beantragen. Geben Sie bitte Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift an. Die Karteikartenabschrift wird sodann der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde digital übermittelt.
Anträge von Fahrschülern können durch die Fahrschulen digital über das System FAO (Führerscheinantrag Online) eingereicht werden.
Anträge können jedoch auch weiterhin bei den Städten und Gemeinden gestellt werden. Zu den dortigen Öffnungszeiten bzw. Möglichkeiten zur Terminvereinbarung informieren Sie sich ggf. bitte auf den Internetseiten der Kommunen.
Die Führerscheinstelle ist Ihr Ansprechpartner für Fragen aus dem Bereich der Fahrerlaubnisse, Führerscheine, Fahrerkarten und Berufskraftfahrerqualifikation.
Wir sind für Sie persönlich da (Öffnungszeiten der Führerscheinstelle):
vormittags
Montag bis Freitag
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
nachmittags
Montag und Dienstag
Donnerstag
13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Einheitlicher EU-Führerschein bis 2033: Umtausch beginnt auch im Kreis Steinfurt, Geburtsjahrgänge bis 1953 - 1958 machen den Anfang
Weitere Informationen zum Umtausch des Führerscheins finden Sie hier!
Neue Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013:
Neue Klasse AM
Die Klasse AM wird als neue Klasse für Kleinkrafträder eingeführt, die
ab 16 Jahren gefahren werden dürfen. Die vorherigen Klassen S und M
gehen in der neuen Klasse AM auf. Einbezogen werden zwei- und
dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(Quads und Trikes) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 KW Leistung.
Änderungen bei Klasse A1
Die bisherige Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 wird ergänzt. Ab dem
Jahr 2013 muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens
0,1 kW/kg eingehalten werden. Die Regelung gilt nicht für Krafträder,
die vor dem 19.01.2013 erstmalig zugelassen wurden. Die bisherige 80
km/h-Begrenzung für unter 18-jährige entfällt.
Neue Klasse A2
Die Klasse entspricht der alten Motorradklasse A (beschränkt) mit
zukünftig einer maximalen Leistung von 35 KW und einem Verhältnis von
Leistung zu Gewicht von maximal 0,2 KW/kg. Inhaber der bisherigen Klasse
A (beschränkt) dürfen ab 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und
nach 2-jährigem Besitz der unbeschränkten Klasse A fahren.
Neue Regelungen für den stufenweisen Aufstieg der Motorrad-Fahrerlaubnisklassen:
Für den stufenweisen Aufstieg von der Klasse A1 zur dann neuen Klasse A2
sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens
zwei Jahren nur eine praktische Prüfung erforderlich. Das Mindestalter
für den direkten Zugang zu der Klasse A beträgt 24 Jahre.
Neue Regelung für die Fahrerlaubnisklasse BE
Die "Anhängerregelung" ist grundlegend überarbeitet und wesentlich
vereinfacht worden. Ab dem Jahr 2013 darf - wie bisher - ein Anhänger
bis 750 kg zul. Gesamtmasse mitgeführt werden. Darüber hinaus wird
künftig auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere
Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250
kg zul. Gesamtmasse der Kombination (wobei die zul. Gesamtmasse des
Anhängers mehr als 750 kg betragen darf) ist eine Fahrerschulung in
einer Fahrschule zu absolvieren. Die technischen Vorschriften in Bezug
auf diese Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
Bei der Klasse BE
(Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen) wird die zul.
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr
als 3.500 kg zul. Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E
erforderlich.
Neue Regelung für die Fahrerlaubnisklasse C1E
Die "Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg
mit Anhängern über 750 kg zul. Gesamtmasse) wird analog der Regelung bei
der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus
einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg,
sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht
übersteigt (auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zu der
Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an). Die
technischen Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge sind zusätzlich
einzuhalten.
Neue Definition der Fahrerlaubnisklassen D und D1
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es nicht mehr auf
die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die
das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (Klasse D1: nicht mehr als 16
Personen außer dem Fahrzeugführer). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine
Länge von höchstens 8 m beschränkt.