Umgang mit Gehegewild

/ Umgang mit Gehegewild

Leistungsbeschreibung

Errichtung eines Wildgeheges

Die Gehege-Wildhaltung ist als landwirtschaftlicher Produktionszweig anerkannt.
Voraussetzung ist eine Gehegegröße von mindestens 1 ha.
Kleinere Gehege werden als Hobbyhaltungen eingestuft und sind genehmigungspflichtig.
Das Veterinäramt ist zuständig für die Anerkennung eines Geheges „wie freilebendes Wild" (Erlass v. MKUNLV v. 09/2007)

Die Tierhaltung muss mit Angabe der Tierzahlen bei der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW angemeldet werden. Der Beitrag für die Tierseuchenkasse liegt 2013 bei Haltung von bis zu 10 Tieren pro Bestand bei 10 Euro, bei über 10 Tieren im Bestand jeweils 1 Euro pro Tier. Er gewährleistet im Seuchenfall bei Tötungsanordnung die Auszahlung einer Entschädigung.
Für die Haltung von Gehegewild ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich.
Wenn Gehegewild vermarktet werden soll ist das Führen eines „Gehegebuches" erforderlich. Hierin ist zu dokumentieren, welche Futtermittel verfüttert wurden, eventuell eingesetzte Arzneimittel, aufgetretene Erkrankungen, Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen, Zu- und Abgänge usw.   

Anforderungen an die Schlachtung von Gehegewild am Herkunftsort

1. Sachkundige Person, Schießgenehmigung

Genehmigung durch die Polizeibehörde: Für den  Abschuss von Gatterwild muss ein Erlaubnisschein zum Schießen im Gehege sowie eine Waffenbesitzkarte vorliegen (gilt auch für Jäger).

Für die Tötung/Schlachtung von Wild im Gehege ist  der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Entsprechende  Lehrgänge für den Kugelschuss im Gehege werden z. B. von der DEFA, 33184 Altenbeken, angeboten. 

2. Hausschlachtungen,  Anmeldung zur Fleischuntersuchung

 Wenn Gehegewild im eigenen Betrieb (am Herkunftsort), ausschließlich für die Verwertung im eigenen Haushalt geschlachtet werden soll, ist eine Anmeldung zur Fleischuntersuchung beim örtlich zuständigen amtlichen Tierarzt erforderlich.

Zuständig für Ansprechpartner Zu erreichen unter:
Altenberge, Greven, Hortmar, Laer,
Nordwalde, Steinfurt
Dr. Marianne Berger-Förster
amtl. Tierärztin
02573-1680
0151-16800103
Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup,
Wettringen
Dr. Antonius Brink
amtl. Tierarzt
05971-64558
0177-7057767
Emsdetten, Saerbeck
Thomas Strotmann
amlt. Fachassistent
0175-4138230
Hörstel, Rheine Martin Overesch
amtlicher Fachassistent
0157-35599653
Ibbenbüren, Lotte, Mettingen,
Recke, Westerkappeln, Hopsten
Andre Stienecker
amtl. Tierarzt
05452-9369330
0171-6910689
Ladbergen, Lengerich,
Lienen, Tecklenburg
Ralf Hendrik König
amtlicher Fachassistent
 05485 2148

Eine Anmeldung zur Lebenduntersuchung (Schlachttieruntersuchung) durch den Tierarzt ist nur bei Störung des Allgemeinbefindens der Schlachttiere erforderlich.

Die Anmeldung sollte möglichst 2 Tage vorher mit Angabe des Zeitpunktes der Schlachtung erfolgen. Nach der Schlachtung durch die sachkundige Person führt der Tierarzt die amtliche Fleischuntersuchung und ggf. Trichinenuntersuchung durch.

3.  Vermarktung von Gehegewild, Grundsätzliches

Wenn Gehegewild vermarktet werden soll (Abgabe an Privatpersonen, Gastronomie, Einzelhandel), muss ein Antrag zur Schlachtung von Schalenwild am Herkunftsort beim Veterinäramt beantragt werden.

Sollen Schlachtung und Ausschlachtung oder Zerlegung im eigenen Betrieb durchgeführt werden, muss der der Betrieb als Schlacht- und Zerlegebetrieb entsprechend den EU-Vorgaben vom Veterinäramt zugelassen werden.

Es ist immer eine Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung beim zuständigen amtlichen Tierarzt notwendig.

Im Herkunftsbetrieb geschlachtete Tiere (in der Decke) können mit entsprechenden Bescheinigungen vom amtlichen Tierarzt zur weiteren Bearbeitung zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb befördert werden. Das Ausweiden ist unter Aufsicht des Tierarztes im Herkunftsbetrieb möglich.

Als Lebensmittelunternehmer ist der Tierhalter zum Führen eines „Gehegebuches“ (Bestandsbuches) verpflichtet. Hierin sind Zu- und Abgänge zu dokumentieren, verwendete Futtermittel, aufgetretene Erkrankungen mit Lebensmittelrelevanz, eingesetzte Arzneimittel mit Angabe von Wartezeiten (z. B. Entwurmungen), Ergebnisse von Rückstandsunter-suchungen usw.  

Die Herde muss regelmäßig von einem praktischen Tierarzt untersucht werden. Es sind zwei klinische und eine parasitologische Untersuchung im Jahr ausreichend. Hierüber sind Nachweise zu führen und auf Verlangen vorzulegen.

 4.  Erleichterungen bei Vermarktung von Gehegewild aus Betrieben mit geringem Produktionsvolumen  ≤ 50 Stück/Jahr: 

Werden in geringem Umfang Tiere geschlachtet kann die Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt in einem Zeitraum von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt werden. Der Tierarzt stellt hierüber eine Gesundheitsbescheinigung aus.

Eine „sachkundige Person“ (für Gehegewild oder für Wild) führt vor dem Abschuss die Lebenduntersuchung durch und stellt eine Bescheinigung aus, dass unmittelbar vor der Schlachtung keine Verhaltensstörungen vorlagen, sowie eine vorschriftsmäßige Schlachtung erfolgte. (Lehrgänge zum Erwerb des Sachkundenachweises für Gehegewildhalter können z. B. über den Verband landwirtschaftlicher Wildhalter NRW e.V., Haus Riswick, 47533 Kleve, erworben werden).

Zusätzlich muss der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlich ist, die Erklärung mit den Informationen zur Lebensmittelsicherheit (Teil A) abgeben. Bei Beförderung des geschlachteten Tieres zum Schlachthof müssen demnach mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt vor Ort zur Überprüfung vorgelegt werden:

1. Die Gesundheitsbescheinigung für die im Haltungsbetrieb geschlachteten Tiere vom amtl. Tierarzt ausgestellt
2. Informationen zur Lebensmittelsicherheit Teil B einschließlich Erklärung der kundigen Person gem. § 7 b (1) Tier-LMÜV     

Die Vermarktung der Tiere darf nur im Inland an Endverbraucher bzw. Einzelhandel erfolgen.

Stand: Juli 2013  

 

Formulare

Ansprechpartner

Dr. Andreas Raaz

andreas.raaz@kreis-steinfurt.de

Tel. : 02551 69-2934

 

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