Ausnahmegenehmigung für ukrainische Fahrzeuge bzw. Zulassung in Deutschland
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die Schutz vor dem Krieg in Deutschland suchen, dürfen mit ihrem in der Ukraine zugelassen Fahrzeug, entgegen der Regelungen des § 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, am Inlandsverkehr bis längstens zum 30.09.2024 teilnehmen, soweit kein dauerhafter Standort im Bundesgebiet begründet wird. In jedem Fall muss allerdings eine entsprechende Ausnahme bei der für den Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Befristet bis zum 31.03.2024 erteilte Ausnahmegenehmigungen müssen auf Antrag bis zum 30.09.2024 verlängert werden.
Online-Zulassung i-Kfz
Die Erteilung bw. Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung bzw. die Zulassung eines ukrainischen Fahrzeugs nach deutschen Recht sind internetbasiert nicht möglich.
Vor Ort
Für eine Vorsprache in der Kfz-Zulassungsstelle ist die Vereinbarung eines Termins notwendig.
Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Besitzerinnen oder Besitzer von in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugen müssen über Zulassungspapiere verfügen, die zum internationalen Verkehr berechtigen
- Besitzerinnen oder Besitzer müssen über eine Anerkennung als Schutzsuchende / anerkannte Flüchltinge verfügen
- Nachweis einer bestehenden Grenzversicherung für die Dauer der Gültigkeit der begehrten Ausnahmegenehmigung
- Vorlage einer Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung von einer Stelle, die zur Durchführung der Hauptuntersuchung berechtigt ist (u.a. TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS etc.)
- Nachweis einer bestehenden Grenzversicherung für die Dauer der Gültigkeit der begehrten Ausnahmegenehmigung (z.B. bis zum 30.09.2024)
- Besitzerinnen oder Besitzer müssen über eine Anerkennung als Schutzsuchende / anerkannte Flüchtlinge verfügen
- Nachweis eines dauerhaften Standorts im Bundesgebiet
- Übereinstimmungsbescheinigung wie COC (Certificate of Confirmity/Konformitätsbescheinigung) vom Fahrzeughersteller; liegt dieses nicht vor, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich
- Nachweis gültige Versicherung
- SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsschutz
In jedem Fall müssen ukrainische Fahrzeughaltende selbständig einen entsprechenden Versicherungsschutz für die Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet nachweisen. Hierzu bieten die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer befristete Versicherungspolicen an. Daneben gelten Grenzversicherungen eines Versicherungsunternehmens aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, sowie Grüne Karten, als Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes. Sofern nicht versicherte ukrainische Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, werden die Straßenverkehrsbehörden ordnungsbehördliche Verfahren gegen die Fahrzeughaltenden einleiten. Das betroffene Fahrzeug kann dabei zwangsweise stillgelegt werden.
Weitergehende Informationen können den beigefügten Informationsschreiben entnommen werden. Rückfragen können ebenso an die Kfz-Zulassungsstellen gerichtet werden.