JagdwesenDie Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) geregelt.
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten
Gebiet (Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk) wildlebende
Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd
auszuüben und sie sich anzueignen. Um die Jagd auszuüben, muss man einen
gültigen Jagdschein besitzen, der nach Bestehen der Jägerprüfung
ausgestellt werden kann. Die Untere Jagdbehörde des Kreises Steinfurt ist zuständig für die
Durchführung der Jägerprüfung, die Ausstellung von Jagdscheinen und fast
allen Belangen, die mit der Jagd zusammenhängen.
Aktuelle InformationenJagd unter Corona-Bedingungen Aufgrund der derzeit gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist die Durchführung aller Gesellschaftsjagden (Veranstaltungen zur Jagdausübung) derzeit nicht mehr zulässig. Dies betrifft auch die Bejagung von Schalenwild.
Nach Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 12.01.2021 ist für den Zeitraum bis 31.01.2021 die Jagdausübung im folgenden Umfang zulässig: - Einzeljagd - ja.
Jagd in Begleitung - ja, mit engen Auflagen: Mit Personen aus dem eigenen und nur noch maximal einer weiteren Person, jedoch maximal 4 Personen. - Gesellschaftsjagd - generell nein! (Ausnahme: Dringend erforderliche Schalenwildbejagung mit Zustimmung der Unteren Jagdbehörde)
Gemeinschaftsansitz (auch mit Anrühren) - ja, mit Auflagen: sofern die Jäger sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren und einzeln ansitzen. Wild anrühren, bergen, versorgen und abtransportieren sowie persönliche Treffen nach der Jagd ist zulässig nur mit Personen aus dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person, jedoch maximal 4 Personen. Dabei darf es keine wechselnden Gruppenkonstallationen geben. Es muss sich wirklich insgesamt praktisch um eine gleichzeitige Einzeljagd handeln.
Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist heute neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes die Reduzierung und Nachverfolgbarkeit von Kontakten der Jagdbeteiligten.
Bejagung von Sikawild im Kreis Steinfurt
In verschiedenen Jagdbezirken in den Gemeinden Lienen, Ladbergen und Greven (entlang der Kreisgrenze Steinfurt / Warendorf) wurde Sikawild festgestellt. Sämtliche vorkommenden Stücke von Sikawild sind innerhalb der Jagdzeit zu erlegen. Der Kreis Steinfurt hat hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bejagung von Damwild in Freigebieten im Kreis Steinfurt
Sämtliche vorkommenden Stücke von Damwild in Freigebieten sind innerhalb der Jagdzeit zu erlegen. Vom Abschuss ausgenommen sind jedoch Damhirsche der Klassen I und II gemäß der Anlage 1 zu § 21 DVO LJG-NRW. Der Kreis Steinfurt hat hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen:
Jagdbezirke im Kreis Steinfurt
Die Untere Jagdbehörde stellt die Jagdbezirke im Kreis Steinfurt grafisch zur Verfügung. Die Jagdbezirksgrenzen wurden in Zusammenarbeit mit den Jagdgenossenschaften und Jagdausübungsberechtigten erstellt.
Für die grafische Ansicht der Jagdbezirke öffen Sie bitte hier den Geo-datenatlas des Kreises Steinfurt. Wildunfälle im Kreis Steinfurt
Die Kreispolizeibehörde Steinfurt erfasst regelmäßig alle gemeldeten Wild-unfälle im Kreis Steinfurt.
Für die grafische Ansicht der Wildunfälle öffnen Sie bitte hier den Geo-datenatlas des Kreises Steinfurt.
Projekt "Rehwildunfallprävention" (RUP)
Der Kreis Steinfurt ist jährlich
von einer großen Zahl von Wildunfällen betroffen. Allein im Jahr 2019 wurden
bei der Kreispolizeibehörde Steinfurt über 2.600 Wildunfälle verzeichnet, an
denen hauptsächlich Rehwild beteiligt war.
Die Kreisjägerschaft Steinfurt-Tecklenburg e. V. hat daher im Jahr 2019 eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich mit der
Rehwildunfallprävention beschäftigt und versuchen möchte, gemeinsam mit den
Jagdausübungsberechtigen durch geeignete effektive Maßnahmen in den Revieren
die Wildunfälle zu senken. Beteiligt sind neben der Jägerschaft die
Kreispolizeibehörde, die Untere Jagdbehörde, die Landwirtschaft, die
Straßenbaulastträger (Kreis Steinfurt und Landesbetrieb Straßen NRW), die
Kreisverkehrswacht Steinfurt e. V. und das Straßenverkehrsamt.
