer Teilhabebeeinträchtigung sind beispielsweise sozialer Rückzug, eine nicht altersentsprechende Entwicklung der Selbständigkeit, merkliche Ausschlüsse bezüglich altersgemäßer Kontakte und Beziehungen oder eine deutliche Einschränkung persönlicher Entwicklungsmöglichkeiten. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Bei teilstationären und stationären Hilfen werden gemäß §§ 91 ff. Sozialgesetzbuch VIII die Personensorgeberechtigten bzw. volljährige Personen entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse an den Kosten der Hilfe beteiligt. Kindergeld und Leistungen wie zum Beispiel Halbwaisenrente, Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe werden grundsätzlich eingefordert. Für ambulante Hilfen ist kein Kostenbeitrag vorgesehen. Eingliederungshilfe für Menschen mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung nach §§ 90 ff Sozialgesetzbuch IXDie gemeinsame Anlaufstelle ist im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig für Menschen, die eine geistige
und/oder körperliche Behinderung haben. Zusätzlich kann auch eine psychische Beeinträchtigung bestehen. Diese Zuständigkeit
besteht von der Einschulung bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer
allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der
Sekundarstufe II. Abweichend hiervon ist der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe während dieser Zeit für Leistungen
zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX) und für Leistungen über Tag
und Nacht (stationäre Hilfen) zuständig. Außerdem erbringt der Kreis Steinfurt im Auftrag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Leistungen zur Beförderung
auch für erwachsene Menschen mit Behinderung. Bei Leistungen
zur Sozialen Teilhabe (Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität,
Hilfsmittel) wird im konkreten Einzelfall geprüft, ob ein Kostenbeitrag zu den
Aufwendungen zu leisten ist. Dieser richtet sich bei volljährigen
leistungsberechtigten Personen nach dem jeweiligen Einkommen/Vermögen bzw. bei Minderjährigen
nach dem der im Haushalt lebenden Elternteile.
Zu den
Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung, Hilfsmittel für
die Schule, autismusspezifische Förderung) ist hingegen generell kein Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten.
Tipp Die Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige im Kreis Steinfurt beraten Sie zu den möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe und helfen Ihnen beim Ausfüllen der Anträge sowie beim Zusammenstellen der benötigten Unterlagen. Informationen zu den Leistungen der EingliederungshilfeLeistungen der Eingliederungshilfe können beispielsweise sein: Autismusspezifische Förderung Die autismuspezifische Förderung setzt eine gesicherte Diagnose und eine daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung voraus. Beratung & Förderung erfolgt in der Regel in einem entsprechenden Fachdienst. Der Förderumfang und die Ziele der Hilfe richten sich nach dem individuellen Bedarf und werden mit Ihnen im Rahmen der Hilfeplanung vereinbart. Schulbegleitungen werden
eingesetzt, wenn sie geeignet und notwendig sind, dem jungen Menschen mit
(drohender) Behinderung den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
zu ermöglichen oder zu erleichtern. Grundsätzlich ist es
gesetzlicher Auftrag der Schule, Kinder und Jugendliche - auch mit Beeinträchtigungen - individuell zu fördern, sowie Bildung und Erziehung sicherzustellen. Erst wenn die Maßnahmen der Schule ausgeschöpft sind und eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung besteht, kann die Voraussetzung zur Bewilligung einer Schulbegleitung erfüllt sein. Zur Ermittlung einer Teilhabebeeinträchtigung erfolgt eine Hospitation durch die pädagogische Fachkraft der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus werden Berichte der Schule und gff. eine schulfachliche Stellungnahme eingeholt. Der Einsatz einer
Schulbegleitung kommt an Regel- oder auch Förderschulen in
