Außerbetriebsetzung / Abmeldung

Alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge können deutschlandweit außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden.

Online-Zulassung i-Kfz

Abmeldungen sind internetbasiert möglich - weitere Infos finden Sie hier.

Vor Ort

Für eine Vorsprache in der Kfz-Zulassungsstelle ist die Vereinbarung eines Termins notwendig.

Eine Außerbetriebsetzung ist ebenfalls in vielen Einwohnermeldeämtern/ Bürgerbüros der Städte und Gemeinden des Kreises Steinfurt möglich (Ausnahmen: Rheine, Steinfurt, Tecklenburg (Standorte der Kfz-Zulassungsstellen), Lotte und Westerkappeln). Die Städte und Gemeinden übertragen,  im Gegensatz zu den Kfz-Zulassungsstellen, die Außerbetriebsetzung jedoch nicht direkt an das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Insofern sind Fahrzeuge und Kennzeichenkombinationen nach der Außerbetriebsetzung nicht sofort für weitere Maßnahmen in den Zulassungsbehörden freigegeben. Erst nach der abschließenden Abmeldung durch die Kfz-Zulassungsstelle können die Kennzeichenkombinationen und Fahrzeuge zulassungsrechtlich wieder erfasst und verarbeitet werden. Das Hauptzollamt und Ihr Kfz-Versicherer werden im Nachgang automatisiiert über die Abmeldung Ihres Kfz informiert.

Sie benötigen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • das bzw. die gesiegelte(n) Kennzeichenschild(er)
  • ein elektronisches Zahlungsmittel

Kennzeichenschilder müssen mit unversehrten Stempelplaketten vorgelegt werden und dürfen erst nach Aufforderung entstempelt werden! Anderenfalls wird die Kennzeichenkombination für bis zu zehn Jahre gesperrt! Das gilt auch bei Verlust/ Diebstahl eines Kennzeichenschildes! Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Gebühren:

ab 2,70 EUR (internetbasiert)

ab 16,50 EUR vor Ort in den Zulassungsstellen/Rathäusern

Sofern ein Kennzeichenschild und/ oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in Verlust geraten oder zerstört sind/ ist, muss eine Verlusterklärung bzw. eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Bei Diebstahl ist der Nachweis über die Erstattung einer Anzeige vorzulegen. In diesen Fällen muss direkt in einer der Kfz-Zulassungsstellen vorgesprochen werden. Es werden zusätzliche Gebühren fällig.

Hinweise für verwertete Kfz:

Sobald ein Kfz der Verwertung zugeführt wurde, sind bei der Abmeldung des Fahrzeug die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II der zuständigen Zulassungsbehörde zur Vernichtung zu übergeben, vgl. § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Kennzeichenreservierung: Kennzeichenkombinationen sind fahrzeug-bezogen. Das Kennzeichen gehört also grds. zum Fahrzeug, und nicht zum Halter.

Gilt nur für Unterscheidungszeichen BF, ST und TE: Im Zuge der Außerbetriebsetzung wird die Kombination für zwölf Monate für das entsprechende Fahrzeug reserviert (Verbleibskennzeichen). Alternativ kann die Kombination auch für den Halter reserviert werden (Wunschkennzeichen). Die Reservierung ist gebührenpflichtig und wird bei der nächsten Zulassung auf die reservierte Kennzeichenkombination fällig.

 

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