Wechselkennzeichen


Mit Wechselkennzeichen können unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse (M1, L, O1) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Online-Zulassung i-Kfz

Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens kann nicht internetbasiert beantragt werden.

Vor Ort

Für eine Vorsprache in der Kfz-Zulassungsstelle ist die Vereinbarung eines Termins notwendig.

Hinweise:

  • Es wird keine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für die Halter der betroffenen Fahrzeuge gewährt.
  • Sie können die Fahrzeuge nicht zeitgleich nutzen. 
  • Das Fahrzeug, an dem sich nicht das vollständige Kennzeichenschild befindet, dürfen Sie nicht auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen, sondern nur in Garagen oder auf Privatgelände abstellen.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckbaren Zusatzteil, das ein Fahrzeug für die Benutzung auf der Straße gültig macht.

Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer oder Elektrofahrzeuge sein. Der Buchstabe "H" des Oldtimerkennzeichens bzw. der Buchstabe "E" des Elektrofahrzeugs ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht.

Gebühren: Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens auf zwei Fahrzeuge bezogen ist und verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.

Die Gebühren sind mit einem elektronischen Zahlungsmittel zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 

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