Kennzeichen
Sie möchten sich vor dem Kennzeichenkauf informieren, wie ihr Kennzeichenschild ausgestaltet werden darf?
Wählen Sie hier den passenden Service aus:
Allgemeine Informationen
Zusammensetzung des Kennzeichens
Das Kennzeichen besteht aus
einem Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks (im Kreis Steinfurt: ST, TE, BF) sowie
einer individuellen Erkennungsnummer
(min. ein/max. zwei Buchstaben + min. eine/max. vier Zahlen),
ggf. einem Kennzeichenzusatz, z. B.
- -H für Oldtimer
- -E für Elektrofahrzeuge oder
dem Saisonzeitraum für eine Saisonzulassung,
maximal acht Stellen (an Buchstaben und Zahlen)
Ausgestaltung der Kennzeichenschilder
Die Kennzeichenschilder müssen
das in der Regel mit schwarzer Schrift auf weißem Schild mit schwarz gerandetem Grund aufgebrachte Kennzeichen tragen, wobei
die Beschriftung den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen und
der Abstand der Beschriftung (einschließlich der Plaketten) zum Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, auf beiden Seiten gleich sein muss.
auf der linken Seite das blau hinterlegte Euro-Emblem mit der Länderkennung aufweisen.
reflektierend sein.
auf der Vorderseite das Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein.
Hinweis: Bei einachsigen Zugmaschinen genügt das Kennzeichen an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern an der Rückseite.
an der Fahrzeugrückseite beleuchtet sein.
und dürfen nicht:
spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.
mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.
Erwerb der Kennzeichenschilder
Kennzeichenschilder können Sie bei einem privaten Anbieter - auch in der Nähe des Kreishauses - kaufen. Reservieren Sie das Kennzeichen vor dem Kauf über unsere Website. Im Rahmen der Zulassung sind die Kennzeichenschilder zur Siegelung, das heißt zum Aufkleben der NRW-Stempelplaketten, vorzulegen.
Beachten Sie: Eine Reservierung begründet keinen Anspruch auf die Zuteilung des Kennzeichens.
Zulässige Kennzeichengrößen
Nicht jedes Kennzeichen darf an jedes Fahrzeug angebracht werden. Informieren Sie sich hier, welches Kennzeichen Sie an Ihrem Fahrzeug verwenden dürfen:
PKW, LKW und ihre Anhänger sowie Wohnmobile und sonstige (mehrspurige) Kfz
Standardkennzeichen (Einzeilige Kennzeichen)
Beispiel aus der FZV Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 1 | ![]() * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm |
Maße |
Hinweis: Das kürzestmögliche Kennzeichenschild (ST/BF/TE - 1 Buchstabe - 1 Zahl) hat eine Länge von von 340 mm (Mittelschrift) bzw. 320 mm (Engschrift). Diese (Wunsch-)Kennzeichen sind Fahrzeugen vorbehalten, an denen die Anbringung eines längeren Kennzeichens nicht möglich ist (vgl. FAQ). |
Schriftart |
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Anbringung | Vorne und/oder hinten (auch mit zweizeiligem Kennzeichenschild kombinierbar) |
Mögliche (Wunsch-) Kennzeichen nach verfügbaren Stellen | Grundsätzlich darf ein Kennzeichen nicht mehr als acht Stellen aufweisen. Abweichend hiervon sind bei
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Sofern vorgesehen: "Kuchenblech" (Zweizeiliges "normales" Kennzeichen)
Beispiel aus der FZV Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 2 | ![]() |
Maße |
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Schriftart |
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Anbringung | Vorne und/oder hinten (auch mit einzeiligem Standardkennzei-chen kombinierbar) |
Mögliche (Wunsch-) Kennzeichen nach verfügbaren Stellen | Grundsätzlich darf ein Kennzeichen nicht mehr als acht Stellen aufweisen. Abweichend hiervon sind bei
Hinweis: Die Erkennungsnummer umfasst nicht das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk |
Krafträder (Fahrzeugklassen L, L3e, L4e)
"Motorrad-Kennzeichen" (Kraftradkennzeichen)
Beispiel aus der FZV Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 2a | ![]() |
Maße |
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Schriftart | Verkleinerte Mittelschrift (Höhe: 49 mm) |
Anbringung | hinten |
Mögliche (Wunsch-) Kennzeichen nach verfügbaren Stellen | Grundsätzlich darf ein Kennzeichen nicht mehr als acht Stellen aufweisen. Abweichend hiervon sind bei
Hinweis: Die Erkennungsnummer umfasst nicht das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk |
Leichtkrafträder, Zugmaschinen, Landwirtschaftliche Anhänger bis 40 km/h und Oldtimer-Motorräder mit Erstzulassung vor 1959
"Trecker-Kennzeichen" (verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen):
Beispiel aus der FZV Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 3 | ![]() * Mindestmaß 8 mm ** 8 mm bis 10 mm *** 5 mm bis 20 mm |
Maße |
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Schriftart | Verkleinerte Mittelschrift (Höhe: 49 mm) |
Anbringung | hinten |
Mögliche (Wunsch-) Kennzeichen nach verfügbaren Stellen | Grundsätzlich darf ein Kennzeichen nicht mehr als acht Stellen aufweisen. Abweichend hiervon sind bei
Hinweis: Die Erkennungsnummer umfasst nicht das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk |
Hinweis: An anderen Fahrzeugen ist die Verwendung des "Trecker-Kennzeichens" generell unzulässig. Sofern die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht möglich ist, siehe FAQ.
