AbfallDer Kreis Steinfurt ist gesetzlich verpflichtet, die im Kreisgebiet anfallenden Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen. Die Entsorgung der Haushaltsabfälle erfolgt über die Städte und Gemeinden des Kreises. Bei Fragen zur Vermeidung und Verwertung von Haushaltsabfällen (Bioabfall, Altpapier, Altglas, Leichtverpackungen, Elektrogeräte, Sondermüll, Haus- und Sperrmüll) wenden Sie sich bitte an die Abfallberaterinnen und Abfallberater vor Ort. Der Kreis Steinfurt führt bereits seit 1990 ein "Abfallwirtschaftskonzept". Die Fortschreibung von April 2017 finden Sie hier.
Eine Auflistung der gültigen Abfallentsorgungsgebühren und Entgelte finden Sie hier.
Anzeige- und Erlaubnispflichten nach §§ 53 bzw. 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ... Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
müssen ihre Tätigkeiten gemäß § 53 Absatz 1 KrWG bei der zuständigen
Behörde anzeigen. Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von gefährlichen Abfällen müssen für diese Tätigkeiten grundsätzlich
eine Erlaubnis gemäß § 54 Absatz 1 KrWG beantragen. Für inländische
Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Kreis Steinfurt haben, ist das
Umwelt- und Planungsamt des Kreises Steinfurt für die Bearbeitung von
Anzeigen und Erlaubnisanträgen zuständig. Ab sofort sollten Anzeigen und Erlaubnisanträge möglichst elektronisch eingereicht werden. Mit den Online-Formularen
der zentralen Koordinierungsstelle der Länder können Sie die Anzeige
oder den Erlaubnisantrag Schritt für Schritt am PC ausfüllen und
absenden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch unter www.eAEV-Formulare.de. Bitte
beachten Sie, dass Sie für die online-Beantragung einer Erlaubnis eine
qualifizierte elektronische Signatur benötigen. Für die
online-Erstattung der Anzeige ist dies nicht nötig. Es bleibt aber
auch weiterhin möglich, die Anzeige und den Erlaubnisantrag in
Papierform mit den notwendigen Anlagen beim Kreis Steinfurt vorzulegen.
Bitte fügen Sie der schriftlichen Anzeige nach § 53 KrWG eine Kopie der
Gewerbeanmeldung oder des Handelsregister-Auszugs bei. Einem
Erlaubnisantrag nach § 54 KrWG sind weitergehende Unterlagen beizufügen,
die Sie dem Antragsvordruck entnehmen können. Folgende Vordrucke sind zwingend zu verwenden: - Vordruck Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG - Vordruck Erlaubnisantrag nach § 54 Absatz 1 KrWG Ab
dem 1. Juni 2014 sind auch sogenannte „wirtschaftliche Unternehmen" -
also solche, die nicht gewerbsmäßig, sondern aus Anlass einer
anderweitigen Tätigkeit Abfälle (auch gefährliche!) sammeln, befördern,
diese handeln oder makeln (z. B. Handwerksbetriebe oder Paketdienste im
Rahmen ihrer Aufträge) - grundsätzlich nach § 53 KrWG anzeigepflichtig.
Eine Erlaubnispflicht besteht hingegen nicht. Wenn das wirtschaftliche
Unternehmen während eines Kalenderjahres weniger als 20 Tonnen nicht
gefährliche Abfälle oder weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle
sammelt oder befördert, ist es auch von der Anzeigepflicht ausgenommen. Die
Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG sowie die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 54 KrWG sind gebührenpflichtig. Für die Bestätigung
einer Anzeige wird eine Gebühr von bis zu 150 Euro erhoben, die Gebühr
für die Erteilung einer Erlaubnis liegt bei mindestens 500 Euro. Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ...
Wenn Sie als Gewerbetreibender oder als gemeinnützige Organisation
beabsichtigen, Abfälle (z.B. in Form von Metallschrott oder Altkleidern)
von Privathaushalten im Kreisgebiet zu sammeln, müssen Sie dies drei
Monate vor der Aufnahme beim Kreis Steinfurt anzeigen. Bitte
benutzen Sie hierzu das unten stehende Anzeigeformular. Informationen
über die jeweils vorzulegenden Nachweise können Sie dem Formular und dem
jeweiligen Merkblatt entnehmen.
