Veräußerungsanzeige

Bei Fahrzeugverkäufen kommt es leider häufig vor, dass zugelassene Fahrzeuge vom Erwerber nicht außer Betrieb gesetzt oder umgeschrieben werden. In Folge dessen zahlen Sie weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. die Versicherung für das Fahrzeug.

Daher unsere dringende Empfehlung: Verkaufen Sie nur außer Betrieb gesetzte ("abgemeldete") Fahrzeuge!

Sollten Sie ein zugelassenes Fahrzeug verkaufen, sind Sie dazu verpflichtet, uns eine Veräußerungsanzeige zukommen zu lassen. (Die Verpflichtung entfällt, wenn der Erwerber das Fahrzeug bereits umgeschrieben oder außer Betrieb gesetzt hat)

Die Veräußerungsanzeige muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

Alternativ reicht natürlich auch eine Kopie des Kaufvertrages, sofern dieser die o. g. Daten enthält.

Gebühren: keine

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Hinweis: Gerade bei Verkäufen ins Ausland oder wenn der Erwerber nicht eindeutig identifiziert wurde, kann es trotzdem noch zu Problemen führen.

Eine Außerbetriebsetzung von Amts wegen ist ein langwieriger Prozess und geht zu Ihren Lasten.

 

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