Gebäudeeinmessung

Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Das regelt das Vermessungs- und Katastergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW). Um die Aktualität sicherzustellen, bestimmt § 16 des Gesetzes die Gebäudeeinmessungspflicht. Gebäude, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden, unterliegen der Einmessungspflicht. Der/Die Eigentümer/-in oder der/die Erbbauberechtigte sind verpflichtet unmittelbar  nach der Fertigstellung des Gebäudes die Gebäudeeinmessung zu beantragen. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die keinen Einfluss auf den Grundriss haben, sind nicht einmessungspflichtig.

Nicht einmessungspflichtig sind üblicherweise

  • Gebäude oder Gebäudeteile, mit einer Grundrissfläche < 10 m²
  • Garagen, Carports, Ställe < 30 m², innerorts
  • aufgebrachte Wärmedämmungen (Verklinkerung, Verblendung)
  • Gebäude und Anbauten nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Bei der Aufzählung handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung.

Antragstellung

   

per Antragsformular (Download)



Kosten

Hilfreiche Informationen über die entstehenden Kosten, mögliche Vermessungsstellen etc. sind in den nachfolgenden Detailinformationen zusammengestellt. 

Fragen zur Gebäudeeinmessungspflicht

Warum müssen Sie Ihr Gebäude einmessen lassen?

Wann entsteht die Einmessungspflicht?

Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

Können statt einer Einmessung andere Unterlagen verwendet werden?

Wer darf die Einmessung vornehmen?

Wer trägt die Kosten der Einmessung?

Was ist bei Eigentümergemeinschaften zu beachten?

Welche Kosten entstehen?

Was erfolgt nach der Einmessung meines Gebäudes?

 

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