Zerlegungsmessung
Zerlegungsvermessung (Teilung)
Die Teilung einer Fläche erfolgt rechtlich im Grundbuch. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird aber, sowohl für den Kataster-, als auch für den Grundbuchvorgang meistens von Teilung gesprochen. Bei Katastervermessungen spricht man nicht von Teilung, sondern von Zerlegung.
Bei einer Zerlgungsmessung wird ein bestehendes Flurstück durch eine örtliche Vermessung in zwei oder mehrere neue Flurstücke zerlegt.
Durch die Festlegung der Lage der neuen Grenze, der Abmarkung mit Grenzzeichen und der Anerkennung der Grenze durch die Beteiligten in einer Grenzniederschrift, wird die neue Grenze festgestellt. Die neu gebildeten Flurstücke erhalten nach der Übernahme in den Datenbestand des Liegenschaftskatasters eine neue Flurstücksnummer, die dem Grundbuchamt mitgeteilt wird. Das Grundbuch führt dann die Teilung durch. Zerlegungsvermessungen sind erforderlich, sofern Teile von Grundstücken verkauft, im Grundbuch unterschiedlich belastet oder aus sonstigen Gründen im Grundbuch als selbstständiges Grundstück geführt werden sollen.
Antragstellung
Jede Grundstückseigentümerin oder jeder Grundstückseigentümer und ihnen gleichstehende Berechtigte, sowie jede andere Person mit Einwilligung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers sind berechtigt einen Antrag zu stellen. Der Antrag bedarf der Schriftform (Brief, Mail).
per Antragsformular (Download)
Bei bereits bebauten Grundstücken ist eine kostenpflichtige Teilungsgenehmigung nach § 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde zu beantragen.
Kosten
Die Kosten werden nach folgenden Kriterien ermittelt: (VermWertKostO NRW)
- Flächen der entstehenden Flurstücke
- Bodenrichtwert