Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur einem Fahrzeug
(Fahrzeug-Identifizierungsnummer) zugeteilt werden. Der
Gültigkeitszeitraum ist auf höchstens fünf Tage ab Tag der Erteilung
begrenzt.
Voraussetzungen:
- Wohnsitz/Betriebsstätte im Kreis Steinfurt oder
- das Fahrzeug befindet sich nachweislich im Kreis Steinfurt und
- das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet")
Sie benötigen:
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die für Kurzzeitkennzeichen ausgelegt ist
- Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I oder II
- Nachweis gültige Hauptuntersuchung
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung können für direkte Fahrten zur Hauptuntersuchung ebenfalls Kurzzeitkennzeichen erhalten. Der Fahrtzweck wird entsprechend im Dokument vermerkt.
Gebühr: 13,10 EUR
Rechtsgrundlage: § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Hinweis: Da Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Fahrzeugschein keine offiziellen Zulassungsdokumente darstellen, müssen diese im Ausland auch nicht akzeptiert werden. Für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland gibt es grds. Ausfuhrkennzeichen.