Veräußerungsanzeige (bei Fahrzeugverkauf)
Bei Fahrzeugverkäufen kommt es leider häufig vor, dass zugelassene Fahrzeuge vom Erwerber nicht außer Betrieb gesetzt oder umgeschrieben werden. In Folge dessen zahlen Sie weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. die Versicherung für das Fahrzeug.
Daher unsere dringende Empfehlung: Verkaufen Sie nur außer Betrieb gesetzte ("abgemeldete") Fahrzeuge!
Wichtiger Hinweis zu Online-Fahrzeugzulassung
Mit dem Ausbau der Online-Zulassung auf Stufe 4 können Sie Ihr Fahrzeug jederzeit bequem online abmelden, s. hier. Ebenso könnte der Erwerber das Fahrzeug online zulassen, s. hier.
Verkauf eines zugelassenen Fahrzeugs
Sollten
Sie ein zugelassenes Fahrzeug dennoch verkaufen, sind Sie dazu verpflichtet, uns eine
Veräußerungsanzeige zukommen zu lassen. (Die Verpflichtung entfällt, wenn der Erwerber das Fahrzeug bereits umgeschrieben oder außer Betrieb gesetzt hat).
Die Veräußerungsanzeige muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.
Alternativ reicht natürlich auch eine Kopie des Kaufvertrages, sofern dieser die o. g. Daten enthält.
Gebühren: keine
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Hinweis: Gerade bei Verkäufen ins Ausland, oder wenn der Erwerber nicht eindeutig identifiziert wurde, kann es trotzdem noch zu Problemen führen.
Eine Außerbetriebsetzung von Amts wegen ist ein langwieriger Prozess und geht zu Ihren Lasten.