Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO, § 76 FZV
Fahrzeuge, die von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) abweichen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, bevor sie für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden dürfen.
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Allgemeine Informationen
Zuständige Behörde
Der Kreis Steinfurt ist zuständig für
Fahrzeuge bis 3,5 t sowie
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, also
- Bagger,
- Schaufellader / Radlader,
- Planiermaschinen,
- Stapler und
Ehemalige "Einsatzfahrzeuge" (Militär, Polzei, Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst)
die eine Betriebserlaubnis wiedererlagen müssen,
deren weitere Abweichungen nicht über ein
- blaues oder rotes Blinklicht und / oder
- Einsatzhorn
die als Oldtimer zugelassen werden sollen,
hinausgehen und
- §§ 47 Abgasverhalten
- § 49 Geräuschverhalten
- § 52 Ausrüstung mit blauem oder rotem Blinklicht
- § 55 Einsatzhorn.
Für Fahrzeuge mit diesen Abweichungen und alle übrigen oben nicht aufgelisteten Fahrzeuge ist die Bezirksregierung Münster zuständig.
Hinweise zum Antragsverfahren
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Fahrzeugart:
Fahrzeugart | Antragsverfahren |
Sonstige Kfz bis 3,5 t | Kein Antrag erforderlich. Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird regelmäßig im Rahmen der regulären Zulassung entschieden. |
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen | Antrag erforderlich. Siehe unten. |
Stapler | Antrag erforderlich. Siehe unten. |
Ehemalige "Einsatzfahrzeuge" | Antrag erforderlich. Siehe unten. |
Gebühren
Die Gebühr kann zwischen 10,20 EUR und 511,00 EUR variieren.
Die genaue Höhe hängt vom Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller ab. Bei mehreren baugleichen Fahrzeugen kann die Gebühr reduziert werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen ohne Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, wenn Sie eine gültige Betriebserlaubnis besitzen (vgl. § 4 Abs. 1 FZV i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. a FZV).
Eine Betriebserlaubnis (sog. Fahrzeug-Einzelgenehmigung) wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entspricht. Bestehen Abweichungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Weiterhin gelten folgende Besonderheiten:
Fahrzeuge bis 20km/h | Fahrzeuge über 20 km/h | |
Kennzeichnung |
an der linken Seite des Fahrzeugs (§ 4 Abs. 4 FZV i. V. m. § 64b StVZO) | Amtliches Kennzeichen |
Geschwindigkeits-schilder | Drei Schilder; an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs | Drei Schilder ; an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs |
Versicherung | ausgenommen von der Pflicht zur Kfz-Versicherung (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 PflVG) Hinweis: Haftpflichtversich-erung in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-deckungssummen für zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Fahr-zeuge für Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich. | Kfz-Haftpflichtversicherung und Bescheinigung d. Versicher-ers, wonach sich die die Kfz-Versicherung auf das mit der Ausnahmegeneh-migung am öffentlichen Straßenverkehr teilneh-mende Fahrzeug erstreckt erforderlich. |
Fahrzeug-untersuchungen | Bei Staplern: regelmäßige Untersuchung nach § 37 der Unfallverhü-tungsvorschrift (UVV) für Flurförderfahrzeuge. | Regelmäßige HU-Pflicht |
Steuer | Keine Steuerpflicht (§ 3 Abs. 1 KraftStG) | Keine Steuerpflicht (§ 3 Abs. 1 KraftStG) |
Nachweispflichten | Mitführ- und Vorlagepflicht für: - Ausnahmegenehmigung | Mitführ- und Vorlagepflicht für: - Ausnahmegenehmigung |
Bei Überschreitung der gesetzlich zugelassenen Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte oder bei unzureichnedem Sichtfeld für den Fahrzeugführer, ist im Anschluss i. d. R. zusätzlich die Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Erforderliche Unterlagen -Neuantrag-
Zur Prüfung des Antrags benötigen wir vorab folgende Unterlagen:
einen schriftlichen Antrag, inkl. Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungbereich
ein Ausweisdokument des Halters, ggf. zusätzlich
- eine Gewerbeanmeldung
- einen Handelsregisterauszug
ein Gutachten nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis im Original (max. 18 Monate alt)
ein Gutachten nach § 70 StVZO zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung im Original (max. 18 Monate alt)
Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h:
Bescheinigung des Versicherers, wonach sich die die Kfz-Versicherung auch auf das mit der Ausnahmegenehmigung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeug erstreckt
Erforderliche Unterlagen -Umschreibung/Verlängerung/Änderung-
Zur Prüfung des Antrags benötigen wir vorab folgende Unterlagen:
einen schriftlichen Antrag
die bisherige Ausnahmegenehmigung
Gutachten nach § 70 StVZO im Original, darüber
ob die Grundlagen für die Ausnahmegenehmigung sowie deren Auflagen und Bedingungen noch zutreffen oder
ob sie dem Stand der Vorschriften sowie der Technik oder den technischen Änderungen angepasst werden müssen.
Hinweis zum Bearbeitungsverfahren
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, erfolgt ggf. eine Anhörung der Kreispolizeibehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa sechs bis acht Wochen.
Historische ehemalige Einsatzfahrzeuge
Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung
Das ehemalige Einsatzfahrzeug, das eine neue Betriebserlaubnis benötigt,
- besitzt maximal folgende Abweichungen
- blaues oder rotes Blinklicht
- Einsatzhorn
- soll als Oldtimer zugelassen werden
Erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung des Antrags benötigen wir vorab folgende Unterlagen:
- einen schriftlichen Antrag
- ein Ausweisdokument des Halters
ein Gutachten nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis (max. 18 Monate alt) im Original
ein Gutachten nach § 70 StVZO zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung (max. 18 Monate alt) im Original
ein Gutachten nach § 23 StVZO zur Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer (max. 18 Monate alt) im Original
Bescheinigung des Versicherers, wonach sich die die Kfz-Versicherung auch auf das mit der Ausnahmegenehmigung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeug erstreckt
Hinweis zum Bearbeitungsverfahren
Die Antragsbearbeitung kann sechs bis acht Wochen in Anspruch nehmen. Im Anschluss ist die Zulassung des Fahrzeugs erforderlich.