Zwangsstilllegung (Abmeldung von Amts wegen)
Die Zulassungsbehörde kann bzw. muss in folgenden Fällen die Zwangsstilllegung (Abmeldung/Außerbetriebsetzung von Amts wegen) eines Fahrzeugs veranlassen:
- nicht gezahlte Versicherungsbeiträge bzw. Erlöschen des Versicherungsschutzes
- nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer
- mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges bzw. Verkehrsunsicherheit
- abgelaufene Hauptuntersuchung (HU)
- Fahrzeug wurde nicht umgeschrieben
Gebühren: die anfallenden Gebühren können sich auf bis zu 286,- EUR (einzelfallbezogen) belaufen, und sind regelmäßig von Ihnen als Fahrzeughalter zu entrichten.