Betracht. ambulante oder tagestrukturierende Maßnahmen Diese Maßnahmen kommen in Betracht, wenn die betroffene Person Eingliederungshilfe im bestehenden Wohnumfeld benötigt. Entsprechend der individuellen Bedarfe kommen Einrichtungen und Dienste zum Einsatz, die mit Ihnen abgestimmt werden. sonstige betreute Wohnformen Sonstige betreute Wohnformen kommen in betracht, wenn das Wohnen im bisherigen Wohnumfeld nicht mehr möglich ist und intensive Betreuungs- und Hilfebedarfe bestehen. Auch hier werden Einzelheiten der Hilfe mit Ihnen im Rahmen der Hilfeplanung abgestimmt. Leistungen zur Beförderung Diese Leistungen erbringt der Kreis Steinfurt im Rahmen der Heranziehung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) auch für erwachsene Menschen mit Behinderung. Die Leistungen zur Beförderung sollen Menschen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, die soziale Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen. Dazu gehören beispielhaft Besuche bei Freunden und Bekannten, die Durchführung von Freizeitaktivitäten sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Bedürfnissen dienen. Ausgeschlossen sind beispielsweise Fahrten zur medizinischen oder kosmetischen Behandlung, zur schulischen Ausbildung oder zur Arbeit sowie in der Regel zum Einkaufen. Weiterhin sind Fahrten zur Pflege familiärer Kontakte, insbesondere des engsten Familienkreises, grundsätzlich ausgeschlossen. Hierfür können Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, direkt beim LWL bzw. bei der Einrichtung Besuchsbeihilfen für diese Fahrten beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen zur Beförderung ist, dass die Antragstellenden dem berechtigten Personenkreis angehören. Zu diesem gehören Menschen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung ohne Begleitung nicht zumutbar ist und die weder über ein eigenes Kfz verfügen noch ein Kfz eines Familien- oder Haushaltsangehörigen tatsächlich nutzen können. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung ist für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung in der Regel nicht zumutbar. Außerdem sind die Leistungen zur Beförderung als Leistungen der Sozialen Teilhabe abhängig vom Einkommen und Vermögen der antragsberechtigten Person bzw. bei Minderjährigen das der Eltern. Die Leistungen zur Beförderung kann für Fahrdienste und Taxis verwendet werden. Die Beförderung kann auch beispielsweise durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Entgelt, das dem Fahrenden gezahlt wird, die Betriebskosten (Benzin, Öl, Reifenabnutzung, Reinigung des Fahrzeugs) nicht übersteigen darf. Andernfalls unterliegen die Fahrten den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Die Gewährung erfolgt in der Regel als pauschale Geldleistung, alternativ als persönliches Budget. Um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, werden als Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Hilfsmittel erbracht. Als besondere Hilfestellungen und Hilfsmittel sind generell der Rollstuhl, orthopädische Schuhe oder auch ein Hörgerät typische Beispiele. Aber auch bestimmte Therapieformen sind denkbar. Allerdings sind gerade für diese Hilfen häufig andere Sozialleistungsträger vorrangig zuständig. Dies sind insbesondere die Krankenkassen und Rententräger. Zudem dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Eingliederungshilfeträger keine Leistungen gewährt werden, die über die Leistungen anderer Träger hinaus gehen. So können zum Beispiel in der Regel keine Eigenanteile für die Leistungen der Krankenkasse übernommen werden. Es ist insofern ratsam, Leistungen zunächst bei den Krankenkassen, Pflegeversicherungen oder Rententrägern zu beantragen. Wenn danach eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist diese abhängig vom Einkommen und Vermögen des volljährigen Antragstellenden bzw. der Eltern des minderjährigen Antragstellenden. Dies betrifft jedoch nur Hilfsmittel, die der (auch) der sozialen Teilhabe dienen. Hilfsmittel, die ausschließlich zur Teilhabe an Bildung dienen, sind nicht abhängig vom Einkommen und Vermögen. Das persönliche BudgetAuf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die beantragte Leistung budgetfähig ist. Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.
Bitte informieren Sie sich vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Ansprechperson. Hilfeplanung und Ende der HilfeLiegen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe vor, werden in einem Hilfe-, Teilhabe oder Gesamtplanverfahren gemeinsam mit Ihnen und den Leistungserbringern die Ziele der Hilfe vereinbart. Bei der Planung und Durchführung der Hilfe werden Sie beteiligt und Ihre Wünsche berücksichtigt. Die Hilfe endet, wenn die Ziele der Hilfe erreicht sind, die Hilfe nicht zielführend ist oder nicht mehr gewünscht wird.
Haben Sie noch Fragen?Dann rufen Sie uns an. Sollten Sie Ihre Ansprechperson noch nicht kennen, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der gemeinsamen Anlaufstelle. |