Elektrofahrzeuge
Ein E-Kennzeichen ist freiwillig und muss beantragt werden. Mit diesem sind ortsabhängig einige Bevorrechtigungen verbunden, wie z. B. vergünstigtes oder kostenloses Parken, Benutzung einer Busspur etc.
Das E-Kennzeichen kann während der Fahrzeugzulassung oder auch jederzeit nachträglich beantragt werden.
Voraussetzung:
- Reines Batterieelektrofahrzeug,
- Brennstoffzellenfahrzeug (z. B. Wasserstoff) oder
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid), sofern die CO2-Emission höchstens 50 g/km oder die rein elektrische Reichweite mindestens 40 km beträgt
Rechtsgrundlage: § 9a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebühren: während der Fahrzeugzulassung treten keine zusätzlichen Gebühren auf, nachträgliche Zuteilung ab 28,20 EUR (einzelfallabhängig)
Hinweise: Die Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Es ist steuerrechtlich unerheblich, ob ein E-Kennzeichen zugeteilt wird.
Auch ein mit E-Kennzeichen versehenes Fahrzeug benötigt zum Befahren von Umweltzonen eine Umweltplakette.