Obleute der Kreisjägerschaft stehen den Revieren beratend
zur Seite und sollen immer beteiligt werden, wenn es darum geht, jagdliche oder
technische Maßnahmen in den Revieren und an Straßen umzusetzen. Einige technische
Maßnahmen wurden bereits öffentlichkeitswirksam durchgeführt, z. B.
großflächige Warnschilder oder Hinweistafeln oder neu entwickelte
Wildwarnreflektoren an verschiedenen Straßen. Wildwarn-reflektoren werden im Übrigen nur noch in Abstimmung mit
den Obleuten der Kreisjägerschaft an Straßen-Leitpfosten angebracht. Oft helfen
neben einer angepassten Bejagung des Rehwildes aber auch Maßnahmen zur
Wildlenkung, wenn es z. B. darum geht, für Blühstreifen und Wildäcker den
geeigneten Ort zu finden, Salzlecken oder Duftzäune aufzustellen, Wildzäune
auszubessern oder aufzustellen. Die Obleute stellen auch den Kontakt zu den verschiedenen
Behörden her, wenn dies nötig ist.
Haben Sie Fragen zum Projekt oder möchen Sie Kontakt mit einem für Ihren Ort zuständigen Obmann aufnehmen, wenden Sie sich bitte an den Leiter der Arbeitsgruppe, Herrn Erich Holtkamp (erich-holtkamp(at)web.de) oder die Untere Jagdbehörde des Kreises Steinfurt. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie demnächst auch auf der Internetseite der Kreisjägerschaft Steinfurt-Tecklenburg e. V.
Neben allen Maßnahmen im Revier, die helfen können, Wildunfälle
zu reduzieren, ist immer eine angepasste
Rehwildbejagung erforderlich, insbesondere auch mit einer massiven Erhöhung
des Rehwildabschusses im Rahmen der geltenden Jagdzeiten. Noch immer wird fast
flächendeckend der Abschuss des weiblichen Wildes vernachlässigt. Insbesondere
im Frühjahr sollte auch die Bejagung der Jugendklasse (Jährlinge und
Schmalrehe) mehr berücksichtigt werden. Nach Auswertung der Wildunfälle der
letzten Jahre durch die Kreis-polizeibehörde liegen die höchsten Wildunfallzahlen
in den Monaten April und Mai.
Aufhebung der Schonzeit für Rehwild
In den letzten
beiden Jahren sind massive Schäden in den Wäldern entstanden, so dass
umfassende Wiederbewaldungsmaßnahmen erforderlich sind. Gleichzeitig steigen
die Wildunfälle mit Rehwild im Kreis Steinfurt in den letzten Jahren stetig an. Ein Baustein,
dass Wiederbewaldungsmaßnahmen gelingen und Wildunfälle reduziert werden, sind
angepasste Schalenwildbestände.
Zur
Unterstützung von Wiederbewaldungsmaßnahmen sind somit auch jagdliche Maßnahmen
erforderlich. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Unteren Jagdbehörden
daher mit Erlass vom 31.01.2020 gebeten, die Schonzeit für Schmalrehe und
Böcke in den Jagdjahren 2020/2021 bis 2024/2025 vom 01. April bis 30. April
aufzuheben. Mit Allgemeinverfügung vom 03.03.2020 ist die Untere Jagdbehörde des
Kreises Steinfurt diesem Erlass in Abstimmung mit der Forstbehörde gefolgt und
hat die Schonzeit für Schmalrehe und Böcke zur Vermeidung übermäßiger
Wildschäden auf dem Gebiet des Kreises Steinfurt entsprechend aufgehoben. Einzelheiten
bitte ich der Allgemeinverfügung zu entnehmen, die Sie hier aufrufen können.
Jagdliche
Eingriffe innerhalb der Schonzeit sind letztlich eigen-verantwortlich in den
Revieren zu entscheiden. Die Jagd im
April bedarf grundsätzlich einer sorgfältigen Prüfung und Beschränkung. Der
deutliche Schwerpunkt des Rehwildabschusses während der Schonzeit sollte bei
den Jährlingen und Schmalrehen liegen und nur auf tatsächlichen
Aufforstungsflächen / Verjüngungsflächen sowie (im Sinne des
Rehwildunfallpräventionsprojektes) im Bereich von Straßen mit erheblichen
Rehwildunfällen erfolgen (Schwerpunktbejagung).
