Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung nach § 90 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Das Amt für Soziales und Pflege des Kreises Steinfurt ist im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig für Menschen, die eine geistige und/oder körperliche Behinderung haben. Diese kann auch zusätzlich zu einer seelischen Beeinträchtigung wie z.B. einem Autismus bestehen.

Diese Zuständigkeit besteht von der Einschulung bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Abweichend hiervon ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe während dieser Zeit für Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX) und für Leistungen über Tag und Nacht (stationäre Hilfen) zuständig.

Informationen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige finden Sie auf der Seite der gemeinsamen Anlaufstelle der Eingliederungshilfe des Kreises Steinfurt.

Außerdem erbringt die Eingliederungshilfe des Amtes für Soziales und Pflege im Auftrag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Leistungen zur Beförderung auch für erwachsene Menschen mit Behinderung.


 

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