GebäudeeinmessungIm Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Das regelt das Vermessungs- und Katastergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW). Um die Aktualität sicherzustellen, bestimmt § 16 des Gesetzes die Gebäudeeinmessungspflicht. Gebäude, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden, unterliegen der Einmessungspflicht. Der/Die Eigentümer/-in oder der/die Erbbauberechtigte sind verpflichtet unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes die Gebäudeeinmessung zu beantragen. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die keinen Einfluss auf den Grundriss haben, sind nicht einmessungspflichtig. Nicht einmessungspflichtig sind üblicherweise - Gebäude oder Gebäudeteile, mit einer Grundrissfläche < 10 m²
- Garagen, Carports, Ställe < 30 m², innerorts
- aufgebrachte Wärmedämmungen (Verklinkerung, Verblendung)
- Gebäude und Anbauten nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Bei der Aufzählung handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung. Antragstellung per Antragsformular (Download)
Kosten Hilfreiche Informationen über die entstehenden Kosten, mögliche Vermessungsstellen etc. sind in den nachfolgenden Detailinformationen zusammengestellt. Fragen zur Gebäudeeinmessungspflicht
Warum müssen Sie Ihr Gebäude einmessen lassen?
Folgende rechtliche Vorgaben und Verpflichtungen aus dem VermKatG regeln die Pflicht zur Gebäudeeinmessung. § 16 Pflichten (1) Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind. (2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen. (3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nummer 10) auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Wann entsteht die Einmessungspflicht?
Sobald die Baumaßnahme fertiggestellt ist haben Sie als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r die Einmessung des Gebäudes selbständig zu beantragen. Die Kreis-, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen sind gehalten den Bauscheinen entsprechende Merkblätter beizulegen, um über die Gebäudeeinmessungspflicht zu informieren. Eine besondere Aufforderung muss nicht erfolgen. Die Einmessungsverpflichtung besteht kraft Gesetzes automatisch. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung allein des/der Bauherrn/in. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, das noch nicht eingemessen ist, verkauft, geht die Einmessungspflicht an die/den neue/n Eigentümer/in über. Etwaige anderweitige Vereinbarungen im Kaufvertrag bedürfen der privatrechtlichen Klärung. Die Pflicht verjährt nicht und überträgt sich so lange, bis Sie erfüllt ist.
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen sind und eine Grundfläche von mehr als 10 m² aufweisen, unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für neu errichtete bzw. in ihrem äußeren Grundriss veränderte Gebäude. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die keinen Einfluss auf den Grundriss haben, sind nicht einmessungspflichtig. Nicht einmessungspflichtig sind üblicherweise - Gebäude, mit einer Grundrissfläche < 10 m²
- Garagen, Carports, Ställe < 30 m² innerorts
- aufgebrachte Wärmedämmungen (Verklingerung, Verblendung)
Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an die Ansprechpersonen im Katasterservice. Können statt einer Einmessung andere Unterlagen verwendet werden?
Für den amtlichen Nachweis eines Gebäudes im Kataster benötigt das Katasteramt des Kreises Steinfurt eine Vermessung nach der Fertigstellung. Baupläne und Lagepläne reichen als Nachweis nicht aus!
Wer darf die Einmessung vornehmen?
Anträge zur Gebäudeeinmessung können sowohl bei dem Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Steinfurt als auch bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure kurz ÖbVI genannt) gestellt werden. Die Anschriften der ÖbVI finden Sie in den örtlichen Telefonbüchern bzw. in den "Gelben Seiten" unter dem Stichwort "Vermessungsbüros" oder im Internet. Erteilen Sie den Einmessungsauftrag immer schriftlich mit dem Hinweis, das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Steinfurt hiervon in Kenntnis zu setzen.
Wer trägt die Kosten der Einmessung?
