Ausnahmegenehmigung

Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
für Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Schaufellader/Radlader, Planiermaschinen und (Gabel-)Stapler)

Für Ausnahmegenehmigungen anderer Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist die Bezirksregierung Münster (Link) zuständig.

Gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Schaufellader/Radlader und Planiermaschinen) sowie (Gabel-)Stapler von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Diese dürfen jedoch nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn sie eine Betriebserlaubnis gem. § 4 Abs. 1 FZV besitzen.

Eine Betriebserlaubnis (Fahrzeug-Einzelgenehmigung gem. § 4 Abs. 1 FZV) für ein Fahrzeug kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der StVZO und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, § 76 FZV erteilt worden ist.

Soll ein Fahrzeug, das nicht der StVZO entspricht, auf öffentlichen Straßen im Kreis Steinfurt eingesetzt werden, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, § 76 FZV erforderlich.

Zusätzliche Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Ist bspw. das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch Fahrzeugteile eingeschränkt, wie dies bei einem (Gabel-)Stapler durch das Hubgerüst oder bei einem Löffelbagger durch den Ausleger regelmäßig der Fall sein wird, so muss auch immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt sein, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf. Die Erlaubnis ist nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Sachgebiet Verkehrssicherung/Verkehrslenkung des Straßenverkehrsamtes einzuholen (Link).

Kennzeichnungspflicht:
Die Pflicht zur Führung eines amtlichen Kennzeichens besteht, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 20 km/h überschreitet, § 4 Abs. 2 Nr. 1 FZV.
Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind der Name, Vorname und der Wohnort bzw. der Sitz der Firma an der linken Seite des Fahrzeuges in dauerhafter Schrift anzubringen, § 4 Abs. 4 FZV i.V.m. § 64b StVZO.
Gem. § 58 Abs. 3 Nr. 1 StVZO sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h mit Geschwindigkeitsschildern zu kennzeichnen.

Steuerpflicht:
Gem. § 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht gem. § 3 Abs. 3 FZV befreit sind, auch von der Steuer befreit.

Versicherungspflicht:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und (Gabel-)Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6b Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) von der Haftpflichtversicherungspflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Fahrzeuge in eine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen.

Regelmäßige Hauptuntersuchungen (HU):
Eine regelmäßige HU ist bei Kraftfahrzeugen mit eigenem amtlichen Kennzeichen (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h) erforderlich.
Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist eine regelmäßige Untersuchung nach § 37 der Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderfahrzeuge erforderlich.

Nachweispflichten:
Die Ausnahmegenehmigung sowie die Betriebserlaubnis (BE) sind vom Fahrzeugführer im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, § 70 Abs. 3a StVZO / § 76 Abs. 3 FZV, § 4 Abs. 5 FZV.

Gebühren:

  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO, § 76 FZV: 140,00 EUR

  • Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 4 FZV i.V.m. § 21 StVZO: 39,80 EUR

Für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung benötigte Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag

  • Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungsbereich

    • Bei (Gabel-)Staplern: digitaler Lageplan, aus dem die beantragte Wegstrecke unter Angabe der ungefähren Länge (in Metern) hervorgeht

  • (Kopie) Personalausweis bzw. Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)

  • Gutachten einer Prüforganisation nach § 21 StVZO zur Erteilung einer Einzelgenehmigung (nicht älter als 18 Monate)

  • Gutachten einer Prüforganisation zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO, § 76 FZV (nicht älter als 18 Monate). In dem Gutachten müssen die Abweichungen von den Bauvorschriften genannt und begründet sein.

  • Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h:

    • Versicherungsbestätigung, die über die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeugversicherung hinaus einen Deckungsschutz i.H.v. mind. 25 Mio. EUR – bei Personenschäden aber max. 3,75 Mio. EUR pro Person gewährt.

Für einen Antrag auf Verlängerung/ Ergänzung/ Änderung/ Umschreibung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO, § 76 FZV  benötigte Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag
  • bisherige Ausnahmegenehmigung

  • Bei Verlängerung, Ergänzung oder Änderung zusätzlich: Gutachten einer Prüforganisation gem. § 70 StVZO, § 76 FZV (nicht älter als 18 Monate). 

Online-Zulassung i-Kfz

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 76 FZV ist internetbasiert nicht möglich.

Hinweis:
Nachdem Sie die notwendigen Unterlagen im Original eingereicht haben, müssen ggfls. die Kreispolizeibehörde und die örtliche Ordnungsbehörde angehört werden. Bitte planen Sie deshalb für die Bearbeitung Ihres Antrages eine Bearbeitungszeit von etwa 6 bis 8 Wochen ein.

 

Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.