Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO, § 76 FZV

Fahrzeuge, die von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) abweichen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung, bevor sie für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden dürfen.


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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler

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