Genehmigungspflicht für Tiergehege
Tiergehege sind gem. § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dauerhafte Einrichtungen, in denen wildlebende Tierarten mindestens 7 Tage im Jahr ganz oder teilweise im Freien gehalten werden.
Ein Gehege muss die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung erfüllen und darf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Weiterhin sollte der Halter über die erforderliche Fachkenntnis verfügen.
Tiergehege dürfen nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde errichtet, erweitert und betrieben werden.
Ausgenommen
von der Genehmigung sind gem. § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Anlagen,
die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden, sowie für Auswilderungsvolieren für die dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn
diese nicht länger als 1 Monat aufgestellt werden.
Eine Genhemigung ist auch nicht erfoderlich für Anlagen, die eine Grundfläche vom 50 m² nicht wesentlich überschreiten, die höchstens zwei Greifvögel beherbergen, sofern diese ausschließlich zur Beizjagd gehalten werden. Ein Faklnerjagdschein ist Voraussetzung.
Anlagen, in denen ausschließlich zum Schalenwild gehörende Tierarten gehalten werden und Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden, sind ebenfalls von der Genehmigungspflicht befreit.
Der Antrag für eine Tiergehegegenehmigung muss gestellt werden, bevor ein Gehege errichtet wird. Unterstände oder größere Gehege und Volieren sind meist auch baugenehmigungspflichtig. Ein Antrag sollte folgende Unterlagen enthalten:
- Übersichtskarte (1:25.000), in der die Lage des geplanten Geheges eingetragen ist
- Flurkarte mit farbiger Einzeichnung der genauen Gehegegrenzen
- Darstellung der Landschaftsstrukturen und der (geplanten) Eingrünung
- Kopie des Qualifikationsnachweises
Ansprechperson | |
Frau Haase Tel.: 02551 69-2939 | Verwaltung |
NN |