Afrikanische Schweinepest
Waffenbehörde (Kreispolizeibehörde)
Informationen zum Waffenrecht, Ansprechpartner und Formulare finden Sie auf der Internetseite der Kreispolizeibehörde. Totschlagfallen sind verboten! Ausnahmen gelten nur für den Fang von Bisam und Nutria.
Die Jagd mit
Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem
anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Bisherige Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes über die Teilnahme an einem
Fangjagdlehrgang gelten weiter. Informationen zu anerkannten Fangjagdlehrgängen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.
Fallen für den Lebendfang müssen dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet werden, dass ihr
Besitzer feststellbar ist, und mit einem elektronischen Fangmeldesystem
mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein. Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.
Die Verwendung von Fallen für den
Lebendfang (und jede Änderung) ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss
folgende Angaben enthalten: - Anzahl und Art
der Fallen
- Kennzeichen der Fallen (Vorschlag der Unteren Jagdbehörde:
Reviername oder Reviernummer und lfd. Nummer)
- Einsatzort (Jagdrevier - keine genauen
Standorte!) und Verwendungszeitraum.
Für die Meldung können Sie unser Musterformular verwenden. Für die Verwendung von Fallen in befriedeten Bezirken
ist eine Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde entbehrlich. Die übrigen
Vorschriften zur Fangjagd sind jedoch auch in befriedeten Bezirken
einzuhalten.
Tiere
aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind (außerhalb
der Nachtzeit) unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen. Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Obersten Jagdbehörde zulässig. Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Unteren Jagdbehörde zulässig (§ 31 Absätze 2 und 3 LJG-NRW). Das Aussetzen heimischen Feder- und Haarwildes (außer Schalenwild) ist zulässig (§ 31 Absatz 4 LJG-NRW). Der Jagdausübungsberechtigte hat der Unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Dies gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirkes stammen und aufgezogen
worden sind. Es ist aber verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusezten.
Bejagung von Sikawild im Kreis Steinfurt
Im Bereich der Gemeinde Lienen, der Gemeinde Ladbergen und der Stadt Greven, jeweils im Grenzbereich zum Kreis Warendorf, wurde Sikawild festgestellt.
Sikawild
darf gemäß § 39 DVO LJG-NRW aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung
übermäßiger Wildschäden außerhalb von Jagdgattern nur in den in § 41 DVO
LJG-NRW festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden. Die einzigen
Bewirtschaftungsgebiete für Sikawild in Nordrhein-Westfalen wurden gemäß § 41
Absatz 2 DVO LJG-NRW im Arnsberger Wald und in Beverungen festgelegt. Außerhalb dieser Bewirtschaftungsbezirke handelt es sich um
Freigebiete. Auch das Gebiet des Kreises Steinfurt ist somit Freigebiet. In Freigebieten sind die Abschussplanung und Abschussdurchführung darauf auszurichten, dass alle vorhandenen Stücke innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Sämtliche vorkommenden Stücke von Sikawild sind daher innerhalb der Jagdzeit zu erlegen.
Der Kreis Steinfurt hat zur Bejagung von Sikawild im Kreis Steinfurt eine Allgemeinverfügung für die Jagdjahre 2020/2021 bis 2021/2022 erlassen.
Bejagung von Damwild in Freigebieten im Kreis Steinfurt
Im
Kreis Steinfurt liegen die festgelegten Damwildverbreitungsgebiete „Nr. 17 – Teutoburger
Wald“, „Nr. 18 – Ladbergen-Ostbevern“, „Nr. 19 – Emsdetten“ und „Nr. 20 –
Ochtrup“. Die Grenzen der Verbreitungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 3 zu
§ 41 DVO LJG-NRW, können aber auch auf der Internetseite des Kreises Steinfurt
eingesehen werden (Geodatenatlas). Alle Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken,
die nicht in den genannten Verbreitungsgebieten für Damwild liegen, sind
Freigebiete.
Damwild
darf gemäß § 39 DVO LJG-NRW aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung
übermäßiger Wildschäden außerhalb von Jagdgattern nur in den in § 41 DVO
LJG-NRW festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden. In
Freigebieten sind die Abschussplanung und Abschussdurchführung darauf
auszurichten, dass sämtliche vorhandenen Stücke innerhalb der Jagdzeit erlegt
werden. Vom Abschuss ausgenommen sind jedoch Damhirsche der Klassen I und II gemäß der Anlage 1 zu § 21 DVO LJG-NRW.
Der Kreis Steinfurt hat zur Bejagung von Damwild in Freigebieten im Kreis Steinfurt eine Allgemeinverfügung für die Jagdjahre 2020/2021 bis 2021/2022 erlassen.
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