Fahrlehrer und Fahrschulen

Fahrlehrerlaubnis

Für die Ausbildung zum Fahrlehrer ist ein Antrag nach § 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) unter Verwendung des bereitgestellten Formulars persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Terminvereinbarungen nehmen Sie bitte unter 02551/69-2999 vor.

Es sind die Voraussetzungen nach § 2 Fahrlehrergesetz zu erfüllen:

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat
  • der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist
  • der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist
  • gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
  • der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
  • der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt
  • der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu je 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Personalausweis oder Geburtsurkunde
  • ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf
  • augenärztliches Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, das bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist
  • ein ärztliches Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C 1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung
  • eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
  • Nachweis des erreichten Schulabschlusses
  • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 a Abs. 1 Nr. 1 BZRG)
  • Anmeldebescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte


Hinweise und Erläuterungen

Das erweiterte Führungszeugnis ist unter Vorlage des Antragsvordrucks bei der zuständigen  Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Es wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.

Der Nachweis der Fachhochschulreife ersetzt den Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung.

Die Anlagen zum Antrag sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Der Antrag ist persönlich im Kreishaus Steinfurt, Straßenverkehrsamt, 36/2 Führerscheine, zu stellen. Es bedarf der vorherigen Terminvereinbarung.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nach Antragseingang Auskünfte aus dem Fahreignungsregister einholen. Sofern die Voraussetzungen zum Fahrlehrberuf erfüllt sind, werden Sie schriftlich zur Fahrlehrerprüfung zugelassen. Es erfolgt sodann ein Prüfauftrag an den zuständigen Prüfungsausschuss für Fahrlehrer.

Nach Bestehen der Prüfungen für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird Ihnen eine Anwärterbefugnis erteilt. Zur Eintragung des Ausbildungsverhältnisses ist ein Ausbildungsvertrag vorzulegen. Die Ausbildung wird in der Ausbildungsfahrschule fortgesetzt.

Die Durchführung der Lehrproben zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE kann mit einem formlosen Anschreiben an den Kreis Steinfurt, 36/2 Führerscheine, beantragt werden. Es ist eine durch die Ausbildungsfahrschule ausgestellte Bescheinigung über die Dauer der durchgeführten Ausbildung beizufügen.

 

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