Ausnahmen vom Mindestalter (vorzeitige Erteilung)

/ Ausnahmen vom Mindestalter (vorzeitige Erteilung)

Leistungsbeschreibung

Hinweise zum Antragsverfahren für Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestalter (vorzeitige Erteilung)

Gemäß § 10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestehen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Mindestaltersgrenzen. Das Mindestalter für die unbeschränkte Fahrerlaubnisklasse B (außer Begleitetes Fahren) ist 18 Jahre. Nach § 74 Abs. 1 Nr. i.V.m. § 10 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.

Bei der Erteilung von Ausnahmen für Kraftfahrzeugführer tragen die Fahrerlaubnisbehörden jedoch ein hohes Maß an Verantwortung. Den Anliegen der Antragsteller stehen die Interessen der Verkehrssicherheit gegenüber. Durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Mindestaltersgrenzen sollen daher nur für Fahrerlaubnisbewerber unzumutbare Härten vermieden werden. Eine Härte ist dann anzunehmen, wenn die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sich wesentlich von der Situation Gleichaltriger und den mit der Mindestaltersgrenze regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten unterscheiden. Vorrangig kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrten zum oder von der Ausbildungsstelle in Betracht. Es gilt der Grundsatz, dass hierbei restriktiv vorzugehen ist.

Die folgenden Hinweise sollen Sie über das Verfahren informieren und Anhaltspunkte dazu geben, ob eine vorzeitige Erteilung möglich erscheint. Ein Rechtsanspruch entsteht hierdurch jedoch nicht. Es bedarf eines förmlichen Antragsverfahrens. Den Antragsvordruck finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

  • Eine vorzeitige Erteilung der Klasse B ist ab einem Alter von 17 Jahren möglich.
  • Der Antrag bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  • Es ist zumutbar, Entfernungen bis zu 15 km/einfache Wegstrecke mit dem Fahrrad oder mit einem Kleinkraftrad der Klasse M zurückzulegen. Witterungsbedingungen oder Jahreszeiten können hierbei nicht berücksichtigt werden. Größere Entfernungen können ggf. mit einem Leichtkraftrad der Klasse A1 zurückgelegt werden. Es bedarf in jedem Fall einer Einzelfallentscheidung.
  • Bei Entfernungen von mehr als 50 km/einfache Wegstrecke kommen Ausnahmegenehmigungen nicht in Betracht.
  • Es dürfen keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Zumutbar sind Fahrtzeiten inkl. Wartezeiten von bis zu 3 Stunden täglich.
  • Mitfahrgelegenheiten (Familienangehörige, Arbeitskollegen u.ä.) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kommt nicht in Betracht, sofern innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung das reguläre Mindestalter erreicht wird.
  • Arbeitszeiten sind unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
  • Die Antragsteller auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter sollen auch am Begleiteten Fahren ab 17 teilnehmen.
  • Der formelle Antrag ist bei den zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen zu stellen. Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten. Hier können Sie einen Antragsvordruck Ausnahme vom Mindestalter als PDF ausdrucken.

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausnahmegenehmigung Fahrerlaubnis: 85,00 €
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung durch eine Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung bei Klasse B: 137,45 €, bei Klasse T: 121,38 €
  • Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis: 38,30 €
  • ggf. Versagung des Antrags, sofern eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden kann: 5,10 € - 511,00 €

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Führerscheinstelle zur Verfügung.

 

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