| Eingriffe in Natur und LandschaftViele Vorhaben sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Solche Eingriffe können die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde ist es, derartige Eingriffe zu vermeiden, zu minimieren oder für einen adäquaten Ausgleich (Kompensation) zu sorgen. Für den Ausgleich können auch sogenannte Ökokonten herangezogen werden. Auch die Umwandlung von Dauergrünland hat nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt und ist daher genehmigungs- und ausgleichspflichtig. Eingriffe in Natur- und LandschaftIm Folgenden finden Sie  Beispiele verschiedener Vorhaben, die in der Regel einen Eingriff darstellen: Bauleitplanung, Flächennutzungs- und BebauungsplanBauen im AußenbereichStraßen-, Wege- und SchienenbauTeich- und GewässerausbautenLeitungsbauAbgrabungen von BodenschätzenUmwandlung von WaldBeseitigung von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen)Anlage von Weihnachtsbaumkulturen 
 Bei Eingriffen in Natur und Landschaft prüft die untere Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt zunächst, ob der Eingriff vermeidbar ist. Andernfalls sorgt sie dafür, dass die Beeinträchtigungen möglichst gering bleiben. Dazu kann auch ein ökologischer Ausgleich oder Ersatz notwendig sein (sogenannte Eingriffs-Ausgleichs-Regelung). Die Naturschutzstiftung des Kreises unterstützt bei der Umsetzung derartiger Maßnahmen. Auch andere Ökokonten können dazu verwendet werden. Durchgeführte Kompensationsmaßnahmen können hier eingesehen werden. Eine fehlende Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann im Bereich der Landwirtschaft auch Auswirkungen auf die Prämienzahlung der EU haben (Konditionalität, ehem. Cross Compliance). Weitere Informationen zur  gesetzlichen Eingriffsregelung, können Sie dem § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW oder dem  § 14 Bundesnaturschutzgesetz entnehmen.  Bei allen Eingriffen ist neben der Eingriffsregelung auch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für die europarechtlich geschützten Arten vorzunehmen. Ihre Ansprechpartner ergeben sich aus den nachfolgenden Städten und Gemeinden. Um eine persönliche Rücksprache mit ihrem Ansprechpartner zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, einen Termin zu vereinbaren. | Emsdetten, Lengerich, Rheine, Saerbeck
 | Ilona Bertling Telefon: 0 25 51 / 69 14 49
 E-Mail: ilona.bertling@kreis-steinfurt.de
 |  | Tecklenburg | Lara Blome Telefon: 0 25 51 / 69 14 63
 E-Mail: lara.blome@kreis-steinfurt.de
 |  | Ibbenbüren, Lotte, Westerkappeln
 | Petra Große Erdmann Telefon: 0 25 51 / 69 14 25
 E-Mail: petra.grosse.erdmann@kreis-steinfurt.de
 |  | Greven, Ladbergen, Lienen
 | Ulla Holwitt Telefon: 0 25 51 / 69 14 22
 E-Mail: ulla.holwitt@kreis-steinfurt.de
 
 
 |  | Hörstel, Hopsten, Recke | Thomas Niehoff Telefon: 0 25 51 / 69 14 48
 E-Mail: thomas.niehoff@kreis-steinfurt.de
 |  | Metelen, Ochtrup, Neuenkirchen, Wettringen
 | Delia Pörtner Telefon: 0 25 51 / 69 14 24
 E-Mail: delia.poertner@kreis-steinfurt.de
 |  | Altenberge, Laer, Nordwalde
 | Hanna Schmitz Telefon: 0 25 51 / 69 14 18
 E-mail: hanna.schmitz@kreis-steinfurt.de
 |  | Horstmar, Steinfurt, Mettingen | Julia Schultealbert Telefon: 0 25 51 / 69 14 27
 E-Mail: julia.schultealbert@kreis-steinfurt.de
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Ökokonten und FlächenpoolsNaturschutzmaßnahmen, die in Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt werden, können als vorgezogene Kompensationsmaßnahmen anerkannt werden. Die Bevorratung erfolgt in Ökokonten und Flächenpools. Diese müssen von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt und verwaltet werden.  Neben den Ökokonten von Städten und Gemeinden, besteht auch die Möglichkeit der Einrichtung privater Ökokonten. Hierzu ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Diese prüft die Eignung der Flächen und die geplanten Maßnahmen. Die ermittelten Ökopunkte werden dem jeweiligen Ökokonto gutgeschrieben und können dann für eigene Eingriffe in Anspruch genommen, aber auch an Dritte verkauft werden. Hier finden Sie die Liste der anerkannten privaten Ökokonten und Flächenpools, die im Sinne der Ökokonto-Verordnung nach § 32 Landesnaturschutzgesetz NRW bei der unteren Naturschutzbehörde  geführt werden. Bitte wenden Sie sich an folgende Ansprechperson: 
Umwandlung von DauergrünlandDie Umwandlung von Dauergrünland erfordert im Regelfall drei Genehmigungen, die einzeln zu beantragen sind. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (zuständig: untere Naturschutzbehörde), eine wasserrechtliche Erlaubnis (zuständig: untere Wasserbehörde) und eine förderrechtliche Erlaubnis (zuständig: Landwirtschaftskammer). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Umwandlung von Dauergrünland (PDF, 301 KB). Für die Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung können Sie dieses Antragsformular verwenden:  
 Bitte wenden Sie sich an folgende Ansprechperson: 
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