Zwangsstilllegung (Abmeldung von Amts wegen)

Die Zulassungsbehörde kann bzw. muss in folgenden Fällen die Zwangsstilllegung (Abmeldung/Außerbetriebsetzung von Amts wegen) eines Fahrzeugs veranlassen:

  • nicht gezahlte Versicherungsbeiträge bzw. Erlöschen des Versicherungsschutzes
  • nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer
  • mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges bzw. Verkehrsunsicherheit
  • abgelaufene Hauptuntersuchung (HU)
  • Fahrzeug wurde nicht umgeschrieben
Der Anordnung geht im Regelfall eine Aufforderung zur Bezahlung der Kfz-Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung eines Fahrzeuges voraus.

Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen, wird per Ordnungsverfügung die Stilllegung Ihres Fahrzeuges angeordnet. Nach Erhalt der Anordnung dürfen Sie ihr Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Kennzeichenschilder und den Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder der Betriebserlaubnis.

Gebühren: die anfallenden Gebühren können sich auf bis zu 286,- EUR (einzelfallbezogen) belaufen, und sind regelmäßig von Ihnen als Fahrzeughalter zu entrichten.

 

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