/ Handwerkerparkausweis - Münsterlandgenehmigung

Leistungsbeschreibung

Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung und die in Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerke können für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen beantragen.

Die Münsterlandgenehmgiung für Handwerker berechtigt zum Parken in den Kreisgebieten Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie im Stadtgebiet Münster.

Während des Arbeitseinsatzes ist das Parken erlaubt
  • im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (VZ 286/290 StVO)
  • an Parkuhren, im Bereich von Parkscheinautomaten und in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Gebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (aber nicht innerhalb von Parkhäusern)
  • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286/314 StVO) jeweils mit Zusatzschild
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO)

Die Bescheinigung ist im Original mitzuführen, gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Ausnahmegenehmigung wird bis zum Ende der Gültigkeit widerruflich erteilt und gilt immer für ein Fahrzeug der Firma. Dieses Fahrzeug muss durch Firmenaufschrift eindeutig erkennbar sein. Sie gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes und berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Bearbeitung eines Antrages auf den Handwerkerparkausweis sind folgende Angaben notwendig:


  • schriftlicher Antrag, formlos
  • Bescheinigung der Handwerkskammer, dass der Betrieb in Anlage A oder B der Handwerksordnung eingetragen ist. Eine Fotokopie der Handwerkskarte ist ausreichend.

Der Antrag kann beim Straßenverkehrsamt, Sachgebiet Verkehrslenkung/Verkehrssicherung gestellt werden. Für Betriebe aus den Städten Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt ist die jeweilige Stadtverwaltung für diese Aufgabe verantwortlich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren betragen zurzeit:

Münsterlandgenehmigung / Handwerkerparkausweis
150,00 Euro (jährlich)
NRW-Genehmigung - ganz NRW 348,00 Euro (jährlich)
NRW-Genehmigung (für 1 Regierungsbezirk)
- für jeden weiteren Regierungsbezirk zusätzlich 
150,00 Euro (jährlich)
70,00 Euro (jährlich)

Rechtsgrundlage

  • § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Erlass des Verkehrsministeriums Nordrhein-Westfalen

An wen muss ich mich wenden?

Frau Deters

Telefon: 0 25 51/69 13 05
E-Mail: deters@kreis-steinfurt.de

 

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