Schwerbehindertenrecht

Symbol Schwerbehinderung

In unserem Grundgesetz heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderungen benachteiligt werden." (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2).

Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen selbstständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen sollen.

Aus diesem Grund können behinderte Menschen staatliche Leistungen erhalten, um die Folgen einer Behinderung zu mildern. 

Leistungsbeschreibung Schwerbehindertenausweis

Nach dem SGX IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderung

Weitere Anträge und Formulare


Sie erreichen das Schwerbehindertenrecht unter der Hotline: 

02551 69-4050



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