Elektrofahrzeuge


Ein E-Kennzeichen ist freiwillig und muss beantragt werden. Mit diesem sind ortsabhängig einige Bevorrechtigungen verbunden, wie z. B. vergünstigtes oder kostenloses Parken, Benutzung einer Busspur etc.

Das E-Kennzeichen kann während der Fahrzeugzulassung oder auch jederzeit nachträglich beantragt werden.

Online-Zulassung i-Kfz

Die Zuteilung eines E-Kennzeichens ist internetbasiert bei gewissen Vorgängen möglich. weitere Informationen sind hier hinterlegt.

Vor Ort

Für eine Vorsprache in der Kfz-Zulassungsstelle ist die Vereinbarung eines Termins notwendig.

Voraussetzung:

    1. Reines Batterieelektrofahrzeug,
    2. Brennstoffzellenfahrzeug (z. B. Wasserstoff) oder
    3. von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid), sofern die CO2-Emission höchstens 50 g/km oder die rein elektrische Reichweite mindestens 40 km beträgt (Nachweis erforderlich, z.B. durch Certificate of Conformity - COC)

    Rechtsgrundlage: § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 2 ff. Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

    Sie benötigen:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief)
    • Nachweis gültige Hauptuntersuchung
    • die bisherigen gesiegelten Kennzeichenschilder
    • Ausweisdokument
    • ein elektronisches Zahlungsmittel

    Gebühren: während der Fahrzeugzulassung treten keine zusätzlichen Gebühren auf, nachträgliche Zuteilung ab 28,20 EUR (einzelfallabhängig)

    Hinweise: Die Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Es ist steuerrechtlich unerheblich, ob ein E-Kennzeichen zugeteilt wird.

    Die Regelungen des EmoG betreffen Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (mit Einschränkungen), L3e, L4e, L5e, L7e.

    Bei der Zuteilung eines E-Kennzeichens müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines E-Kennzeichens durch Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I), EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.

    Auch ein mit E-Kennzeichen versehenes Fahrzeug benötigt zum Befahren von Umweltzonen eine Umweltplakette.

    Hinweise: Die Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Es ist steuerrechtlich unerheblich, ob ein E-Kennzeichen zugeteilt wird.

     

    Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.