Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1.
Deutscher
im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist,
2.
das 16. Lebensjahr (neu!) vollendet hat und
3.
mindestens
seit 3 Monaten in Deutschland oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine
Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht nach § 6a Abs. EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist.
Darüber hinaus sind
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger),
sofern sie in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt wie Deutsche.
Am 28.04.2024 legen die zuständigen
Gemeindebehörden die Wählerverzeichnisse von Amts wegen an und versenden im
Anschluss allen Wahlberechtigten des Gemeindesgebietes eine
Wahlbenachrichtigung. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wurden zur Aufnahme in
das Wählerverzeichnis gesondert angeschrieben.
Sollten Sie Fragen zur Wahlberechtigung und/
oder Wahlbenachrichtigung haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihre
zustände Gemeindebehörde.
Die Kommunen haben in der Regel auf ihren
Internetseiten Informationen zur Wahlberechtigung und zur Briefwahl
bereitgestellt.