Fahrverbot
Ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot wird im Regelfall ausgesprochen bei groben Verstößen gegen die Verkehrsregeln, zum Beispiel bei erheblicher Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, beim Missachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, beim Unterschreiten des Mindestabstandes, beim Übertreten von Überholverboten, beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeits-überschreitung von mindestens 26 km/h erfolgt.
Wenn gegen Sie in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit, für die das Fahrverbot ausgesprochen wurde, kein weiteres Fahrverbot erlassen wurde, können Sie innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Fahrverbot mit Ablieferung Ihres Führerscheins beginnen soll. Aus dem Bußgeldbescheid können Sie ersehen, ob Sie die Wahlmöglichkeit haben.
Sofern Sie gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch erheben, haben Sie folgende Möglichkeiten, die Zeit des Fahrverbotes so zu gestalten, wie es für Sie am günstigsten ist:
Durch Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung können Sie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Ablauf der Einspruchsfrist herbeiführen. Sobald die von Ihnen unterzeichnete Erklärung zusammen mit Ihrem Führerschein bei der Behörde eingeht, ist das Fahrverbot wirksam.
Das Fahrverbot wird mit dem Eingang Ihres Führerscheines in amtliche Verwahrung wirksam. Die Fahrverbotsfrist beginnt an diesem Tag. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer auswärtigen Polizeidienststelle abgeben (wenn diese zur Annahme des Führerscheins und dessen Weiterleitung nach hier bereit sind).
Spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, auch wenn Sie Ihren Führerschein bis dahin noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben haben.
Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 StVG strafbar!
Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist.
Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, muß er beschlagnahmt werden.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (= Ablauf der Einspruchsfrist) sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben.
Von diesem Zeitpunkt an darf kein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden! Wenn Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich nach § 21 StVG strafbar!
Das Fahrverbot wird mit dem Eingang Ihres Führerscheines in amtliche Verwahrung wirksam. Die Fahrverbotsfrist beginnt an diesem Tag. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie den Führerschein bei einer auswärtigen Bußgeldstelle oder einer auswärtigen Polizeidienststelle abgeben (wenn diese zur Annahme des Führerscheins und dessen Weiterleitung nach hier bereit sind).
Die nicht fristgerechte Abgabe Ihres Führerscheines verlängert die Fahrverbotsfrist. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abgeben, muß er beschlagnahmt werden.
Sofern Sie Ihren Führerschein möglichst schnell, d. h. noch vor Ablauf der Einspruchsfrist abgeben möchten, können Sie die Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch Abgabe einer Rechtsmittelverzichtserklärung herbeiführen. Sobald die von Ihnen unterzeichnete Erklärung zusammen mit Ihrem Führerschein bei der Behörde eingeht, ist das Fahrverbot wirksam und die Fahrverbotsfrist beginnt an diesem Tage.