Kraftfahrzeugsteuer

Seit 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Bei der Zulassung muss ein entsprechend ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vorgelegt werden.

Das Mandat muss in jedem Fall vom Halter persönlich unterschrieben sein, bei abweichendem Girokontoinhaber auch von diesem persönlich. Eine Vollmacht für die Zulassung ersetzt nicht die Unterschrift(en) auf dem SEPA-Lastschriftmandat.

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz sind für verschiedene Fahrzeuge Steuervergünstigungen (Befreiungen und Ermäßigungen) möglich.

Anträge auf Steuervergünstigungen können entweder direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.

Beispiele für mögliche Steuervergünstigungen

  • reine Elektrofahrzeuge (keine "Plug-in-Hybriden")
  • Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
  • Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder von Tieren zu Sportzwecken (z. B. Bootstrailer, Pferdeanhänger)
  • Kraftfahrzeuganhänger (Anhängerzuschlag beim Zugfahrzeug)

Detaillierte Informationen erhalten Sie bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt Münster (bzw. Zollamt Rheine).

 

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