Müll in der Landschaft... Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen
Abfallbeseitigungsanlagen oder Einrichtungen behandelt oder gelagert
werden. Wer dennoch Abfälle außerhalb einer solchen Anlage wegwirft,
liegen lässt, vergräbt oder verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit,
die mit einer empfindlichen Geldbuße bestraft werden
kann. Durch Müll in der Landschaft wird nicht nur das Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigt, sondern es kann auch das Allgemeinwohl
gefährdet werden. So können Flüssigkeiten das Grundwasser verunreinigen,
was gleichzeitig zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann. Das
Umwelt- und Planungsamt verfolgt die Verursacher solcher Abfälle. Wer
Müll in der Landschaft feststellt, sollte sich an das örtliche
Ordnungsamt oder an den nachfolgenden Ansprechpartner wenden.
Boden - und Bauschutt ... Für unbelasteten Bodenaushub und Bauschutt stehen im Kreisgebiet
mehrere Entsorgungsmöglichkeiten (z. B. Brech- und Klassieranlagen) zur
Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie bei der egst (Telefon 02574-3399800) oder beim Kreis-Umweltamt (Telefon siehe unten). Nähere Informationen, auch über Gebühren, können direkt bei den Deponiebetreibern erfragt werden. Boden
und Bauschutt werden zeitweise auch auf den Zentraldeponien in
Altenberge und Ibbenbüren zum Bau von Ausgleichsschichten oder für den
Deponiewegebau benötigt. Sie können sich bei der egst erkundigen, ob eine Verwertung möglich ist (Telefon 02574-3399800). Für Abfälle, die außerhalb von privaten Haushalten anfallen, kommen
zum Teil besondere Anforderungen zum Tragen. So müssen diese Abfälle
getrennt werden und der Verbleib unter Umständen nachgewiesen werden.
Auch beim Transport und beim Vermitteln von Abfällen bestehen besondere
Anforderungen. Trennen und Überlassen von Abfällen Die
Gewerbeabfallverordnung macht Vorgaben für die Trennung bei
gewerblichen Siedlungsabfällen und bei Bau- und Abbruchabfällen. Danach
müssen zum Beispiel Abfälle wie Papier, Pappe, Kunststoffe, Metalle,
Glas, Bioabfälle, Holz und Restmüll voneinander getrennt werden.
Teilweise müssen diese Abfälle dem Kreis Steinfurt im Rahmen der Abfallentsorgungssatzung (PDF; 263 KB) überlassen werden. Nachweis über den Verbleib von Abfällen Sowohl
für gefährliche wie auch für nicht gefährliche Abfälle aus Betrieben
gibt es besondere Pflichten, den Verbleib dieser Abfälle nachzuweisen.
Bitte beachten Sie die Anforderungen aus der Nachweisverordnung, die wir
in unserem Merkblatt zum Nachweisverfahren (PDF; 198 KB) zusammengefasst haben.
Umsetzung der
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat auf seiner
Internetseite umfangreiche Informationen zur Gewerbeabfallverordnung
eingestellt. Unter anderem können dort Dokumentationshilfen herunter geladen
werden:
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallstroeme/gewerbeabfaelle/
Die
Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Steinfurt versteht sich in
erster Linie als Anlauf- und Beratungsstelle für diejenigen, die
Informationsbedarf haben.
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) - Nachweisverordnung (NachwV) - Merkblatt zur praktischen Fachkunde im Rahmen einer Transportgenehmigung (Aktualisierung erforderlich)
Klärschlamm und Bioabfälle... Klärschlämme, Bioabfälle und Gärreste dürfen auf landwirtschaftlichen
Flächen nur verwertet werden, wenn sie die Qualitätsanforderungen nach
der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der Bioabfallverordnung
(BioAbfV) einhalten und die Flächen dafür geeignet sind. Darüberhinaus
gelten für alle Stoffe Höchstaufbringungsmengen. Sowohl der
Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Steinfurt als auch der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe ist im Lieferscheinverfahren für
jede geplante Klärschlammausbringung spätestens 2 Wochen vor Ausbringung
eine Vorankündigung und nach Aufbringung die Vollzugsmeldung vorzulegen
(Ausnahme: Gütegemeinschaften). Für die Ausbringung für Bioabfälle gilt
das Lieferscheinverfahren nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV).
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/ Michael HeuerKontaktVCard:
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