Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung)

Leistungsbeschreibung

Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu diesen Hilfen gehört unter anderem auch die Bereitstellung einer Schulbegleitung. Die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen aber auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein.

Schulbegleitungen werden eingesetzt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

Grundsätzlich ist es Aufgabe der jeweiligen Schulform, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicher zu stellen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn die Art der Behinderung soweit über das übliche Maß der Beschulung hinaus geht, dass auch die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann.

Der Einsatz einer Schulbegleitung kommt an Regel- oder auch Förderschulen in Betracht.

Die Schulbegleitung hat jedoch keine pädagogische, pflegerische oder therapeutische Funktion. Für diese Hilfen sind die Schulen und andere Träger wie zum Beispiel die Kranken- und Pflegekassen zuständig.

Die Anträge können über die Schulen, Beratungsstellen oder auch direkt beim Kreis Steinfurt gestellt werden.

Für den Einsatz einer Schulbegleitung und die Gewährung eines Hilfsmittels für die Teilhabe an Bildung ist kein Beitrag aus dem Einkommen oder Vermögen zu leisten.

Der Kreis Steinfurt stellt die Anspruchsvoraussetzungen fest und entscheidet über die Leistung.

 

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