Die Verpflichtung die Einmessung zu veranlassen liegt bei dem/der Eigentümer/in. Das die Erinnerung an die noch fehlende Einmessung in Einzelfällen erst nach längerer Zeit erfolgt, liegt nicht an der Willkür oder den Versäumnissen des Katasteramtes. Das Katasteramt wird erst tätigk, nachdem es von der fehlenden Einmessung Kenntnis erlangt hat; z.B. durch Ortsvergleich Was ist bei Eigentümergemeinschaften zu beachten?
In den folgenden Fällen sollte unbedingt mit dem Verwalter oder den betroffenen Miteigentümern/innen Verbindung aufgenommen werden: - Sie sind vom Vermessungs- und Katasteramt auf die Gebäudeeinmessung hingewiesen worden, obwohl ein/e andere/r Miteigentümer/in das Gebäude errichtet hat und Nutzungsberechtigte/r des Gebäudes ist.
- Auf dem Grundstück sind mehrere Gebäude einzumessen, die von verschiedenen Miteigentümern genutzt werden (z.B. Mehrfamilienhaus, Garagenhöfe).
Es ist unter den betroffenen Miteigentümer n/innen abzuklären, wer die Kosten der Gebäudeeinmessung trägt oder wie diese aufzuteilen sind. Es genügt ein Antrag zur Einmessung der/s Gebäude/s. Die Kosten für eine Gebäudeeinmessungen sind für alle Vermessungsstellen in einer landeseinheitlich identischen Kostenordnung (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in der jeweils geltenden Fassung festgeschrieben. Die Gebühr für eine Gebäudeeinmessung (ohne Grenzbezug) setzt sich aus der Grundaufwandspauschale (380 Euro) und der jeweiligen Gebühr für jedes Gebäude und für jeden Anbau auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) zusammen. Die NHK sind pauschal ohne Anpassungen und Korrekturen durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 (BGBL. I. S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung zu rmitteln. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten, ist die Summe der NHK der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen. 
Der Gebührensumme ist die gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Einmessungspflichtige Grundrissveränderungen nach Teilabbruch (gemäß § 19 DVOzVermKatG) werden pauschal nach der zweiten Gebührenstufe mit 480 Euro je betroffenes Grundstück angesetzt. Zusatzgebühr: Veranlasst die Katasterbehörde die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht, stellt der/die Eigentümer/in nach Aufforderung keinen Antrag, werden zusätzlich zu den Vermessungskosten 100 Euro erhoben. Kostenersparnis: Werden Gebäude auf aneinandergrenzende Grundstücken, die mindestens einen gemeinsamen Grenzpunkt haben gemeinsam eingemessen, so fällt die Grundaufwandspauschale von 380 Euro nur einmal an und wird unter den Kostenschuldnern aufgeteilt. Gebühr für eine Gebäudeeinmessung (mit Grenzbezug): Bei einer Gebäudeeinmessung wird ein messungstechnischer Grenzbezug nur hergestellt, wenn gesondert beantragt wird, den Abstand des Gebäudes zur Grenze zu ermitteln. Im Antrag sind die Grenzen, auf die das Gebäude bezogen werden soll, zu benennen. Diese Grenzabstände werden z.B. auf Grund von bauordnungsrechtlichen Anforderungen benötigt. Auskünfte zu den Kosten und dem Antragsumfang für Gebäudeeinmessungen mit Grenzbezug erhalten Sie beim Katasterservice. Beispielrechnung für ein Einfamilienwohnhaus mit standardisierten NHK von 387.000 €: Grundaufwandspauschale: 380,00 € Gebühr nach NHK-Einstufung: 1.300,00 € Umsatzsteuer (19%): 319,20 € Summe: 1.999,20 € Was erfolgt nach der Einmessung meines Gebäudes?
Nachdem das Gebäude eingemessen wurde werden die Daten zur Übernahme in das Liegenschaftskataster dem Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Steinfurt übermittelt. Die Übernahme ist dabei kostenfrei. Nach erfolgter Übernahme erhalten Sie eine Flurkarte mit dem eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteil. |