Ihr Fahrzeug kann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden? Dann teilen wir Ihnen ggf. ein grünes Kennzeichen zu.
Allgemeine Informationen zum grünen Kennzeichen
Hintergrund
Die Steuerbefreiung für ein grünes Kennzeichen gilt nur, wenn das Fahrzeug ausschließlich für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Wird es für andere Zwecke genutzt, entfällt die Steuerbefreiung.
Erforderliche Unterlagen
Im Rahmen der Zulassung können Sie einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen.
Möchten Sie die Steuerbefreiung bei einem zugelassenen Fahrzeug geltend machen, ist ein Kennzeichenwechsel durchzuführen.
Beispiele
Vorausgesetzt der Steuerbefreiung kann ein grünes Kennzeichen zugeteilt werden:
Fahrzeugen der Straßenreinigung,
Fahrzeugen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des zivilen Luftschutzes und der Krankenbeförderung,
Fahrzeugen gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen
zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,
an Schausteller.
Ausnahmen
Ein grünes Kennzeichen wird nicht zugeteilt für:
Fahrzeuge von Behörden,
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
Kraftomnibusse und PKW mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetztes,
besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen,
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen.
Zulassungsstelle Steinfurt
Tecklenburger Str. 10
48565 Steinfurt
kfz.zulassung@kreis-steinfurt.de
Zulassungsstelle Rheine
Bayernstr. 58
48429 Rheine
zulassung.rh@kreis-steinfurt.de
Zulassungsstelle Tecklenburg
Landrat-Schultz-Str. 1
49545 Tecklenburg
zulassung.te@kreis-steinfurt.de
Telefon-Hotline: 02551/69-2049
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