Häufig gestellte Fragen zu Kennzeichen
Muss ich mein Kennzeichen nach einem Wohn- oder Betriebssitzwechsel in eine andere Stadt bzw. einen anderen Landkreis ändern?
Das Kennzeichen muss nach einem Wohn- oder Betriebssitzwechsel in einen anderen Verwaltungsbezirk nicht zwangsläufig gewechselt, sondern kann übernommen werden. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist dennoch erforderlich.
Die Anbringung eines Standardkennzeichens ist an meinem Fahrzeug nicht möglich. Was nun?
Das Standardkennzeichen (einzeilig) für PKW hat eine vorgeschriebene Maximalbreite von 520 mm. Im Übrigen kann in der Breite variiert werden.
Sofern das (Wunsch-)Kennzeichen nicht in Mittelschrift auf das Kennzeichenschild (z. B. ST/BF/TE-XX 1234) passt, kann Engschrift angewandt werden. Die Verwendung von Engschirft ist dabei nur zulässig, soweit die Anbringung eines längeren Kennzeichenschildes am Fahrzeug nicht möglich ist.
Sofern das (Wunsch-)Kennzeichen baulich nicht an das Fahrzeug passt, ist ein kürzeres (Wunsch-)Kennzeichen zu wählen und die Breite des Kennzeichenschildes einheitlich zu kürzen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes (Wunsch-)Kennzeichen besteht nicht.
Das kürzeste mögliche Standardkennzeichen (einzeilig) besteht aus
ST oder BF oder TE - 1 Buchstabe - 1 Zahl
und hat in der Regel eine Länge von 340 mm (Mittelschrift) bzw. 320 mm (Engschrift). Diese kurzen (Wunsch-)Kennzeichen sind Fahrzeugen vorbehalten, an denen die Anbringung eines längeren Kennzeichens nicht möglich ist.
Sofern sowohl die Anbringung des kürzestmöglichen einzeiligen Standardkennzeichens für PKW (mit einer Breite von 320 mm oder 340 mm) als auch die Anbringung eines "Kuchenblechs" (zweizeiligen "normalen" Kennzeichens für PKW) nicht möglich sein sollte, hat der Fahrzeughalter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichenschildes ermöglichen, sofern diese keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
In Zweifelsfällen ist die Vorführung des Fahrzeugs und/oder die Vorlage des Gutachtens einer Prüforganisation erforderlich.
Sofern hiernach feststeht, dass die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine gebührenpflichte Ausnahmegenehmigung zum Führen eines "Trecker-Kennzeichens" (verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens, siehe: Kennzeichen für Leichtkrafträder, Zugmaschinen, LoF-Anhänger bis 40 km/h oder Oldtimer-Motorräder) genehmigen. Dies gilt nur, solange die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör unmöglich geworden ist.
Ausnahmegenehmigungen für vordere Kennzeichen sind nicht möglich!
Passt mein (Wunsch-)Kennzeichen auf das Nummernschild?
Da sowohl die Schriftgröße der Buchstaben und Zahlen als auch die maximale Breite des Kennzeichenschildes vorgeschrieben ist, kann nicht jedes Kennzeichen auf jedes Kennzeichenschild gedruckt werden.
Obenstehend können Sie sich informieren, welche Kennzeichengröße für ihr Fahrzeug in Frage kommt und wie viele Stellen auf das Kennzeichenschild passen. Die zulässige Anzahl an Stellen variiert insbesondere, wenn ein H-, E- oder Saisonkennzeichen gewählt wird.