Masernschutzgesetz

Aktuell - Meldung an das Gesundheitsamt

Sollten Personen aus den unten genannten Gruppen keinen ausreichenden Masernschutz nachweisen, ist die jeweilige Einrichtungsleitung verpflichtet, diese Personen an das Gesundheitsamt zu melden.

Hierzu füllen die Einrichtungsleitungen bitte die folgende Excel-Datei aus und laden diese hinterher im Online-Meldeformular hoch.

Im Anschluss daran nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit den betroffenen Personen beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten auf. Weisen diese auch dann innerhalb einer Frist keinen ausreichenden Masernschutz gegenüber dem Gesundheitsamt nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro oder Betretungs- und Tätigkeitsverbote zur Folge haben kann.

Informationen zum Masernschutzgesetz

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist seit dem 01.03.2020 das Masernschutzgesetz in Kraft.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen und können gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen zu schweren Komplikationen führen, dazu gehören unter anderem Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen oder auch Gehirnentzündungen (Enzephalitis). Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen.

Ein vollständiger Impfschutz gegen Masern schützt nicht nur die Person selbst vor einer Masernerkrankung, sondern auch diejenigen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

Das Masernschutzgesetz ist in § 20 Infektionsschutzgesetz verankert. Hiernach müssen Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer der in § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz aufgelisteten Einrichtung betreut werden oder tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bei der jeweiligen Einrichtungsleitung vorweisen.

Der Nachweis kann entweder durch eine Impfbescheinigung oder ein ärztliches Zeugnis über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern erfolgen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (vorübergehend) nicht geimpft werden können, haben hierüber ebenfalls ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Weitere Informationen können auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.

Ansprechperson:

Norbert Brinck
Tel.: 02551 69-2850 
Fax: 02551 69-92850 
 

Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.