Eingliederungshilfe


Die gemeinsame Anlaufstelle informiert:

Die gemeinsame Anlaufstelle ist eine neue, ämterübergreifende Arbeitsgruppe, die für die Eingliederungshilfe für Menschen mit (drohender) Behinderung zuständig ist. Sie besteht aus Fachkräften des Jugendamtes und des Amtes für Soziales und Pflege. 

Leistungen der Eingliederungshilfe werden in verschiedenen Sozialgesetzbüchern geregelt.  Die gesetzliche Grundlage richtet sich nach der Art der Beeinträchtigung. 

Die gemeinsame Anlaufstelle ist zuständig für die Entscheidung und Planung von Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl nach dem § 35a Sozialgesetzbuch VIII für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung als auch für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung nach den §§ 90 ff Sozialgesetzbuch IX. Die körperliche und/oder geistige Behinderung kann auch zusätzlich zu einer seelischen Behinderung bestehen.

Ziel der Eingliederungshilfe ist die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Leistungen für Menschen mit Behinderung werden in Deutschland von verschiedenen Reha-Trägern gewährt. Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern bestehen.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist, dass die Beeinträchtigung die betreffende Person am Leben der Gesellschaft hindert oder eine solche Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Antragstellung löst daher eine umfassende Bedarfsermittlung zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung aus. Die Mitwirkung der anspruchsberechtigten Person - und bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten bzw. die rechtlichen Vertreter- ist dabei erforderlich.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII

Eingliederungshilfe für Menschen mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung nach §§ 90 ff Sozialgesetzbuch IX

Informationen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe können beispielsweise sein: 

Autismusspezifische Förderung

Schulbegleitung

ambulante oder tagestrukturierende Maßnahmen

sonstige betreute Wohnformen

Leistungen zur Beförderung

Hilfsmittel

Das persönliche Budget

Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die beantragte Leistung budgetfähig ist. Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. 

Bitte informieren Sie sich vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Ansprechperson. 

Hilfeplanung und Ende der Hilfe

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe vor, werden in einem Hilfe-, Teilhabe oder Gesamtplanverfahren gemeinsam mit Ihnen und den Leistungserbringern die Ziele der Hilfe vereinbart. Bei der Planung und Durchführung der Hilfe werden Sie beteiligt und Ihre Wünsche berücksichtigt. Die Hilfe endet, wenn die Ziele der Hilfe erreicht sind, die Hilfe nicht zielführend ist oder nicht mehr gewünscht wird. 

Haben Sie noch Fragen?

Dann rufen Sie uns an. 

Sollten Sie Ihre Ansprechperson noch nicht kennen, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der gemeinsamen Anlaufstelle.


Sekretariat der gemeinsamen Anlaufstelle:

Kreis Steinfurt
Marion Hölscher
Tel. 02551 69 2375

eingliederungshilfe@kreis-steinfurt.de


 


LEITBILD:


Das Leitbild der gemeinsamen Anlaufstelle finden Sie hier.

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