Elektrofahrzeuge
Ein E-Kennzeichen ist freiwillig und muss beantragt werden. Mit diesem sind ortsabhängig einige Bevorrechtigungen verbunden, wie z. B. vergünstigtes oder kostenloses Parken, Benutzung einer Busspur etc.
Das E-Kennzeichen kann während der Fahrzeugzulassung oder auch jederzeit nachträglich beantragt werden.
Online-Zulassung i-Kfz
Die Zuteilung eines E-Kennzeichens ist internetbasiert bei gewissen Vorgängen möglich. weitere Informationen sind hier hinterlegt.
Vor Ort
Für eine Vorsprache in der Kfz-Zulassungsstelle ist die Vereinbarung eines Termins notwendig.
Voraussetzung:
- Reines Batterieelektrofahrzeug,
- Brennstoffzellenfahrzeug (z. B. Wasserstoff) oder
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid), sofern die CO2-Emission höchstens 50 g/km oder die rein elektrische Reichweite mindestens 40 km beträgt (Nachweis erforderlich, z.B. durch Certificate of Conformity - COC)
Rechtsgrundlage: § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 2 ff. Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
Sie benötigen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief)
- Nachweis gültige Hauptuntersuchung
- die bisherigen gesiegelten Kennzeichenschilder
- Ausweisdokument
- ein elektronisches Zahlungsmittel
Gebühren: während der Fahrzeugzulassung treten keine zusätzlichen Gebühren auf, nachträgliche Zuteilung ab 28,20 EUR (einzelfallabhängig)
Hinweise: Die Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Es ist steuerrechtlich unerheblich, ob ein E-Kennzeichen zugeteilt wird.
Die Regelungen des EmoG betreffen Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (mit Einschränkungen), L3e, L4e, L5e, L7e.
Bei der Zuteilung eines E-Kennzeichens müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines E-Kennzeichens durch Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I), EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.
Auch ein mit E-Kennzeichen versehenes Fahrzeug benötigt zum Befahren von Umweltzonen eine Umweltplakette.
Hinweise: Die Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Es ist steuerrechtlich unerheblich, ob ein E-Kennzeichen zugeteilt wird.