freiwillige Zulassung von Fahrzeugen

Gemäß § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung können die nach Abs. 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge freiwillig zugelassen werden. Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind z.B.  selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige leichte Kraftfahrzeuge etc. 

Folgende Voraussetzungen müssen für eine freiwillige Zulassung erfüllt sein (angeführt werden lediglich die am häufigsten nachgefragen freiwilligen Zulassungen):

zweirädrige Kleinkrafträder (Fahrzeugklasse L1e)

    • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h
    • Vorlage der Fahrzeugdokumente (CoC-Papier, elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), Eigentumsnachweis, ggfs. Versicherungskennzeichen oder eine Bestätigung der vorherigen Versicherung über eine Rückgabe des Kennzeichens [sofern eine Versicherung vorlag], ggfs. Gutachten über eine technische Änderung)
    • Bescheinigung/Gutachten einer technischen Prüfstelle über eine vorhandene hintere Kennzeichenbeleuchtung sowie eine Kennzeichenhalterung mindestens für die Größe 200 x 200 mm (besser 250 x 200 mm)
    • Bescheinigung/Einschätzung einer technischen Prüfstelle, dass von einem ggfs. überstehenden Kennzeichen keine Verkehrsgefährdung ausgeht

      leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeugklasse L6e)

      • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h
      • Leermasse bis zu 425 kg
      • Vorlage der Fahrzeugdokumente (CoC-Papier, elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), Eigentumsnachweis, ggfs. Versicherungskennzeichen oder eine Bestätigung der vorherigen Versicherung über eine Rückgabe des Kennzeichens [sofern eine Versicherung vorlag])
      • Identifizierung des Fahrzeugs (z.B. durch technische Prüforganisation/Vorführung des Fahrzeug etc.)

      Im Rahmen einer freiwilligen Zulassung sind regelmäßig Standardkennzeichen zuzuteilen. Die Zuteilung eines Kradkennzeichen (nur für Fahrzeugklasse L3e) sowie verkleinerter Kennzeichen ist nicht möglich. Es wird daher dringend empfohlen, Kennzeichenschilder im Zusammenhang mit einer freiwilligen Zulassung erst im Rahmen des Zulassungsvorgangs zu erwerben. Im Vorfeld geprägte Kennzeichenschilder in der falschen Kennzeichengröße werden ausnahmslos abgelehnt.

      Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter folgenden Service-Nummern

      Rheine 02551 69 4100

      Steinfurt 02551 69 2049

      Tecklenburg 02551 69 3759

      oder per Email unter kfz.zulassung@kreis-steinfurt.de zur Verfügung.

       

      Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.